Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Festungen 
  
  
ernsprechwesen 
Feldpost. 
elegraphenwesen 
Post= und 
— — — —— —— 
FKestnahme 
Verhaftung 
—.—-——— — — 
Festungen 
#5 1. Begrisf. # 2. Anlegung von Festungen. 4 3. Ge- 
vietshoheit und Eigentum. 1 4. Militärische Berwaltung. 
§ 5. Das Reichsrayongesetz (Rayoneinteilung, Absteckung, 
Beschränkungen, Entschädigung). 
IX = Kayon; Rg— Rayongesetz.] 
SK1. Begriff. Geschichtliche Entwicklung. I. Der 
Begriff F. ist in erster Linie ein militärtechnischer. 
Die Voraussetzungen, die einem Platze die Eigen- 
schaft einer F. beilegen, bestimmen sich nach dem 
jeweiligen Standpunkte der Befestigungstechnik, 
die selbst wieder abhängig ist von den Mitteln der 
Kriegsführung, iusbesondere von dem jeweiligen 
Standpunkte der Waffentechnik. Die Wirkung der 
Kriegswaffen war naturgemäß von größtem Ein- 
flusse auf die Anlage und die Ausgestaltung der Be- 
festigungen. Die Einführung der Feuerwaffen, ins- 
besondere der Geschütze, machte eine Um= und Aus- 
gestaltung der Befestigungen erforderlich, die der 
Fernwirkung der Geschütze des Angreifers einer- 
seits und der Notwendigkeit andrerseits Rechnung 
tragen mußte, daß Geschütze auch in den Befesti- 
gungswerken aufzustellen waren. Besonders leb- 
haft entwickelte sich die Befestigungskunst seit dem 
Beginne des 16. Jahrh. Von Italien ausgehend, 
dessen Festungsbaumeister europäischen Ruf hat- 
ten und daher überallhin berufen wurden (Micheli 
1484—1559, Tartaglia, Cataneo, Chiaramella, 
der 1568—1578 die Zitadelle von Spandau baute, 
Paciotto, der 1574 die Zitadelle von Antwerpen 
erbaute), wurde die F. Baukunst in Deutschland 
im 16. Jahrh. besonders durch zwei Baumeister 
fortentwickelt, Albrecht Dürer und Speckle. Eine 
neue Epoche begann mit Vauban, der, seit 
1653 im Dienste Ludwigs XIV, der F.Baukunst 
neue Bahnen wies. Gleichzeitig mit ihm wirkten 
in Deutschland Rimpler (1640—83) und in den 
Niederlanden Coehorn (1641—70) fördernd auf 
diesem Gebiete. Eine Reihe von Verbesserungen 
fand das System Vaubans durch seine Nachfolger 
(Cormontaigne, Bousmard, Carnot und Chasse- 
loup), ganz besonders aber durch Montalembert 
(1714—1802). Besondere Wege ging die F.Bau- 
kunst in Preußen, namentlich unter Friedrich dem 
Großen, der, jedem Schema abhold, seine Befesti- 
gungen ganz den örtlichen Verhältnissen anpaßte 
und damit schon den Uebergang in die neuere 
Zeit vorbereitete, die etwa mit dem Abschluß der 
Befreiungskriege beginnt. Machte die Entwicke- 
lung der Kriegswaffen in dieser neueren Zeit 
neben anderen Vorkehrungen die Anlegung deta- 
chierter Werke notwendig, so zwang die Einführung 
der gezogenen Geschütze (um 1860) zu einem wei- 
teren Schritte auf dieser Bahn, zur Hinausschie- 
  
  
bung eines Fortgürtels, die jedenfalls zunächst 
die Umwallung noch nicht entbehrlich machte. 
II. In der modernen Befestigungslehre unter- 
scheidet man im allgemeinen der Größe ent- 
sprechend F., Festen und Forts und noch kleinere 
Werke (Batterien). Während man unter Festen, 
Forts und Batterien Befestigungsanlagen ver- 
steht, die ausschließlich Befestigungswerke sind, 
begreift man unter F. Wohnplätze, die zum Schutze 
gegen feindliche Angriffe mit Befestigungsanla- 
gen umgeben sind, u. U. auch Kriegshäfen J. 
Zur Erläuterung des Begriffs F. muß folgendes 
bemerkt werden. Die Befestigungsanlagen müssen 
dauernde sein; sie brauchen nicht ausschließlich 
künstliche zu sein. Ein sonst durch künstliche Anla- 
gen befestigter Wohnplatz ist eine F. auch dann, 
wenn Befestigungsanlagen da fehlen, wo die Na- 
tur die erforderlichen Sicherungsanlagen geschaf- 
feen hat. Eine Umwallung ist nicht mehr erfor- 
derlich; es genügt, wenn da, wo natürliche An- 
lagen fehlen, Außenwerke (Forts, Batterien) die 
Sicherung bilden, ja sogar auch, wenn die Befesti- 
gung nur aus Außenwerken besteht. Solche An- 
lagen brauchen den Ort auch nicht zu umschließen; 
sie können, ohne dem Orte die Eigenschaft einer 
F. zu nehmen, da fehlen, wo schon natürliche Hin- 
dernisse einer Annäherung des Gegners entgegen- 
stehen. Stets aber ist es notwendig, daß die Be- 
festigungsanlagen den Ort unmittelbar sichern; 
eine mittelbare Sicherung genügt nicht, denn ein 
Ort wird nicht dadurch zur F., daß eine mehr oder 
weniger weit von ihm abgelegene Befestigungs- 
anlage den Zutritt des Feindes von dieser Stelle 
aus erschwert oder hindert. 
Nach diesen Grundsätzen wird die Frage zu ent- 
scheiden sein, ob ein Ort als F. anzusehen ist oder 
nicht (vgl. RV a 68 und Preuß. G v. 4. 6. 51 — 
GS 451 —, ferner RV a 66, Preuß. G v. 2. 7. 75 
6 — GS 561 —). 
5 2. Aulegung von Festungen. Nach a 65 RB 
steht das Recht, F. innerhalb des Bundesgebietes 
anzulegen, dem Kaiser zu. Daß er die Bewilligung 
der dazu erforderlichen Mittel, wie es im a 65 
weiter heißt, soweit das Ordinarium sie nicht ge- 
währt, nach Abschn. XII beantragen muß, würde 
auch ohnedies der Fall sein. Aus dem Begriffe 
„anlegen" folgt 1. daß der Kaiser nicht befugt ist, 
Plätze zu F. zu erklären, die tatsächlich nicht F. 
sind. Ein Platz wird also nicht schon dadurch F., 
daß er zu einer solchen erklärt wird, sondern erst 
dadurch, daß er mit Befestigungswerken versehen 
wird, die nach den unter &1 oben ausgeführten 
Gesichtspunkten ihn zu einer F. machen; 2. daß 
unter F. im Sinne des a 65 nicht nur F. im enge- 
ren Sinne, sondern allgemein Befestigungen jeder 
Art, also auch Festen, Forts und Batterien ver- 
standen werden müssen. Aus a# 65 ergibt sich im 
Wege des argum. e contr., daß nur dem Kaiser 
das Recht, F. anzulegen, zusteht, also nicht auch den 
Einzelstaaten. Die Inanspruchnahme von Grund- 
stücken zu Befestigungszwecken kann gegen den 
Willen der Eigentümer nur im Wcge der Enteig- 
nung Kerfolgen, und zwar kommt dabei in Erman- 
gelung reichsrechtlicher Bestimmungen das am Orte 
geltende Landesrecht zur Anwendung (so au 
Laband 4, 73 Nr. 2 a; Arndt, St R 500). Jedo 
wird die Landesbehörde das Vorliegen von Grün- 
den des öffentlichen Wohles nicht verneinen und 
die Verleihung des Enteignungsrechtes nicht ab- 
  
 
	        
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