Feldbereinigung (C. Baden)
tagfahrt, der ein ausgearbeiteter Entwurf zu
Grunde liegt, sich für das Unternehmen ausge-
sprochen haben; die Nichterscheinenden und Nicht-
abstimmenden werden hierbei als zustimmend der Abstimmungstagfahrt vorausgehenden Vor-
gezählt; b) es muß zu dem Unternehmen die
Staatsgenehmigung erteilt sein: über deren Er-
teilung beschließt die Behörde (Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues) nach freiem Er-
messen.
3. Ausführung, Abänderung und Einstellung
des Unternehmens. 1. Die Ausführung
erfolgt nach dem in der Abstimmungstagfahrt be-
schlossenen Plane unter der Oberaufsicht der
Staatsbehörde (Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues und Kulturinspektion) durch eine
Vollzugskommission, deren Vorsitzender, in der
Regel ein landwirtschaftlicher Sachverständiger,
von Staats wegen ernannt, deren übrige Mitglie-
der, ein Geometer und in der Regel drei der be-
teiligten Gemeinde angehörige Landwirte, durch
die beteiligten Grundbesitzer gewählt, event. auch
von Staats wegen ernannt werden. Aufgabe der
Vollzugskommission ist es, den Besitzstand samt
Wert und Lasten der Grundstücke zu ermitteln,
den Plan für die neue Besitzstandsverteilung,
Feldweg= und Grabenanlage zu entwerfen und
an Ort und Stelle unter Anweisung des Geländes
an den neuen Eigentümer durchzuführen, sowie
die etwaigen Geldentschädigungen und sonstige
Ausgleichungen zu bewirken. Dabei soll jedem
Eigentümer tunlich für den Wert der abzutreten-
den Grundstücke Ersatz in Grundstücken gleicher
Gattung und Bodengüte und in gleicher Lage
gewährt und eine Geldentschädigung nur aus-
nahmsweise, namentlich zur Ausgleichung kleiner
Wertunterschiede u. dgl., zuerkannt werden. Den
beteiligten Grundbesitzern und Dritten steht es zu,
schon während der Ausführung und spätestens in
einer nach Abschluß der Kommissionsgeschäfte
unter Leitung des Bezirksamts abzuhaltenden
Schlußtagfahrt ihre Einwendungen geltend zu
machen. Gegen die Beschlüsse der Vollzugs-
kommission ist Rekurs an die Oberdirektion zulässig,
und zwar sowohl wegen Verletzung gesetzlicher
Vorschriften als wegen materieller Benachteili-
gung; letzternfalls kann zum Zwecke der Rekurs-
erledigung die nochmalige sachliche Prüfung durch
eine von der Staatsbehörde um drei weitere
Sachverständige zu verstärkende Kommission ver-
langt werden. Nach endgültigem Abschluß des
Ausführungsverfahrens wird dem Unternehmen
durch Bescheid der Oberdirektion die Schluß-
bestätigung erteilt; hierdurch wird dasselbe voll-
ugsreif. — Zu beachten ist hierbei, daß die Ge-
sanitheit der zu dem F. Unternehmen vereinigten
Eigentümer keine juristische Persönlichkeit und
keine besonderen Gemeinschaftsorgane besitzt; die
Interessen der Gesamtheit werden bis zum Ab-
schlusse des Verfahrens durch die Behörden, d. h.
die Vollzugskommission und die Staatsstellen,
vertreten. Nach Abschluß des Unternehmens
fällt auch dieser Zusammenhang dahin. 2. Aen-
derung und Einstellung. Eine Aende-
rung an den Hauptgrundzügen des in der Abstim-
mungstagfahrt beschlossenen Planes kann nur mit
ausdrücklicher Zustimmung von mehr als der
Hälfte der Besitzer, nach Köpfen und Steuer-
kapital, eine Einstellung des Vollzugs nur mit
einer in gleicher Weise zu berechnenden ¾-Mehr-
zulegen.
heit, sowie beides nur mit
stattfinden.
5 4. Aufwand. Die Kosten, welche durch die
Staatsgenehmigung,
arbeiten, die Tagfahrten, die Mitwirkung der
Kulturinspektion und des Vorsitzenden der Voll-
zugskommission erwachsen, werden von der Staats-
kasse getragen. Die durch unbegründete Beschwer-
den entstehenden Kosten sind vom Beschwerde-
führer, die Kosten für ein später wieder eingestell-
tes Unternehmen von denjenigen zu übernehmen,
welche sich für die Einstellung erklärt und sich nicht
schon bei der ersten Abstimmung gegen das Unter-
nehmen ausgesprochen haben. Der übrige Kosten-
aufwand, insbesondere für Ausführung des Un-
ternehmens, ist auf sämtliche Beteiligte nach dem
Bonitierungswerte des neuen Besitzstandes, bei
Weganlagen ohne Grundstücksverlegung nach dem
Steueranschlage der beteiligten Grundstücke um-
In der Abstimmungstagfahrt kann übri-
gens durch Mehrheitsbeschluß auch eine andere
–. — — —
Art der Kostenverteilung festgesetzt werden. Durch
Beschluß der Vollzugskommission kann den Be-
sitzern einzelner Grundstücke, denen durch das
Unternehmen ein ganz besonderer Nutzen er-
wächst, ein angemessener Vorausbeitrag aufer-
legt, sowie denjenigen, welche für bestimmte
Grundstücke keinen oder nur einen geringen Nutzen
haben, gänzlicher oder teilweiser Nachlaß bewilligt
werden. Der auf die Beteiligten fallende Auf-
wand ist als Vorschuß von der Gemeinde zu be-
streiten und von den Eigentümern binnen ange-
messener Frist zu ersetzen; die Beiträge der Be-
teiligten sind wie össentliche Abgaben beizutreiben.
§* 5. Wirkungen der Feldbereinigung. Diese
treten mit dem in der staatlichen Schlußbe-
stätigung (s. § 3 Z. 1 a. E.) bezeichneten Zeit-
punkte ein. Die Hauptwirkung unter den
Beteiligte n ist die, daß von hier an die nach
dem
Zuweisungsgeschäft vorgesehenen Aende-
rungen im Eigentum und in den sonstigen ding-
lichen Rechten kraft Gesetzes eintreten, also na-
mentlich auch die infolge der neuen Feldweganlage
überflüssig gewordenen Wegerechte aufhören und
dic damit neu eingeführten Wege= und sonstigen
Grunddienstbarkeiten Wirksamkeit erhalten. Fer-
ner bewirkt die Vollzugsreise des Geschäfts ge-
genüber Dritten, daß die auf den abzu-
tretenden Liegenschaften ruhenden Pfandrechte
(Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) und
Reallasten nach bestehendem Rang auf die ersatz-
weise zugewiesenen Grundstücke, bezw. wenn an
Stelle mehrerer Grundstücke ein einheitliches tritt,
auf einen entsprechenden ideellen Teil des neuen
Grundstücks übergehen. Das Gleiche gilt in der
Regel von Lehens-, Erbpacht-, Nießbrauch= und
Pachtverhältnissen; doch ist dem Pächter stets ein
reeller Teil des neu erworbenen Grundstücks zu
überweisen; auch kann hier je nach der Sachlage
eine andere billige Ausgleichung bewirkt werden.
Der Uebergang der dinglichen Rechte auf die stell-
vertretenden Grundstücke ist von der Eintragung
ins Grundbuch nicht abhängig: doch hat die
Staats VerwBehörde unverzüglich das Grund-
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buchamt um die Eintragung des erfolgten Ueber-
gangs zu ersuchen. Auf solche Unternehmungen,
welche ohne Abstimmungstagfahrt und Mitwir-
kung einer gesetzlich gebildeten Vollzugskommission
durch gütliche Vereinbarung sämtlicher