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Erbschafts= und Schenkungssteuer — Evangelische Kirche
dem Anfallwert wie im REStG) und ferner eine
solche der Abkömmlinge (190 mit dem Ansteigen
der St Sätze wie bei den Ehegatten). In den
Hansestädten ist die Grenze, mit welcher die Son-
derbesteuerung beginnen soll, in die Höhe gescho-
ben, so daß ein Betrag von 3—5000 Mk., unter
besonderen Umständen bis zu 10 000 Mk. steuer-
frei bleibt. Elsaß-Lothringen und Schwarzburg-
Sondershausen lassen nur den gleichen Betrag
wie das REst, also 500 Mk., steuerfrei; Reuß
ä. L. kennt für seine Sonderbesteuerung einen
steuerfreien Betrag nicht.
§ 12. Fortbestehen der früheren bundes-
staatlichen Gesetzgebung. Der &s 59 des REStG,
welcher den Bundesstaaten die Berechtigung zur
Erhebung einer Sonder St von Abkömmlingen
und Ehegatten zuspricht, nimmt dabei auf §& 11
des REst G# Bezug, der die StBefreiung für die
betreffenden Personenkategorien unter Nr. 4a—d
enthält. Bei Bezugnahme auf die Vorschriften des
&I in dem 5 59 ist nun aber, zunächst infolge eines
Druckfehlers, den man dann aber eigentümlicher-
weise aufrecht erhalten hat, statt des Buchstabens
„&“ der Buchstabe „“ eingesetzt, die Befreiungs-
vorschrift also in weiterer Ausdehnung zitiert.
Auf dem # 59 fußt dann wieder der die frühere
Gesetzgebung aufhebende § 60 REste, indem
er die Vorschriften der Landesgesetze ausdrücklich
nur insoweit außer Kraft treten läßt, als den
Bundesstaaten nicht die Erhebung besonderer Abg
(* 59) überlassen ist. Der § 11 Nr. 4eläßt bei An-
fällen an leibliche Eltern, an uneheliche vom Va-
ter anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge
und an an Kindesstatt angenommene Personen
und deren Abkömmlinge einen Erwerb bis zu
10 000 Mk. steuerfrei. Durch die eigenartige Ge-
setzesfassung sind daher die Landes EStWesetze,
soweit nach ihnen die im § 11 Nr. 4 e aufge führ-
ten Anfälle bis dahin steuerpflichtig waren, ledig-
lich dieser geringfügigen Anfälle wegen auch nach
dem Inkrafttreten des ReEsStG# in Geltung ge-
blieben; es trifft dieses für fast sämtliche Bundes-
staaten in einer äußerst bunten Verschiedenheit zu.
Dazu kam dann noch, daß ein Teil der Bundes-
staaten, so z. B. Preußen, dieses untergeordnete
Bestehenbleiben der alten Landes EStBGesetzge-
bung, das man als vom Gesetzgeber in Wirklich-
keit gewollt nicht annehmen zu können glaubte,
in ihren Vollzugsvorschriften zum RESt über-
haupt nicht beachtete, während ein anderer, wie
beispielsweise Bayern, auf jenes Fortbestehen
ausdrücklich hinweist und bezügliche StErhebung
vorschreibt, wodurch dann auch noch eine Ver-
schiedenheit der Behandlungsweise in den einzel-
nen Bundesstaaten nach dieser Richtung bedingt
wurde. Letzterer Uebelstand wurde allerdings da- 6
durch verringert, daß der formelle Standpunkt,
unter dem das Fortbestehen der früheren Landes-
gesetzgebung in fraglicher Beziehung anzunehmen
war, für die Folge mehr Anhänger, so z. B. für
Preußen, Württemberg, gewann, wie er dann
auch durch einen Beschluß des Bayerischen VG#
v. 24. 5. 09 als der berechtigte anerkannt wurde.
Als bei der Finanzreform 1908/09 von den ver-
bündeten Regierungen auch ein Entwurf eines
Gesetzes wegen Aenderung des EsStWesetzes vor-
gelegt wurde, hatte man darauf Bedacht genom-
men, diesen lediglich auf einem Gesetzeskuriosum
beruhenden unerwünschten Zustande ein Ende zu
bereiten, eine Absicht, welche durch das Scheitern
der Gesetzesvorlage im Ganzen vereitelt wurde.
Literatur: Bor dem Nöst#:
Rau, Finanzwissenschaft, 1846, 1, 8304; 2, 160; No-
scher, Finanzwissenschaft, 1889, 333; Schall in Schön-
berg 2, 407; Conrad, Finanzwissenschaft 44; G. Meyer,
2, 248; L. von Stein, Finonzwissenschaft, 1878, 2, 161;
A. Wagner, Finanzwissenschaft 2, 476; v. Scheel,
Esteuern und Erbrechtsreform, 1877; Bacher, Die
deutschen E. und Sch Steuern, 1886; Schanz, HWStW
Artilel ESteuer 8, 698, Artikel SchSt 6, 629; Schäff-
le, Steuern 2, 418; Fuisting, Grundzüge der St-
Lehre 68; Gefsfcken, Erbrecht und ESt in Schmollers
Jahrbüch., 1881, 5, 189; Baron, Zur Est in Jahrb-
NOek, 1876, 36, 276; v. Scheel, Est, Gesetze über die
EsSt in Jahrb N Oek, 1875, 24, S 233 und 262; Schanz,
Esteuern in Deutschland im Finanz Arch 1885, 2, 287;
Zeller, Die Eesteuerung im Verhältnis zum Heimat-
staate und zu anderen Staaten, daselbst 1890, 1, 316;
Schanz, Bergleichende Untersuchung der EStErträge, da-
selbst 1890, 2, 188; Schanz, Studien zur Geschichte und
Theorie der Eteuern, daselbst 1900, 1, 1 und 1901 2, 53.
Bezüglich der Spezialliteratur über die Esteuern
in den einzelnen Bundesstaaten, welche jetzt von geringerer
praktischer Bedeutung, wird auf die Nachweise in der ersten
Auflage Bezug genommen. — Krüger, ESt nach i#hrer
Ausübung in den außerdeutschen Staaten, 1889.
Allgemeines nach dem RstG#: v. Eheberg,
Finanzwissenschaft“ 1911 § 151—156; von Heckel,
Finanzwissenschaft, 1, 420; Bamberger, Erbrechtsreform
1908; Kommentare zum E#### von A. K. Hoff-.
mann 1907; Josewsky 1906; Wunsch 1907; Ul.
rich Hoffmann 1906; E. Aron 1906; E. Zimmer-
mann 1907; F. W. RK. Zummermann 1906; Gäm-
lich 1906. 8. W. M. Zmmermann.
Er uzungsstener
Vermögenssteuer, Kapitalrentensteuer
E i B
tas#ô
—
Ertragssteuern
Abgaben (S I1, 12)
Etat
Staatshaushalt, Staatsrechnungswesen
Evangelische Kirche
(Dieser Artikel bietet nur eine rechtliche Skizze. Die Aus-
führungen im einzelnen finden, soweit es dem Zwecke des
Wörterbuchs entspricht, eine Ergänzung in einer Reihe be-
sonderer Artikel (vol. die systematische Inhaltsübersicht),
auch unter den den einzelnen Staaten gewidmeten Stich-
wortenl.
5# 1. Rechtliche Stellung der ev. Kirche. 5s 2. Verfassung der
ev. Kirche. 3 3. Rechtsbildung in der ev. Kirche.
§ 1. Die rechtliche Stellung der evangelischen
Kirche. 1. Die ev. K., hervorgegangen aus der