Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Mit der Beförderung zum Oberförster scheidet 
der F aus dem Korps aus. Bis zum 1. 1. 10 war 
jeweils die 8. (früher sogar die 5.) freiwerdende 
Oberförsterstelle zur Besetzung mit einem Flbe- 
stimmt. Seitdem werden die Offiziere des FKorps 
nach denselben Grundsätzen als Oberförster auf 
Forstrevieren angestellt wie die Zivilassessoren. 
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Bestehens der 
Staatsprüfung, jedoch mit Vordatierung wegen 
Erfüllung der aktiven Militärdienstzeit und mili- 
tärischer Kommandos. Mit dieser Regelung kann 
ein lebhaft geführter Streit um die Aussichten der 
Anstellung als beigelegt gelten (vgl. zuletzt Vhdl 
d. Abgeordnetenhauses 1904, St Ber 1 S 429, 
434, 440, 445; 6 S 9141; 1908, 1 S 90). 
III. Der eigenartige „Dienst“ der Fbesteht in 
der Verwendung als Kurier zur Verfügung des 
Auswärtigen Amtes oder der Botschafter (gegen- 
wärtige Stationen: Petersburg, London, Paris 
und Rom) oder auf Reisen des Kaisers zur Ver- 
mittlung des Verkehrs mit den obersten Behör- 
den. Der F verspricht in seinem Eide u. a., in 
allen Dienstverrichtungen die größte Pünktlich- 
keit und Verschwiegenheit zu beobachten und für 
die Sicherheit der ihm anvertrauten Depeschen 
sein Leben einzusetzen. Nach Völkerrecht haben 
die F bei dienstlicher Stellung im Auslande, na- 
türlich abgesehen vom Feindesland, an der Ex- 
territorialität entsprechend dem Gesandtschafts- 
personale ## teil. Herkömmlich nehmen die Zoll- 
behörden auch von einer Durchsicht ihrer De- 
peschentaschen Abstand (vgl. Gefscken in v. Holtzen- 
dorff VR. 3, 660; Rivier, Völkerrecht 271; v. 
Liszt 113). Eine Anerkennung der völkerrecht- 
lichen Stellung der „Kabinettskuriere“ kann man 
auch u. a. in dem italienischen Garantiegesetz v. 
13. 5. 1871 a 12, Abs 4 (Fleischmann, Völker- 
rechtsquellen S. 110) finden. 
  
Duellen: Dienstvorschrift für das Kal Reitende 
FKorps (darin Aufnahmebestimmungen) v. 30. 11. 99 
(Frh. v. Fircks, Taschenkalender für das Heer für 1911 
S 382 druckt nur die aufsgehobenen Bestimmungen v. 
10. 7. 88 ab); durch Kal Erl v. 17. 6. 10 genehmigte Be- 
stimmungen über die Anstellung der dem Korps angehöri- 
gen Offiziere auf Oberförsterstellen (MBl der Verwaltung 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 1910 E 187). 
Kiteratur: Otto Heym, Die Geschichte des 
Reitenden Feldjägerkorps, 1890. Fleischmann. 
Feldpolizei Geldfreel) 
#5 1. Begriff. Gesetzgebung. 5 2 Die Strafvorschriften 
der Feldpolizeigesetze. Schädliche Pflanzen und Tiere. 
Vogelschutz. # 3. Haftung Dritter, Pfändung, Grenzver- 
markung. Vermarkung der Grundstücke. 5# 4. Verfahren 
und besondere Organc für den Feldschutz. 
1. Begriff. Gesetzgebung. I. Unter F. 
versteht man „den Inbegriff der Vorschriften 
und Verw Maßregeln, die den Zweck haben, die 
Feld- und Weidewirtschaft gegen Beschädigungen 
durch Menschen und Tiere zu schützen“ (Löning 
398). Diesem Zwecke dienen teils strafgesetzliche 
Bestimmungen, welche Rechtsverletzungen oder 
Gefährdungen der an der Feld- und Weidewirt- 
schaft beteiligten Interessen unter Strafe stellen, 
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Feldjäger-Korps — Feldpolizei 
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teils Bestimmungen privatrechtlicher Art, die dem 
Beschädigten einen baldigen und sicheren Ersatz 
seines Schadens gewährleisten sollen. Die F.Ge- 
setze führen auch häufig ein abgekürztes Verfahren 
für die Bestrafung der Feldfrevel und die Fest- 
setzung der Entschädigungsforderungen ein und 
geben Bestimmungen über die Organe und die 
Ausübung des polizeilichen Feldschutzes. Der 
Grund dieses besonderen Rechtsschutzes liegt in 
der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Acker- 
baues und darin, daß ein ununterbrochener Ge- 
wahrsam durch den Eigentümer hier der Natur 
der Sache nach ausgeschlossen ist, weshalb schon 
im älteren deutschen Rechte das auf dem Felde 
befindliche Ackergerät usw. mit einem besonderen 
Frieden ausgestattet war. 
Die älteren F. Gesetze (Bauern-, Dorfordnun- 
gen) gingen weiter und griffen in die Art der Be- 
wirtschaftung ein, indem sie oft sehr ins einzelne 
gehende Vorschriften für die Art und Weise 
des landwirtschaftlichen Betriebs aufsstellten. 
Diese mit der älteren Anschauung über die 
Aufgabe der Polizei und mit der früheren Ge- 
bundenheit des bäuerlichen Grundbesitzes zusam- 
menhängende Richtung ist von der Gesetzgebung 
verlassen; Anklänge daran haben sich in einzelnen 
Staaten, z. B. Württemberg, bis in die neuere Zeit 
erhalten, Die in einigen süddeutschen Staaten 
und Elsaß-Lothringen sich findende Bestimmung, 
daß die Erntezeit polizeilich festgesetzt wird (val. 
auch § 368 Nr. 1 StGB., betr. polizeiliche Anord- 
nungen über die Schließung der Weinberge), hat 
einen anderen Charakter und ist auf Verhältnisse 
berechnet, wo wegen der Kleinheit, Unzugänglich- 
keit und zerstreuten Lage der Besitzungen die Ab- 
erntung gleichzeitig und möglichst gemeinschaftlich 
in Angriff genommen werden muß. 
II. Eine einheitliche und systematische Regelung 
der gesamten F. brachte nach dem Vorgange des 
Code rural v. 25. 9./6. 10. 1791 für Preußen die 
F.O v. 1. 11. 47, an deren Stelle jetzt das in der 
ganzen Monarchie geltende Feld= und Forst PolG 
v. 1. 4. 80 getreten ist. Dem preußischen Vorbild 
ist, außer mehreren Kleinstaaten, Elsaß-Lothringen 
mit dem F. Straf G v. 9. 7. 88, Hessen mit dem 
F. StrafG v. 13. 7. 04 und Sachsen mit dem 
Forst= und FeldstrafG v. 26. 2. 09 gefolgt. In 
anderen Staaten finden sich die einschlägigen Be- 
stimmungen in verschiedenen Gesetzen verstreut, 
z. B. sind die Strafvorschriften in Bayern, 
Württemberg und Baden in die Polizeistrafge- 
setzbücher ausgenommen. Die preuß § O von 
1847 und die übrigen älteren Gesetze sind übri- 
gens durch das G von 1880 nur insoweit beseitigt, 
als sie entgegenstehende Bestimmungen, insbe- 
sondere Strafvorschriften, enthalten. In Kraft 
geblieben sind nach § 196 G von 1880 namentlich 
die bisherigen Vorschriften über die Weideaus- 
übung. Neben der gesetzlichen Regelung ist in 
Preußen und in den übrigen Staaten für ergän- 
zende polizeiliche Vorschriften Raum geblieben, 
zu deren Erlasse die Behörden teils durch die all- 
gemeinen Bestimmungen über das Pol erord- 
nungsrecht, teils durch die besonderen Vorschriften 
der F. Gesetze ermächtigt sind. 
Die Reichsgesetzgebung hat nur in Einzelheiten 
eingegriffen, z. B. hat § 368 Nr. 9 StGB das 
unbefugte Betreten von Gärten und Weinbergen 
sowie vor der Ernte von Wiesen und bestellten
	        
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