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Enteignung (B.
Schutzgebiete)
Das E. Gesetz für das Königr. Sachsen v. 24. 6. 02 nebst
der Ausf. V v. 24. 11. 02, 1903.
4. Baden: Müller, Das bad. E, Diss. Würz-
burg 1896; Fuchs, Das bad. E. Gesetz v. 26. 6. 99, 1901;
Supfle, Das bad. Es in soystematischer Darstellung,
1903; Janzer, Das bad. E. Gesetz, 1909.
5. Hessen: Arnold, Das Grobh. hess. E. Gesetz
v. 26. 7. 84; Wolff, Die E. nach Maßgabe des Großh.
hess. E. Gesetzes v. 26. 7. 84; Fuld, Das Er im Großh.
Hessen in Annalen, 1885 S 58f.
6. Oesterreich: Prazak, Das Recht der E. in
Oesterreich, 1877; Kaserer, Das österr. G v. 18. 2. 78,
betr. die E. zum Zwecke der Herstellung und des Betriebs
von Eisenbahnen, 1878; Haberer, Oesterreichisches
Eisenbahnrecht, 1885 S 105 f; v. Kautsch, Das österr.
Gesetz, betr. die E. zum Zwecke der Herstellung und des
Betriebs von Eisenbahnen, 1895; Randa in Grünhuts 8
(s. unter Ab.); Layer, Prinzipien des ER (l. unter A).
7. Schweiz: Sieber, Das Recht der Expropria-
tion mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen
NRechte, Zürich 1889. Schelcher.
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B. Schutzgebiete
# 1. Voraussetzungen und Wirkungen; 12.
B3. Heimstätte für Eingeborene.
Verfahren.
Das Recht der E. ist für die afrikanischen
und Südseeschutzgebiete durch Kais. V
v. 14. 2. 03 (Röl 27) geregelt. Für Kiaut-=
schou sind Vorschriften über die E. bisher nicht
erlassen, da sich ein Bedürfnis hierfür nicht er-
geben hat (das für Unternehmungen in Betracht
kommende Land ist zumeist Eigt der Regierung
und soweit es sich noch in Händen von Chinesen
befindet, ist durch den Bebauungsplan für die
Freihaltung Sorge getragen; # Kiautschou 98 1).
Die V v. 14. 2. 03 lehnt sich in ihren Grundzügen
an das Preußische G über die E. v. 11. 6. 74 an,
zeigt aber im einzelnen viele, durch die Besonder-
heit der Verhältnisse in den Schutzgebieten be-
gründete, Abweichungen.
1. Voraussetzungen und Wirkungen (im
allgemeinen). Die E. ist zulässig aus „Grün-
den des öffentlichen Wohles“ für U, deren Aus-
führung die Ausübung des E erfordert (Kais. V
§ 1). Ueber die Verleihung des Ent-
eignungsrechts entscheidet im Einzelfalle
der Gouverneur des betreffenden Schutzgebiets,
und zwar erst innerhalb des EVerf durch Beschluß
(s. unten 82). Der Kreis der Persönlichkeiten, denen
das ER verliehen werden kann, ist nach keiner
Richtung beschränkt. Als Unternehmer
können daher sowohl das betreffende Schutzgebiet
selbst wie auch Einzelpersonen, Gesellschaften und
Korporationen (öffentliche, z. B. Gemeinden, und
private) auftreten. Gegenstand der Ent-
eignung sind das Eigt und alle sonstigen
Rechte an Grundstücken, das Bergwerks Eigt und
das Recht der Besitzergreifung an herrenlosem
Lande (Kronland, vgl. die Kais. V für Deutsch-
Ostafrika v. 26. 11.195, K Bl 18956, Beil. zu Nr. 23,
KolonGg Bd. 2 S 200, für Kamerun v. 15.6. 96,
KBl S 435, Kolon Gg VBd. 2 . 232, ferner § 5 V.
betr. die Nechte an Grundstücken v. 21. 11. 02,
REBl 283). Die Enteignung ist zum
Zwecke sowohl der Entziehung wic auch der Be-
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schränkung alier dieser Rechte statthaft (5 1). Sie
bewirkt Befreiung des enteigneten Grund-
stücks oder Rechts von allen Rechten, die daran
bestehen oder gegen den berechtigten Eigen-
tümer geltend gemacht werden können, soweit
nicht das Fortbestehen eines Rechts in dem E. Be-
schlusse vorbehalten ist (§ 20). Sie verpflich-
tet den Unternehmer zur Entschädigung.
Diese besteht, wenn ein Grundstück entzogen wird,
in dessen vollem Werte. An Stelle der entspre-
chenden Geldleistung kann als Entschädigung die
Ueberlassung eines Grundstückes bestimmt wer-
den. Eine Werterhöhung, die das ent-
zogene Grundstück infolge des u erfährt, wird
bei der Bemessung der Entschädigung nicht in
Anschlag gebracht. Eine Werterhöhung,
die ein dem Eigentümer verbleibendes
Grundstück infolge des U erfährt, wird, wie aus-
drücklich bestimmt ist, auf die Entschädigung an-
gerechnet. Aehnliches gilt in Fällen der Be-
schränkung des Eigt sowie der Entziehung oder
Beschränkung anderer Rechte, in denen stets Geld-
entschädigung unter Berücksichtigung aller Um-
stände nach billigem Ermessen festzusetzen ist (§ 2).
Die Entschädigung ist gleichzeitig zur Schad-
loshaltung der Nebenberechtig-
ten, insbesondere der Hypothekengläubiger be-
stimmt. Sie tritt für diese an die Stelle des ent-
eigneten Grundstücks oder Rechts (§ 20). Der
E.Beschluß bestimmt, daß und in welcher Weise
der Hauptberechtigte den Nebenberechtigten aus
der Entschädigung eine Zahlung oder Sicherheit
zu leisten hat (§ 14). Außer der Entschädigungs-
pflicht liegt dem Unternehmer noch ob, Ein-
friedigungen, Bewässerungs., Vor-
flutanstalten und sonstige Anlagen
insoweit einzurichten und zu unterhalten, als sie
durch das U für die benachbarten Grundstücke oder
im öffentlichen Interesse gegen Gefahren und
Nachteile notwendig werden (§ 3). Die Voll-
ziehung der E. geschieht durch Ausspruch der
zuständigen Behörde (des Bezirksamtmanns).
Voraussetzung ist, daß die Entschädigungsfrage
geregelt und die Entschädigung geleistet ist (wegen
dringlicher Fälle s. unten § 2). Die Fälle des
Erlöschens oder der Aufgabe des E
sind ähnlich wie in Preußen geregelt (5 18). Be-
stimmungen über eine Vorwirkung der E.
(Versagung des Entschädigungsanspruchs für Neu-
anlagen, die im Hinblick auf die E. ausge führt
sind) fehlen in den Schutzgebieten. Ebenso ist
kein Recht auf Ausdehnung der E. (Anspruch auf
Abnahme des Ganzen statt des benötigten Teils)
und kein Rückerwerbs= oder Vorkaufsrecht in be-
treff des enteigneten, für das U entbehrlich ge-
wordenen Gegenstandes gewährt.
2. Enteignungsverfahren. Die Fest-
stellung des zu enteignenden Ge-
genstandes erfolgt im VerwWege durch den
Gouverneur, und zwar in demselben Beschlusse,
der die Verleihung des ER ausspricht (§ 8). Eine
Planfeststellung (vorläufige und endgültige), wie
sie durchweg in der Heimat vorgeschrieben ist,
findet nicht statt, doch geht dem Beschlusse des
Gouverneurs ein Verfahren voraus, welches dem
preußischen Planfeststellungsverfahren nachgebil-
det ist und ähnliche Zwecke verfolgt. Zunächst
entscheidet auf den vom Unternehmer zu stellen-
den Antrag, zu dessen Begründung Zweck und
Umfang des U im allgemeinen darzulegen sind,