Mit der Beförderung zum Oberförster scheidet
der F aus dem Korps aus. Bis zum 1. 1. 10 war
jeweils die 8. (früher sogar die 5.) freiwerdende
Oberförsterstelle zur Besetzung mit einem Flbe-
stimmt. Seitdem werden die Offiziere des FKorps
nach denselben Grundsätzen als Oberförster auf
Forstrevieren angestellt wie die Zivilassessoren.
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Bestehens der
Staatsprüfung, jedoch mit Vordatierung wegen
Erfüllung der aktiven Militärdienstzeit und mili-
tärischer Kommandos. Mit dieser Regelung kann
ein lebhaft geführter Streit um die Aussichten der
Anstellung als beigelegt gelten (vgl. zuletzt Vhdl
d. Abgeordnetenhauses 1904, St Ber 1 S 429,
434, 440, 445; 6 S 9141; 1908, 1 S 90).
III. Der eigenartige „Dienst“ der Fbesteht in
der Verwendung als Kurier zur Verfügung des
Auswärtigen Amtes oder der Botschafter (gegen-
wärtige Stationen: Petersburg, London, Paris
und Rom) oder auf Reisen des Kaisers zur Ver-
mittlung des Verkehrs mit den obersten Behör-
den. Der F verspricht in seinem Eide u. a., in
allen Dienstverrichtungen die größte Pünktlich-
keit und Verschwiegenheit zu beobachten und für
die Sicherheit der ihm anvertrauten Depeschen
sein Leben einzusetzen. Nach Völkerrecht haben
die F bei dienstlicher Stellung im Auslande, na-
türlich abgesehen vom Feindesland, an der Ex-
territorialität entsprechend dem Gesandtschafts-
personale ## teil. Herkömmlich nehmen die Zoll-
behörden auch von einer Durchsicht ihrer De-
peschentaschen Abstand (vgl. Gefscken in v. Holtzen-
dorff VR. 3, 660; Rivier, Völkerrecht 271; v.
Liszt 113). Eine Anerkennung der völkerrecht-
lichen Stellung der „Kabinettskuriere“ kann man
auch u. a. in dem italienischen Garantiegesetz v.
13. 5. 1871 a 12, Abs 4 (Fleischmann, Völker-
rechtsquellen S. 110) finden.
Duellen: Dienstvorschrift für das Kal Reitende
FKorps (darin Aufnahmebestimmungen) v. 30. 11. 99
(Frh. v. Fircks, Taschenkalender für das Heer für 1911
S 382 druckt nur die aufsgehobenen Bestimmungen v.
10. 7. 88 ab); durch Kal Erl v. 17. 6. 10 genehmigte Be-
stimmungen über die Anstellung der dem Korps angehöri-
gen Offiziere auf Oberförsterstellen (MBl der Verwaltung
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 1910 E 187).
Kiteratur: Otto Heym, Die Geschichte des
Reitenden Feldjägerkorps, 1890. Fleischmann.
Feldpolizei Geldfreel)
#5 1. Begriff. Gesetzgebung. 5 2 Die Strafvorschriften
der Feldpolizeigesetze. Schädliche Pflanzen und Tiere.
Vogelschutz. # 3. Haftung Dritter, Pfändung, Grenzver-
markung. Vermarkung der Grundstücke. 5# 4. Verfahren
und besondere Organc für den Feldschutz.
1. Begriff. Gesetzgebung. I. Unter F.
versteht man „den Inbegriff der Vorschriften
und Verw Maßregeln, die den Zweck haben, die
Feld- und Weidewirtschaft gegen Beschädigungen
durch Menschen und Tiere zu schützen“ (Löning
398). Diesem Zwecke dienen teils strafgesetzliche
Bestimmungen, welche Rechtsverletzungen oder
Gefährdungen der an der Feld- und Weidewirt-
schaft beteiligten Interessen unter Strafe stellen,
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Feldjäger-Korps — Feldpolizei
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teils Bestimmungen privatrechtlicher Art, die dem
Beschädigten einen baldigen und sicheren Ersatz
seines Schadens gewährleisten sollen. Die F.Ge-
setze führen auch häufig ein abgekürztes Verfahren
für die Bestrafung der Feldfrevel und die Fest-
setzung der Entschädigungsforderungen ein und
geben Bestimmungen über die Organe und die
Ausübung des polizeilichen Feldschutzes. Der
Grund dieses besonderen Rechtsschutzes liegt in
der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Acker-
baues und darin, daß ein ununterbrochener Ge-
wahrsam durch den Eigentümer hier der Natur
der Sache nach ausgeschlossen ist, weshalb schon
im älteren deutschen Rechte das auf dem Felde
befindliche Ackergerät usw. mit einem besonderen
Frieden ausgestattet war.
Die älteren F. Gesetze (Bauern-, Dorfordnun-
gen) gingen weiter und griffen in die Art der Be-
wirtschaftung ein, indem sie oft sehr ins einzelne
gehende Vorschriften für die Art und Weise
des landwirtschaftlichen Betriebs aufsstellten.
Diese mit der älteren Anschauung über die
Aufgabe der Polizei und mit der früheren Ge-
bundenheit des bäuerlichen Grundbesitzes zusam-
menhängende Richtung ist von der Gesetzgebung
verlassen; Anklänge daran haben sich in einzelnen
Staaten, z. B. Württemberg, bis in die neuere Zeit
erhalten, Die in einigen süddeutschen Staaten
und Elsaß-Lothringen sich findende Bestimmung,
daß die Erntezeit polizeilich festgesetzt wird (val.
auch § 368 Nr. 1 StGB., betr. polizeiliche Anord-
nungen über die Schließung der Weinberge), hat
einen anderen Charakter und ist auf Verhältnisse
berechnet, wo wegen der Kleinheit, Unzugänglich-
keit und zerstreuten Lage der Besitzungen die Ab-
erntung gleichzeitig und möglichst gemeinschaftlich
in Angriff genommen werden muß.
II. Eine einheitliche und systematische Regelung
der gesamten F. brachte nach dem Vorgange des
Code rural v. 25. 9./6. 10. 1791 für Preußen die
F.O v. 1. 11. 47, an deren Stelle jetzt das in der
ganzen Monarchie geltende Feld= und Forst PolG
v. 1. 4. 80 getreten ist. Dem preußischen Vorbild
ist, außer mehreren Kleinstaaten, Elsaß-Lothringen
mit dem F. Straf G v. 9. 7. 88, Hessen mit dem
F. StrafG v. 13. 7. 04 und Sachsen mit dem
Forst= und FeldstrafG v. 26. 2. 09 gefolgt. In
anderen Staaten finden sich die einschlägigen Be-
stimmungen in verschiedenen Gesetzen verstreut,
z. B. sind die Strafvorschriften in Bayern,
Württemberg und Baden in die Polizeistrafge-
setzbücher ausgenommen. Die preuß § O von
1847 und die übrigen älteren Gesetze sind übri-
gens durch das G von 1880 nur insoweit beseitigt,
als sie entgegenstehende Bestimmungen, insbe-
sondere Strafvorschriften, enthalten. In Kraft
geblieben sind nach § 196 G von 1880 namentlich
die bisherigen Vorschriften über die Weideaus-
übung. Neben der gesetzlichen Regelung ist in
Preußen und in den übrigen Staaten für ergän-
zende polizeiliche Vorschriften Raum geblieben,
zu deren Erlasse die Behörden teils durch die all-
gemeinen Bestimmungen über das Pol erord-
nungsrecht, teils durch die besonderen Vorschriften
der F. Gesetze ermächtigt sind.
Die Reichsgesetzgebung hat nur in Einzelheiten
eingegriffen, z. B. hat § 368 Nr. 9 StGB das
unbefugte Betreten von Gärten und Weinbergen
sowie vor der Ernte von Wiesen und bestellten