Nachdem die Bereinigungsarbeiten soweit ge-
diehen sind, werden die Akten der Landeskommis-
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Feldbereinigung (D. Hessen) — Feldjäger-Korps
sion zur Prüfung vorgelegt und hierauf zur Ein-
sicht der Beteiligten mindestens 14 Tage offen
gelegt. Den Beteiligten steht gegen die c—x er-
wähnten Arbeiten nach der Offenlegung das
Recht zu, Einwendungen zu erheben. Ist eine Er-
ledigung der Einwendungen auf gütlichem Wege
nicht möglich, so sind sie einem Schiedsgericht von
3 Mitgliedern vorzulegen. Das Schiedsgericht
entscheidet endgültig (a 35). 3) Aus führung
der gemeinschaftlichen Meliora=
tionsanlagen. Nach Offenlegung des Zu-
teilungsplans und Erledigung der erhobenen Ein-
wendungen erklärt die Landeskommission den Zu-
teilungsplan für vollziehbar. Der Vorsitzende der
Vollzugskommission bestimmt hierauf einen Tag,
der als Zeitpunkt der Ausführung zu gelten hat,
überweist die neuen Grundstücke den Beteiligten
und ordnet die Aussteinung der Grundstücke an
(a 36). Mit diesem Tage erfolgt der Eigentums-
übergang (die Massegrundstücke insbesondere wer-
den Eigentum der Bereinigungsgesellschaft, Wege,
Gräben und sonstige gemeinschaftliche Anlagen
Eigentum der Gemeinde). JFür die Rechtsver-
hältnisse dritter Personen treten die den Beteilig-
ten überwiesenen Grundstücke an die Stelle der
abgetretenen. In Anschluß an diese Ueberweisung
veranlaßt die Landeskommission die Aufstellung
des topographischen Güterverzeichnisses und des
neuen Katasters; nach Erneuerung des Katasters
hat sie die Berichtigung des Grundbuchs von Amts
wegen herbeizuführen. Ist für eine Gemarkung
das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen,
so gelten die besonderen Vorschriften der a 43—47
des G v. 28. 9. 87 (s. o. § 1).
5 5. Kosten des Verfahrens. Sie fallen der
Regel nach den Beteiligten zur Last (vgl. v. § 4b J).
Eine Erleichterung bietet a 52 Abs 1 dadurch, daß
die Kosten der Tätigkeit der Landeskommission,
der Prüfung des allgemeinen Meliorationsplans,
sowie die Kosten der nach der Bereinigung noch
weiter vorzunehmenden Katasterarbeiten vom
Staate getragen werden. Die Kosten des Vor-
sitzenden der Vollzugskommission, seines Vertre-
ters und des Geometers werden vom Staate vor-
geschossen. Wird die Deckung der Kosten durch
Kapitalaufnahme bei der Landeskultur-Renten-
kasse beschlossen, so müssen die Gemeinden die Ga-
rantie übernehmen. Die Kosten des schiedsrichter-
lichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei.
Literatur: Haag in d. Annolen 13#8, 161 ff; 3 f.
d. landwirtsch. Vereine des Großh. Hessen 1888 Nr. 10, 11;
Beiträge zur Statistik d. Großh. Hessen Bd. 38 Heft 1; E.
Wolff, Die F. nach d. G v. 28. 9. 87, sowie deren Durch= Frieden ist ein Teil der F (zur Zeit ungefähr ¼
führung i. d. Gemarkung Weisenau (1890); Die F. in Hessen
(Geschäftsbericht der Landeskommission für 1888—1897. 1898
bis 1907), 1899, 1910; Küchler-Braun-Weber, Verw-
Recht ? 3, 258 ff. Arthur B. Schmidt.
eldgendarme
Gendarmerie
Feldjäger
Gendarmeric
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Feldjäger-Korps
I. Das Reitende F Korps führt seinen Ursprung
auf Friedrich den Großen zurück (KabO v. 24.
11. 1740), der beim Ausbruch des ersten schlesi-
schen Krieges aus Forst= und Jagdbeamten 12
berittene „Feldjäger“ unter Führung eines „Ober-
jägers“ als capitaine de guides — an ihrer Spitze
stand ein Generaladjutant des Königs — ent-
nahm, um sie wegen ihrer durch den Beruf ge-
wonnenen Geländekenntnis im feindlichen Ge-
biete zu verwenden. Sie sollten u. a. für Weg-
weiser sorgen, sie dienten zum Quartiermachen,
zum Ueberbringen von Nachrichten, zur Auf-
rechterhaltung der Verbindung unter den ein-
zelnen Truppenteilen, zur Bedeckung des
Hauptquartiers. Bei Beendigung des Krieges
wurde das (von 110 auf 63 Mann) verringerte
JKorps beibehalten und bestimmt, daß die För-
sterstellen hauptsächlich aus dem Forps be-
setzt werden sollten. Alljährlich wurde die Hälfte
des Korps auf 6 Monate zur Ausbildung im
praktischen Forstdienst beurlaubt. Seit dem Aus-
gange des 18. Jahrhunderts genossen sie auch eine
theoretische Ausbildung, zunächst in einem be-
sonderen Institute, das jedoch 1808 einging, dann
seit 1821 in der akademischen forstlichen Anstalt
in Berlin (1830 nach Eberswalde verlegt). Auf
die Versorgung der F im Forstdienste war die
Regierung dauernd bedacht: vgl. Kab O v. 9. 8.
1809 (6S 581), Reg Instr v. 23. 10. 1817 8 12 Nr.2.
II. Gegenwärtig besteht das FKorps aus 3
Oberjägern und 77 Feldjägern. Sie sind Offiziere
(seit 1871 ausschließlich) des stehenden Heeres
(also kein Eid auf die Verfassungl!), je nach ihrem
militärischen Dienstalter Leutnants oder Ober-
leutnants. Garnison ist Berlin. Chef des FKorps
ist ein diensttuender Generaladjutant des Königs,
Kommandeur ist der Inspekteur der Jäger und
Schützen. Die F’ergänzen sich aus Anwärtern
für den höheren Forstdienst, die das 23. Lebens-
jahr noch nicht überschritten haben und in der
Jägertruppe Offiziere des stehenden Heeres oder
des Beurlaubtenstandes sind; sie müssen eine
Aufnahme-Prüfung ablegen, die sich namentlich
auch auf die Fertigkeit im Gebrauch der französi-
schen und englischen oder italienischen Sprache
erstreckt. Während der Dienstzeit im Korps wer-
den die F dreimal zu Dienstleistungen in der
Teuppe kommandiert; die ersten beiden Uebungen
(40 oder 56 Tage) sind vor der Staatsprüfung zu
erledigen, die dritte als Forstunterrichtskom-
mando (6 Monate) bei einer Jägertruppe. Im
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der Gesamtzahl) nach einer der beiden Forst-
akademien kommandiert (honorarfreie Vorle-
sungen, Zuschüsse aus Staatsmitteln); der größere
Teil ist im Forstdienste; ein Teil (zur Zeit 14),
und zwar nur die Unverheirateten, auch erst nach
abgelegter Staatsprüfung, ist „in den Friedens-
dienst nach Berlin kommandiert" (vgl. III). Im
Kriege werden die F, abgesehen von 1 Oberjäger
und 15 F, die für den Dienststand in Berlin und
die Stationen immobil bleiben, teils als Ordon-
nanzoffiziere bei dem Großen Hauptquartier und
den Armce-Oberkommandos verwendet, teils den
Jägerbataillonen überwiesen.