Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Erbschafts= und Schenkungssteuer 
  
ten, Vereinen und Anstalten der oben bezeichneten 
Art die gleiche St Ermäßigung gewährt werden. 
Eine weitere StErmäßigung besteht allgemein 
bezüglich derjenigen Grundstücke, welche dauernd 
land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind; soweit solche Grundstücke den Ge- 
genstand des Erwerbes bilden, wird ein Viertel 
des auf diesen Teil des Erwerbes entfallenden 
gesetzlichen St Betrages nicht erhoben; Ermäßigung 
der St auf die Hälfte tritt ein, wenn Grundstücke 
der fraglichen Art leiblichen Eltern, voll= oder halb- 
bürtigen Geschwistern oder Abkömmlingen ersten 
Grades von Geschwistern anfallen und in dem 
Zeitraum von fünf bis 10 Jahren vor dem Anfall 
Gegenstand eines nach dem REstW steuerpflich- 
tigen Erwerbs geworden sind. 
&é 7. Stenerverwaltung und Erhebungsver- 
kahren; Rechtsmittel und Berjährung. 
I. Für die Erhebung der Est ist der Bundes- 
staat zuständig, in welchem der Erblasser 
zur Zeit seines Todes bezw. zur Zeit des Anfalls 
an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt hat; 
sind danach mehrere Bundesstaaten zuständig, so 
entscheidet der letzte Aufenthalt. Soweit die St 
von einem Grundstück zu entrichten ist, ist der 
Bundesstaat zuständig, in welchem sich das Grund- 
stück befindet. Bezüglich auswärtiger Erblasser 
bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Bundes- 
staat, dem sie angehört haben oder wo sie ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben oder wo 
der Erwerber der E seinen Wohnsitz oder Aufent- 
halt hatte. Die Verwaltung des EstWesens 
wird durch die von der Landsregierung hierzu 
bestimmten StStellen (EStAemter) geführt; 
diese unterstehen anderen, gleichfalls von der 
Landesregierung zu bestimmenden Behörden und 
letztere der obersten Landesfinanzbehörde. Das 
Reich übt eine Kontrolle durch Reichsbevollmäch- 
tigte aus [UZollwesenl. 
Nach den landesgesetzlichen Vorschriften sind 
mit der Verwaltung des Est Wesens in erster 
Instanz und als Oberbehörde (in Klammer unter 
Bezeichnung OB) betraut: in Preußen die 
Stempel-= und EstdAemter (insgesamt 23, zum 
Teil mit mehreren Abteilungen) und ein ESt Amt 
für Sigmaringen (OB Oberzolldirektionen); in 
Bayern die Rentämter (insgesamt 214; Odie 
Kammern der Finanzen bei den Regierungen); 
in Sachsen die Hauptzollämter (insgesamt 5; 
OB Zoll= und Stdirektion); in Württemberg 
die Kameralämter (insgesamt 63) und das Haupt- 
steueramt Stuttgart (OB. St Kollegium, Abtei- 
lung für Zölle und indirekte St); in Baden be- 
stimmte Notariate (insgesamt 163; OB Stirek- 
tion); in Hessen ein Erbschaftssteueramt (OB Ab- 
teilung für St Wesen des Min der Finanzen); 
in Elsaß--Lothringen Verkehrssteuerämter (ins- 
gesamt 83; O Direktor der Verkehrssteuern). 
II. Nach näher regelnden Bestimmungen hat 
jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb anfällt, 
und unter Umständen auch Testamentsvollstrecker, 
Nachlaßpfleger und gesetzliche Vertreter des Er- 
werbers binnen einer dreimonatigen Frist diesen 
Erwerb dem zuständigen ESt Amte schriftlich 
anzumelden auch ist er auf Verlangen des 
letzteren innerhalb einer Frist von mindestens 
einem Monat eine Erbschaftssteuerer- 
klärung abzugeben verpflichtet, ein vollständi- 
ges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse 
  
gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres 
Wertes und der in Abzug zu bringenden Ber- 
bindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung 
der für die St Pflicht in Betracht kommenden 
Verhältnisse enthalten muß und nach einem vor- 
geschriebenen Muster aufzustellen ist. Die Stan- 
desämter, Gerichte, Notare und VerwBehörden 
sind verpflichtet, die E St Aemter behufs Veran- 
lagung zur Steuer durch bestimmte gesetzlich vor- 
geschriebene Mitteilungen zu unterstützen. Das 
EstAmt ist befugt behufs der Wertermittlung 
weitere Maßnahmen zu treffen. Die oberste Lan- 
desfinanzbehörde kann auf Antrag von der ge- 
nauen Ermittlung der Masse ganz oder zum Teil 
absehen und einen Pauschbetrag für die ESt an- 
nehmen. 
Nach Berechnung der Est erteilt das EStAmt 
einen Erbschaftssteuerbescheid, wel- 
cher den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die 
einzelnen Erwerbsanfälle, das Verhältnis der 
Erwerber zum Erblasser und die Beträge der von 
ihnen zu entrichtenden St angibt, die Anweisung 
zur Entrichtung der St innerhalb einer nicht unter 
einem Monat zu bestimmenden Frist enthält und 
die Punkte bezeichnen muß, in denen von der St- 
Erklärung abgewichen ist. Eine Stundung der 
St, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, ist zu- 
gelassen, ebenso die Gestattung einer Entrichtung 
in Teilbeträgen, welche letztere, soweit der Erwerb 
aus Grundstücken besteht, näher geregelt ist. Be- 
züglich der Zwangsvollstreckung ist aus- 
drücklich vorgeschrieben, daß, wenn der St Pflich- 
tige ein Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung 
der ESt die Zwangsversteigerung eines Grund- 
stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig ist. 
Das Verfahren in EStüngelegenheiten ist 
kosten-, gebühren= und stempelfrei. 
III. Rechtsmittel, Steuerverjäh- 
rung. Bezüglich der Heranziehung zur Est ist 
sowohl ein Beschwerdeverfahren bei 
den Verwaltungsinstanzen wie auch 
der Rechtsweg bei den ordentlichen 
Gerichten zugelassen. Gegen den EsSt#Be- 
scheid ist binnen einer von Zustellung desselben 
laufenden Frist von zwei Monaten die Beschwerde 
behufs Entscheidung durch die Oberbehörde anzu- 
bringen; gegen letztere ist unter der gleichen Frist 
die weitere Beschwerde an die oberste Landes- 
finanzbehörde gegeben; Beschwerde und weitere 
Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 
Im Rechtswege muß die Klage binnen einer Frist 
von 6 Monaten, welche mit der Zahlung oder 
Stundung der St zu laufen beginnt, erhoben wer- 
den; zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes ausschließlich die Land- 
gerichte; für die Revision sowie für die Beschwerde 
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist 
das Reichsgericht zuständig. — Der Anspruch der 
Staatskasse auf die ESt verjährt in 10 Jah- 
ren; die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jah- 
res, in welchem der Anspruch auf die St entstan- 
den ist, im Falle einer Sicherheitsbestellung für 
die St jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres, 
in welchem die Sicherheit erlischt. 
# 8. Strasen und Strafverfahren. Ist die 
gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der 
EbtAnmeldung oder Etrklärung innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt 
der Verpflichtete einer Geldstrafe im zwei= bis
	        
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