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Elsaß-Lothringen — Embargo
steht den Bezirkspräsidenten teils nach einzelnen
gesetzlichen Bestimmungen zu, die ihm ein solches
ausdrücklich überweisen, teils wird ein solches ge-
folgert aus dem allgemeinen Auftrag des Prä-
fekten, für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit
und Ruhe im Bezirke zu sorgen (Gv. 22. 12. 1789).
Die Verordnungen, welche er demgemäß erläßt,
können vom Ministerium aufgehoben, aber nicht
abgeändert werden. [Wegen des Verhältnis-
ses des Bezirkspräsidenten zur Selbstverwal-
tung des Bezirkes [Bezirk in Elsaß-Loth-
ringen & 3.)
5 6. Kreisverwaltung. An der Spitze des
Kreises stehen die Kreis direktorenz; ihnen
sind als Nebenbeamte Kreisassessoren beigegeben.
Sie sind nicht mehr wie die chemaligen Unter-
präfekten bloße Agenten der nächsthöheren Ver-
waltungsstufe zur Sammlung von Beobachtungen,
Vermittlung ihrer Befehle und Ueberwachung
der Ausführung, sondern haben eigene Zuständig-
keiten, namentlich ist ihnen die Gemeindeaufsicht
zum großen Teil übertragen auf Kosten der Zu-
ständigkeit des Bezirkspräsidenten (Vv. 20. 7. 73
und v. 28. 8. 75). Ein Verordnungsrecht haben
sie nicht. Sie sind dem Bezirkspräsidenten unter-
geordnet, und ihrerscits die Vorgesetzten der Büc-
germeister in deren Eigenschaft als Staatsver-
waltungsbeamte.
Für die Stadtkreise Straßburg und Metz be-
stehen eigene Kreisdirektoren nicht, vielmehr
nimmt dort der Bezirkspräsident selbst die Ge-
schäfte eines solchen wahr (Gv. 30. 12. 71 8 14).
Wegen des Kreistages Kreis in Elsaß-
Lothringen.
8 6. Oertliche Berwaltung. Der Bürger-
meister ist in erster Linie Vorstand des Selbst-
verwaltungskörpers der Gemeinde. Mit dieser
Stellung sind aber zugleich kraft Gesetzes staatliche
Amtsbefugnisse verbunden zur Ausübung staat-
licher Verw TTätigkeit im Gemeindebezirk. Die
Gesetzgebung hat abwechselnd mehr die eine und
mehr die andere Seite seiner Tätigkeit betont und
je nachdem im Laufe der Zeit die Art der Be-
rufung zum Amte verschieden bestimmt.
Zur Zeit ist die Ordnung die, daß in großen Ge-
meinden der Bürgermeister auf Grund einer vom
Gemeinderat vollzogenen Wahl durch den Statt-
halter ernannt wird, in kleinen Gemeinden da-
gegen die Ernennung erfolgt durch den Bezirks-
präsidenten aus der Zahl der Gemeinderatsmit-
glieder (UGemeindeorganisationl. Der
Bürgermeister kann von dem Bezirkspräsidenten
jederzeit vorläufig des Dienstes enthoben und
von der Behörde, die ihn ernannt hat, aus dem
Dienste entlassen werden. Er versieht ein unbe-
soldetes freiwilliges Ehre namt (AJlI. Unter
deutscher Verwaltung hat sich jedoch das Berufs-
amt in den wichtigeren Gemeinden der Stellung
bemächtigt. Das G v. 4. 7. 87 hatte das Mini-
sterium ermächtigt, nach seinem Ermessen überall
Berufsbürgermeister einzusetzen und ihre Besol-
dung zu bestimmen. Die Gemeindeordnung v.
6. 6. 95 & 14 stellt es wieder der Gemeindevertre-
tung selbst anheim, gibt aber doch auch der Regie-
rung die Mittel in die Hand, die Bestellung eines
Berufsbeamten, wenn sie es für nötig hält, durch-
zusetzen. Neben den Bürgermeistern stehen Bei-
geordnete, einer oder mehrere, um sie zu
unterstützen und zu vertreten. Ihre Berufung
zum Amt und ihre dienstliche Stellung richtet sich
nach den gleichen Regeln.
Der Bürgermeister ist zu staatlichen Amtsver-
richtungen nur so weit berufen als die Gesetze die-
ses besonders vorgeschrieben haben. Das ist aber
in großem Umfange geschehen; fast in allen Zwei-
gen der Landesverwaltung wird seine Amts-
pflicht in Anspruch genommen: Militärwesen,
Steuerverwaltung, Kultusverwaltung, gericht-
liche Polizei, Standesamt usw. Seine Rechts-
stellung ist in diesen Sachen eine ganz andere als
in den von ihm zu besorgenden eigentlichen Ge-
meindeangelegenheiten. Für die letzteren unter-
liegt er einem Einfluß der oberen VerwBehörden
nur soweit, als deren gesetzliches Recht der Ge-
meindeaussicht reicht. Für die staatlichen Ange-
legenheiten aber ist er schlechthin Untergebener.
Die wichtigste dieser staatlichen Befugnisse des
Bürgermeisters bildet die Ortspolizeiver-=
waltung. Was zur Ortspolizei gehört, be-
stimmen die G v. 16. 8. 1790 und 22. 7. 1791. Es
handelt sich vor allem um Aufrechterhaltung der
öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und Ordnung,
sowie um Flurschutz und Wegewesen. Der Bür-
germeister kann für diese Zwecke Verord-
nmungen erlassen, auf deren Uebertreetung,
mangels eines anderen Strafgesetzes, die im code
pénal a 471 n. 15 angedrohte Strafe steht.
Diese Verordnungen sind unverzüglich der vor-
gesetzten Behörde mitzuteilen, welche befugt ist,
sie außer Kraft zu setzen; sie kann sie aber nicht
abändern und nichts an ihre Stelle setzen. Ver-
fügungen des Bürgermeisters für den Ein-
zelfall: Befehle, Erlaubniserteilungen und Ver-
sagungen, Anordnung von Zwangsmaßregeln,
unterliegen dagegen der freien Nachprüfung jener
Behörde, die auch statt des Bürgermeisters an-
ordnen kann, was sie hier für angemessen hält.
In den drei Städten Straßburg, Metz und Mül-
hausen ist die Ortspolizei großen Teils dem Bür-
germeister entzogen und einem staatlichen Berufs-
beamten übertragen, dem PolDirektor, in Mül-
hausen dem Kreisdirektor. Die Abgrenzung dessen,
was dem Bürgermeister an polizeilichen Befug-
nissen verbleibt, ist nach G v. 30. 12. 71 5 14 durch
Verordnung des Ober-Präsidenten, also nachher
des Ministeriums, zu vollziehen gewesen
Literatur: Löning, Die Verwaltung des Ge-
neralgouvernements im Elsaß Otto Mayer, Theorie
des franz. Verw#echts 41 ff; Leoni, Das VersRecht von
E. 79 ff; Le oni und Mandel, Das Verwzecht von E.
52 ff Laband 2, 216 ff; Bruck, Verfassungs= und
VerwzRecht von E. 1 S 121 ff, 266 ff, 361 ff.
Dtto Manyer.
Embargo
1. Begriff. 1 2. Kritik der Einrichtung. 3 3. Arrst de
Prince unb jus angariae.
1. Begriff. Mit dem Ausdruck „Embargo“
(von dem spanischen embargar, anhalten) bezeich-
net man die Beschlagnahme von gegnerischen
Handelsschiffen — eine Maßregel, von der zu
verschiedenen Zwecken Gebrauch gemacht wurde.
Zunächst handelt es sich nur um eine Arrestanlage