Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Erbämter — Erbschafts= und Schenkungssteuer 
V v. H. 9. 1819 noch ein Erblandpostmeisteramt 
als Erbmann--Thronlehen des fürstlichen Hauses 
Thurn und Taxis. 
Die Inhaber der Kronerbhofämter treten nur 
bei außerordentlichen Veranlassungen in Wirksam- 
keit, eine staatsrechtliche Bedeutung haben diese 
Aemter nicht. 
4. Braunschweig. Es gibt vier Erbämter: 
Erbmarschall, Erbküchenmeister, Erbschenk und 
Erbkämmerer ohne Geschäfte und ohne staats- 
rechtliche Bedeutung. 
Lüteratur: Bal. die Lehr= und Handbücher des 
deutschen Staatsrechts und die Hof= und Staatshandbücher 
der einzelnen Staaten. Sornhal. 
  
  
Erbbaurecht 
Wohnungswesen 
Erbpacht, Erbzins 
Agrargesetzgebung 
Erbschafts= und Schenkungssteuer 
I. Einleitung 
#m 1. Begriff und Bedeutung; Ergänzungen und Erwei- 
terungen; Erbschaftegebühren. 4 2. Geschichtliche Entwick- 
lung. 
II. Die Erbschaftssteuer des Reichs. 
5 3. Gegenstand; räumliche Herrschaft des Gesetzes; Fest. 
stellung und Berechnung. s 4. Träger der Stener und Haf- 
tung. 1 5. Steuersatz. 1 6. Steuerbefreiungen und Er- 
mäßigungen. 1 7. Verwaltung und Erhebungsverfahren; 
Rechtsmittel und Verjährung. 1 8. Strasen und Strasver- 
jahren. § 9. Schenkungen unter Lebenden. 
III. Die bundes staatliche Besteuerung. 
10. Zuschläge zur Reichserbschaftsstener. & 11. Beson- 
dere Steuer von Abkömmlingen und Chegatten. 5 12. Fort- 
bestehen der früheren bundesstaatlichen Gesetzgebung. 
(Abo = Abgabe; E— Erbschaft; Sch — Schenkung; 
St — Steuer! 
I. Einleitung 
& 1. Die Erbschaftsstener nach Begriff und 
VBedenutung; Ergänzungen und Erweiterungen; 
Erbschaftsgebühren. 
II. Das Wesen der Erbschafts- 
steuer. Als eine an den Erbfall angeknüpfte 
Abgabe von dem Nachlaß eines Verstorbenen, 
die derjenige, der den Nachlaß oder Teile dessel- 
ben erhält, zu tragen hat, stellt die St sich als eine 
Unterart der Anfallbesteuerung 
dar und ist als solche zu den Verkehrs- 
siteuern (Bereicherungs St: Schäffle) zu zäh- 
len, jener StKlasse, die ohne einen genau oder 
vollständig klar bestimmten inneren Abschluß 
mehrere Gattungen von St umfaßt, die weder 
direkte noch Konsum St sind, unter sich selbst nicht 
nur verwandt sind, sondern auch in wesentlichen 
Zügen steuersystematisch und steuertechnisch in- 
einander überlaufen und daher zusammenzu- 
fassen sind; des weiteren gehört die ESt damit 
zu den indirekten Steuern. Als eine 
  
  
  
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Anfallbesteuerung charakterisiert sich die Est, 
weil sie sich unmittelbar an den Rechtsakt der 
Vererbung anschließt und allein durch diesen 
überhaupt zur Erscheinung kommen kann; der 
Rechtsakt der Vererbung gibt den inneren Grund 
und den äußeren Anlaß für die Besteuerung ab 
und ist folgeweise als das die Eigenart derselben 
Begründende anzusehen. Demgegenüber ist es 
nur von nebensächlicher Bedeutung, daß für die 
Bemessung der ESt das Gesamtvermögen, aber 
das Gesamtvermögen einer in Wirklichkeit nicht 
mehr existierenden Persönlichkeit die Grundlage 
bildet. Nicht zu verkennen ist, daß durch den letz- 
teren Umstand auch eine gewisse innere Ver- 
wandtschaft mit der Vermögens St zur Erschei- 
nung kommt, die aber erst in zweiter Linie eine 
grundsätzliche Beachtung finden kann. 
Den Gegenstand der Est bilden allerdings wie 
bei jeder AnfallSt Vermögenszugänge; es han- 
delt sich dabei aber nur um Vermögenszugänge, 
welche nicht aus der Tätigkeit der Anfallerwerber 
hervorgehen: dieselben sind zwar als solche zu den 
Einkünften im weiteren Sinne des Worts zu rech- 
nen, stellen sich aber keineswegs als fortlaufende 
oder regelmäßige Einkünfte dar, wie sie im wesent- 
lichen der direkten Besteuerung unterstehen; sie 
sind vielmehr ausschließlich außerordentliche Ein- 
künfte, welche durch die Anfallbesteucrung zu er- 
fassen sind und erfaßt werden. 
In der Begründung zum Reichserbschafts- 
steuergesetz weist die ganze Sachbehandlung zwar 
darauf hin, doch ist es nicht ausdrücklich hervor- 
gehoben, daß man der Est den Charakter einer 
indirekten St beilege; wohl aber ist bei den Be- 
ratungen der Reichstagskommission regierungs- 
seitig anerkannt, wic die verbündeten Regierungen 
den Nachweis erbracht hätten, daß es sich bei der 
Est um eine indirekte St handele. 
Die steuerliche Charakterisicrung ist übrigens. 
kaum bei einer anderen Strt so umstritten wie 
bei der ESt. Der hier vertretenen Ansicht ent- 
gegen wird sie als Vermögens St bezeichnet, weil 
sie das Vermögen belaste und belasten wolle, und 
zwar dabei wiederum auch nur als ergänzende 
VermögensSt, weil sie nur periodisch zur Hebung 
gelange. Eine andere Ansicht sicht in ihr eine 
Erwerb St, weil sie an einen Erwerb, wenn auch 
nur an einen Erwerb durch Anfall ohne eigene 
persönliche wirtschaftliche Leistung, sich an- 
knüpfe. Endlich hat man sie auch auf ein sich eng 
an die gesetzliche Erbfolge anfügendes bezw. in 
diese einzureihendes Miterbenrecht des Staates 
aufzubauen gesucht. Unter diesen abweichenden 
Ansichten muß dann auch die Einreihung der Est 
in die großen Kategorien der direkten und der 
indirekten St sich verschieden gestalten, ja bei der 
zuletzt hervorgehobenen Ansicht wird der Steha- 
rakter der ESt überhaupt in Frage gestellt. Diese 
verschiedenen Auffassungen über den Charakter 
der Est zeitigen zum Teil weitere prinzipielle 
Gegensätze bezüglich der Frage, innerhalb welcher 
Grenzen die Est von der Gesetzgebung auszu- 
gestalten sei, ob man diese Grenzen enger oder 
weiter ziehen müsse. 
1I. Berechtigung und Bedeutung 
der Erbschaftssteuer. Die Berechtigung 
der Est ist in ihrem Charakter als Aufall St be- 
gründet. Letztere St unterziehen in bestimmten 
Vermögenserwerben ein außerordentliches, meist
	        
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