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Erbämter — Erbschafts= und Schenkungssteuer
V v. H. 9. 1819 noch ein Erblandpostmeisteramt
als Erbmann--Thronlehen des fürstlichen Hauses
Thurn und Taxis.
Die Inhaber der Kronerbhofämter treten nur
bei außerordentlichen Veranlassungen in Wirksam-
keit, eine staatsrechtliche Bedeutung haben diese
Aemter nicht.
4. Braunschweig. Es gibt vier Erbämter:
Erbmarschall, Erbküchenmeister, Erbschenk und
Erbkämmerer ohne Geschäfte und ohne staats-
rechtliche Bedeutung.
Lüteratur: Bal. die Lehr= und Handbücher des
deutschen Staatsrechts und die Hof= und Staatshandbücher
der einzelnen Staaten. Sornhal.
Erbbaurecht
Wohnungswesen
Erbpacht, Erbzins
Agrargesetzgebung
Erbschafts= und Schenkungssteuer
I. Einleitung
#m 1. Begriff und Bedeutung; Ergänzungen und Erwei-
terungen; Erbschaftegebühren. 4 2. Geschichtliche Entwick-
lung.
II. Die Erbschaftssteuer des Reichs.
5 3. Gegenstand; räumliche Herrschaft des Gesetzes; Fest.
stellung und Berechnung. s 4. Träger der Stener und Haf-
tung. 1 5. Steuersatz. 1 6. Steuerbefreiungen und Er-
mäßigungen. 1 7. Verwaltung und Erhebungsverfahren;
Rechtsmittel und Verjährung. 1 8. Strasen und Strasver-
jahren. § 9. Schenkungen unter Lebenden.
III. Die bundes staatliche Besteuerung.
10. Zuschläge zur Reichserbschaftsstener. & 11. Beson-
dere Steuer von Abkömmlingen und Chegatten. 5 12. Fort-
bestehen der früheren bundesstaatlichen Gesetzgebung.
(Abo = Abgabe; E— Erbschaft; Sch — Schenkung;
St — Steuer!
I. Einleitung
& 1. Die Erbschaftsstener nach Begriff und
VBedenutung; Ergänzungen und Erweiterungen;
Erbschaftsgebühren.
II. Das Wesen der Erbschafts-
steuer. Als eine an den Erbfall angeknüpfte
Abgabe von dem Nachlaß eines Verstorbenen,
die derjenige, der den Nachlaß oder Teile dessel-
ben erhält, zu tragen hat, stellt die St sich als eine
Unterart der Anfallbesteuerung
dar und ist als solche zu den Verkehrs-
siteuern (Bereicherungs St: Schäffle) zu zäh-
len, jener StKlasse, die ohne einen genau oder
vollständig klar bestimmten inneren Abschluß
mehrere Gattungen von St umfaßt, die weder
direkte noch Konsum St sind, unter sich selbst nicht
nur verwandt sind, sondern auch in wesentlichen
Zügen steuersystematisch und steuertechnisch in-
einander überlaufen und daher zusammenzu-
fassen sind; des weiteren gehört die ESt damit
zu den indirekten Steuern. Als eine
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Anfallbesteuerung charakterisiert sich die Est,
weil sie sich unmittelbar an den Rechtsakt der
Vererbung anschließt und allein durch diesen
überhaupt zur Erscheinung kommen kann; der
Rechtsakt der Vererbung gibt den inneren Grund
und den äußeren Anlaß für die Besteuerung ab
und ist folgeweise als das die Eigenart derselben
Begründende anzusehen. Demgegenüber ist es
nur von nebensächlicher Bedeutung, daß für die
Bemessung der ESt das Gesamtvermögen, aber
das Gesamtvermögen einer in Wirklichkeit nicht
mehr existierenden Persönlichkeit die Grundlage
bildet. Nicht zu verkennen ist, daß durch den letz-
teren Umstand auch eine gewisse innere Ver-
wandtschaft mit der Vermögens St zur Erschei-
nung kommt, die aber erst in zweiter Linie eine
grundsätzliche Beachtung finden kann.
Den Gegenstand der Est bilden allerdings wie
bei jeder AnfallSt Vermögenszugänge; es han-
delt sich dabei aber nur um Vermögenszugänge,
welche nicht aus der Tätigkeit der Anfallerwerber
hervorgehen: dieselben sind zwar als solche zu den
Einkünften im weiteren Sinne des Worts zu rech-
nen, stellen sich aber keineswegs als fortlaufende
oder regelmäßige Einkünfte dar, wie sie im wesent-
lichen der direkten Besteuerung unterstehen; sie
sind vielmehr ausschließlich außerordentliche Ein-
künfte, welche durch die Anfallbesteucrung zu er-
fassen sind und erfaßt werden.
In der Begründung zum Reichserbschafts-
steuergesetz weist die ganze Sachbehandlung zwar
darauf hin, doch ist es nicht ausdrücklich hervor-
gehoben, daß man der Est den Charakter einer
indirekten St beilege; wohl aber ist bei den Be-
ratungen der Reichstagskommission regierungs-
seitig anerkannt, wic die verbündeten Regierungen
den Nachweis erbracht hätten, daß es sich bei der
Est um eine indirekte St handele.
Die steuerliche Charakterisicrung ist übrigens.
kaum bei einer anderen Strt so umstritten wie
bei der ESt. Der hier vertretenen Ansicht ent-
gegen wird sie als Vermögens St bezeichnet, weil
sie das Vermögen belaste und belasten wolle, und
zwar dabei wiederum auch nur als ergänzende
VermögensSt, weil sie nur periodisch zur Hebung
gelange. Eine andere Ansicht sicht in ihr eine
Erwerb St, weil sie an einen Erwerb, wenn auch
nur an einen Erwerb durch Anfall ohne eigene
persönliche wirtschaftliche Leistung, sich an-
knüpfe. Endlich hat man sie auch auf ein sich eng
an die gesetzliche Erbfolge anfügendes bezw. in
diese einzureihendes Miterbenrecht des Staates
aufzubauen gesucht. Unter diesen abweichenden
Ansichten muß dann auch die Einreihung der Est
in die großen Kategorien der direkten und der
indirekten St sich verschieden gestalten, ja bei der
zuletzt hervorgehobenen Ansicht wird der Steha-
rakter der ESt überhaupt in Frage gestellt. Diese
verschiedenen Auffassungen über den Charakter
der Est zeitigen zum Teil weitere prinzipielle
Gegensätze bezüglich der Frage, innerhalb welcher
Grenzen die Est von der Gesetzgebung auszu-
gestalten sei, ob man diese Grenzen enger oder
weiter ziehen müsse.
1I. Berechtigung und Bedeutung
der Erbschaftssteuer. Die Berechtigung
der Est ist in ihrem Charakter als Aufall St be-
gründet. Letztere St unterziehen in bestimmten
Vermögenserwerben ein außerordentliches, meist