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Festungen — Feuerpolizei
reicht dieser die Alten mit einem Gutachten der
höheren Zivilverwaltungsbehörde, die die Ent-
schädigung durch Beschluß festsetzt. Gegen diesen
Beschluß steht dem Entschädigungsberechtigten
innerhalb einer Präklusivfrist von 90 Tagen der
Rechtsweg offen und innerhalb derselben Frist
kann die Militärbehörde die Enteignung des
Grundstücks verlangen (§55 40, 41). Die Klagen
sind gegen den Reichsfiskus zu richten, der durch
die Kommandantur vertreten wird; zuständig ist
das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück be-
legen ist (§ 42). Besondere Vorschriften enthält
das Rg noch über die Pflichten und Entschädigungs-
ansprüche der Besitzer der innerhalb der R be-
legenen Grundstücke für den Fall der Armierung
permanenter Befestigungen (5 43—44). Für die
Zustellungen in Rüngelegenheiten gelten die
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgebenden
Bestimmungen (5 45). Verhandlungen und Ge-
suche in RüAngelegenheiten sind kosten= und
stempelfrei ( 46).
Literatur: Die Lehr. und Handbücher des Deut-
schen Staatsrechts und des Deutschen VerwRechts sowie
die Kommentare zur K; ferner: Annalen 1874 S 1066f
(Seydel); 1880, 241 ff (Regelsberger zu 1 35 Ra); RG3
17, 33; 24, 29; 43, 15; Erläuterungen zu den R G v. 21. 1. 71
u. 25. ö. 73 in den Militärgesetzen d. Disch. Reichs,
1890; H. v. Müller, Gesch. des F. Krieges 1892; Schrö-
ter, Die F. in der heutigen Kriegführung, 1907. Apel.
Feuerbestattung
Bestattungswesen (S 439)
Feuerpolizei Generwehr)
A. Reichsgebiet
1. Allgemeines 2. Vorbeugung (A. Feuerpolizei im
engeren Einne. B. Feuerpolizei bei Bauausführungen).
# 3. Abwehr (A. Feuerlöschwesen. B. Feuerlöschpolizei).
5 4. Ermittelung. 4 5. Feuerversicherung. 1 6. Kosten des
Feuerlöschwesens. 1 7. Fürsorge für die verunglückten Feuer-
wehrmannschaften.
[(VFeuer; FP — Feuerpolizei.)
§ 1. Allgemeines. a) Die Regelung der FP
und der Föschpolizei in Deutschland beruht nur
zu einem kleinen Teil auf Reichsrecht. Im we-
sentlichen sind landes= und ortsgesetzliche Bestim-
mungen maßgebend. Die wenigen reichsgesetz-
lichen Strafandrohungen können durch diese er-
gänzt werden (Rst 7, 202).
Reich und Staat müssen der Brandgefahr in
dreifacher Beziehung ihre Aufmerksamkeit zu-
wenden: ihre Tätigkeit muß vor etwaigem
Brandausbruch, während des Brandes und
nach Bewältigung des Brandes einsetzen. Sie
erstreckt sich:
1. auf die Vorbeugung (FPim engeren
Sinne und FUbei Bauausführungen);
2. auf die Abwehr (Fböschwesen und FLösch-
polizei)
3. auf die Ermittelung (Feststellung der
Entstehungsursachen der Brände und Brand-
statistik).
Schließlich muß noch der Staat die FVersiche-
rung und die Frage der Heranziehung der öffent-
lichen und privaten FVersicherungsanstalten zu
den Kosten des FLöschwesens sowie die Fürsorge
für die verunglückten FWehrmannschaften im
Auge behalten.
b) Bei den vorstehend unter 1 bis 3 genannten
Aufgaben sind die Feuerwehren Hilfs-
organe des Staats. Je nach ihrer rechtlichen Kon-
struktion und technischen Leistungsfähigkeit wer-
den sie zu diesen Aufgaben in größerem oder ge-
ringerem Maße herangezogen. Die Tätigkeit der
JFWehren zerfällt in die vorbeugende,
abwehrende und ermittelnde
Brandtechnik.
8 2. Die Vorbengung.
A. Feuerpolizei im engeren Einne
Sie sucht durch eine Reihe von Geboten und
Verboten die aus dem Umgang mit Fl und Licht,
aus der Lagerung und dem Transport feuerge-
fährlicher Stoffe, aus gewissen Gewerbebetrie-
ben usw. drohende Gefahr der Entstehung von
Schadenscuern abzuwenden. Nicht dazu gehören
die Maßnahmen zur Fürsorge gegen F Gefahr bei
Bauausführungen, welche der Baupolizei ob-
liegen (siehe unten § 2 Abschnitt B). Dagegen
muß man die Vorschriften und Auflagen zur Vor-
bereitung der Bekämpfung von Schaden F zum
Gebicte der F Pi. e. S. rechnen.
a) Vorschriften für jedermann
werden in Reichs-, Landes- und Ortsgesetzen ge-
geben und durch Strafandrohung gestützt. StGB
§5 306—310 bestraft die Brandstiftung. St GB
5*368, 4—8 bedroht mit Geldstrafe bis 60 Mark
oder Haft bis 14 Tagen denjenigen, der es unter-
läßt dafür zu sorgen, daß die Schornsteine seines
Hauses zur rechten Zeit gereinigt werden; der
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen
dienen, mit unverwahrtem Foder Licht betritt.
oder sich ihnen mit unverwahrtem Foder Licht
nähert; der an gefährlichen Stellen in Wäldern.
oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Ge-
bäuden oder feuerfangender Sachen F anzündet;
der in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangenden Sachen mit FGewehr schießt
oder FWerke abbrennt; wer andere feuer-
polizeiliche Anordnungen nicht be-
folgt. — Besondere feuerpolizei-
liche Anordnungen werden durch „Feuer-
ordnungen, Polizeiverordnungen zur Verhütung
von Schadenfeuer“ u. dergl. getroffen, welche für
die einzelnen Länder, Provinzen, Reg Bezirke,
Kreise oder Gemeinden erlassen sind. So wird
angeordnet, daß der Hauswirt verpflichtet ist,
nicht nur für seine Person mit F und Licht vor-
sichtig um3zugehen, sondern auch Sorge zu tragen,
daß solches von seinen Hausgenossen und seiner
Familie geschieht (z. B. FO für den Reg Bezirk
Trier v. 2. 6. 37 N 1; FPO für Fürstl. Landrats-
amt Gera v. 21. 8. 86). Mit Strafe werden be-
droht die Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Fa-
milienhäupter, welche feuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglie-
der oder Hausgenossen wissentlich dulden, des-
gleichen Personen, welche leichtfertigerweise Kin-
dern, Blödsinnigen, Wahnsinnigen oder Betrun-
kenen F, Licht oder leicht entzündliche Stoffe an-
vertrauen oder welche im Freien angemachtes F