Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Festungen — Feuerpolizei 
  
reicht dieser die Alten mit einem Gutachten der 
höheren Zivilverwaltungsbehörde, die die Ent- 
schädigung durch Beschluß festsetzt. Gegen diesen 
Beschluß steht dem Entschädigungsberechtigten 
innerhalb einer Präklusivfrist von 90 Tagen der 
Rechtsweg offen und innerhalb derselben Frist 
kann die Militärbehörde die Enteignung des 
Grundstücks verlangen (§55 40, 41). Die Klagen 
sind gegen den Reichsfiskus zu richten, der durch 
die Kommandantur vertreten wird; zuständig ist 
das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück be- 
legen ist (§ 42). Besondere Vorschriften enthält 
das Rg noch über die Pflichten und Entschädigungs- 
ansprüche der Besitzer der innerhalb der R be- 
legenen Grundstücke für den Fall der Armierung 
permanenter Befestigungen (5 43—44). Für die 
Zustellungen in Rüngelegenheiten gelten die 
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgebenden 
Bestimmungen (5 45). Verhandlungen und Ge- 
suche in RüAngelegenheiten sind kosten= und 
stempelfrei ( 46). 
Literatur: Die Lehr. und Handbücher des Deut- 
schen Staatsrechts und des Deutschen VerwRechts sowie 
die Kommentare zur K; ferner: Annalen 1874 S 1066f 
(Seydel); 1880, 241 ff (Regelsberger zu 1 35 Ra); RG3 
17, 33; 24, 29; 43, 15; Erläuterungen zu den R G v. 21. 1. 71 
u. 25. ö. 73 in den Militärgesetzen d. Disch. Reichs, 
1890; H. v. Müller, Gesch. des F. Krieges 1892; Schrö- 
ter, Die F. in der heutigen Kriegführung, 1907. Apel. 
Feuerbestattung 
Bestattungswesen (S 439) 
Feuerpolizei Generwehr) 
A. Reichsgebiet 
1. Allgemeines 2. Vorbeugung (A. Feuerpolizei im 
engeren Einne. B. Feuerpolizei bei Bauausführungen). 
# 3. Abwehr (A. Feuerlöschwesen. B. Feuerlöschpolizei). 
5 4. Ermittelung. 4 5. Feuerversicherung. 1 6. Kosten des 
Feuerlöschwesens. 1 7. Fürsorge für die verunglückten Feuer- 
wehrmannschaften. 
[(VFeuer; FP — Feuerpolizei.) 
§ 1. Allgemeines. a) Die Regelung der FP 
und der Föschpolizei in Deutschland beruht nur 
zu einem kleinen Teil auf Reichsrecht. Im we- 
sentlichen sind landes= und ortsgesetzliche Bestim- 
mungen maßgebend. Die wenigen reichsgesetz- 
lichen Strafandrohungen können durch diese er- 
gänzt werden (Rst 7, 202). 
Reich und Staat müssen der Brandgefahr in 
dreifacher Beziehung ihre Aufmerksamkeit zu- 
wenden: ihre Tätigkeit muß vor etwaigem 
Brandausbruch, während des Brandes und 
nach Bewältigung des Brandes einsetzen. Sie 
erstreckt sich: 
1. auf die Vorbeugung (FPim engeren 
Sinne und FUbei Bauausführungen); 
2. auf die Abwehr (Fböschwesen und FLösch- 
polizei) 
3. auf die Ermittelung (Feststellung der 
Entstehungsursachen der Brände und Brand- 
statistik). 
  
Schließlich muß noch der Staat die FVersiche- 
rung und die Frage der Heranziehung der öffent- 
lichen und privaten FVersicherungsanstalten zu 
den Kosten des FLöschwesens sowie die Fürsorge 
für die verunglückten FWehrmannschaften im 
Auge behalten. 
b) Bei den vorstehend unter 1 bis 3 genannten 
Aufgaben sind die Feuerwehren Hilfs- 
organe des Staats. Je nach ihrer rechtlichen Kon- 
struktion und technischen Leistungsfähigkeit wer- 
den sie zu diesen Aufgaben in größerem oder ge- 
ringerem Maße herangezogen. Die Tätigkeit der 
JFWehren zerfällt in die vorbeugende, 
abwehrende und ermittelnde 
Brandtechnik. 
8 2. Die Vorbengung. 
A. Feuerpolizei im engeren Einne 
Sie sucht durch eine Reihe von Geboten und 
Verboten die aus dem Umgang mit Fl und Licht, 
aus der Lagerung und dem Transport feuerge- 
fährlicher Stoffe, aus gewissen Gewerbebetrie- 
ben usw. drohende Gefahr der Entstehung von 
Schadenscuern abzuwenden. Nicht dazu gehören 
die Maßnahmen zur Fürsorge gegen F Gefahr bei 
Bauausführungen, welche der Baupolizei ob- 
liegen (siehe unten § 2 Abschnitt B). Dagegen 
muß man die Vorschriften und Auflagen zur Vor- 
bereitung der Bekämpfung von Schaden F zum 
Gebicte der F Pi. e. S. rechnen. 
a) Vorschriften für jedermann 
werden in Reichs-, Landes- und Ortsgesetzen ge- 
geben und durch Strafandrohung gestützt. StGB 
§5 306—310 bestraft die Brandstiftung. St GB 
5*368, 4—8 bedroht mit Geldstrafe bis 60 Mark 
oder Haft bis 14 Tagen denjenigen, der es unter- 
läßt dafür zu sorgen, daß die Schornsteine seines 
Hauses zur rechten Zeit gereinigt werden; der 
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, 
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen 
dienen, mit unverwahrtem Foder Licht betritt. 
oder sich ihnen mit unverwahrtem Foder Licht 
nähert; der an gefährlichen Stellen in Wäldern. 
oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Ge- 
bäuden oder feuerfangender Sachen F anzündet; 
der in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder 
feuerfangenden Sachen mit FGewehr schießt 
oder FWerke abbrennt; wer andere feuer- 
polizeiliche Anordnungen nicht be- 
folgt. — Besondere feuerpolizei- 
liche Anordnungen werden durch „Feuer- 
ordnungen, Polizeiverordnungen zur Verhütung 
von Schadenfeuer“ u. dergl. getroffen, welche für 
die einzelnen Länder, Provinzen, Reg Bezirke, 
Kreise oder Gemeinden erlassen sind. So wird 
angeordnet, daß der Hauswirt verpflichtet ist, 
nicht nur für seine Person mit F und Licht vor- 
sichtig um3zugehen, sondern auch Sorge zu tragen, 
daß solches von seinen Hausgenossen und seiner 
Familie geschieht (z. B. FO für den Reg Bezirk 
Trier v. 2. 6. 37 N 1; FPO für Fürstl. Landrats- 
amt Gera v. 21. 8. 86). Mit Strafe werden be- 
droht die Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Fa- 
milienhäupter, welche feuergefährliche Hand- 
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglie- 
der oder Hausgenossen wissentlich dulden, des- 
gleichen Personen, welche leichtfertigerweise Kin- 
dern, Blödsinnigen, Wahnsinnigen oder Betrun- 
kenen F, Licht oder leicht entzündliche Stoffe an- 
vertrauen oder welche im Freien angemachtes F
	        
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