Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Feuerpolizei 
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verlassen, ehe es vollständig ausgelöscht ist (bad. 
Vv. 30. 12. 71 Ziff. 5; ähnlich sächs. Dorf F O v. 
18. 2. 1775 Kap. 1 §19). Gastwirte haben dem 
Verkehre mit F und Licht in ihren Gasthäusern 
die nötige Aufmerksamkeit zu schenken (württemb. 
Vv. 21. 12. 76 52). Offenes, gegen Berührung 
mit Brennbarem nicht genügend gesichertes Licht 
darf nie ohne Ausfsicht gelassen werden (bayr. 
Allerh. V v. 27. 6. 62 § 8). F darf in Gebäuden 
nicht außerhalb der ordnungsmäßig unterhaltenen 
FStätten angezündet (ebenda § 1), Holz darf 
nicht unter den Oefen oder vor den Kaminen ge- 
trocknet werden (Baden V v. 28. 11. 64, Allg. 
FO für Altenburg v. 7. 3. 1782 8 2) usw. 
b) Vorschriften für bestimmte 
Gewerbe, deren Betrieb mit besonderer 
FGGefahr verbunden ist. In erster Linie wegen 
ihrer F Gefährlichkeit müssen eine große Anzahl der 
im §16 GewO aufgeführten Gewerbe besonders 
genehmigt werden (§ 181). Namentlich Schieß- 
pulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und 
zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gas- 
anstalten, Teerfabriken, Dachpappenfabriken, Zel- 
luloid= und Zellulosefabriken usw. IJ Gewerb- 
liche Anlagen, Dampfkessel!. — Für manche 
andere, gewerbepolizeilich nicht genehmigungs- 
pflichtige Betriebe bestehen bestimmte F Sicher- 
heitsvorschriften, z. B. für Tischlereien und 
Holzbearbeitungsfabriken, für Bäckereien, Braue- 
reien und Brennereien, Schmiede, Schlosser, 
Spinnereien, Kinematographentheater u. a. Bei- 
nahe überall wird beispielsweise vorgeschrieben, 
daß Tischler und andere Holzarbeiter nach Schluß 
der Arbeit die Holzspäne in den Werkstätten zu- 
sammenfegen und entfernen. In Wollspinne- 
reien müssen zur Verhütung von Selbstentzün- 
dung besondere Maßnahmen bei der Aufbewah- 
rung der Abfälle getroffen werden (Pol V für den 
Reg Bezirk Breslau v. 23. 6. 43 und 11. 11. 62). 
Auch sonstige Sicherheitsvorkehrungen sind dort 
zu treffen (Pol V für den RegBezirk Breslau v. 
24. 2. 94). Für die Herstellung von Zelluloid- 
waren sind besonders eingehende Bestimmungen 
gegeben worden (preuß. Min V v. 7. 5. 10). Auch 
für den öffentlichen Betrieb von Kinematographen 
sind mehrfach Vorschriften erlassen worden (z. B. 
Pol V für Posen v. 25.5.09, Elf.-Lothr. Bez Pol B 
v. 1. 9. 10) u. a. m. Gewerbetreibende, welche in F 
arbeiten, verfallen nach StGG#B 8369, 3 in Geldstrafe 
bis zu 90 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen, wenn sie 
die Vorschriften nicht befolgen, die von der Polizei 
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer F Stätten, 
sowie wegen der Art und Zeit, sich des F zu bedie- 
nen, erlassen sind. Für Bayern sind die V v. 19.3. 
74 und 22. 12. 82 über Verhütung von FGGefahr 
durch “*' F fangende Gegenstände ergangen. 
c) Vorschriften für Schornstein- 
feger. Sie nehmen darum eine Sonderstellung 
ein, weil sie nicht nur Gewerbetreibende, sondern 
auch Organe der F#sind, da sie bei Ausübung 
ihres Gewerbes darauf zu achten haben, ob die im 
FSicherheitsinteresse erlassenen polizeilichen Be- 
stimmungen bei der Schornsteinanlage usw. befolgt 
sind. Andernfalls hat der Schornsteinfeger der 
Polizei Anzeige zu erstatten. Für Nichtbefolgung 
dieser Vorschrift wird er ebenso bestraft wie für 
Nachlässigkeiten bei der Schornsteinreinigung. Er 
hat ein besonderes Kehrbuch zu führen. Für die 
Reinigung der Schornsteine sind bestimmte Fristen 
  
  
  
vorgeschrieben: in der Regel im Winter alle 4 
Wochen, im Sommer alle 6 Wochen, nach Veoerrt 
nis öfter; bei gewerblichen Anlagen längstens 
alle 4 Wochen (z. B. Regl für Schornsteinfeger 
für den Reg Bezirk Posen v. 2. 1. 08). Für 
Bayern 8 v. 26. 3. 03 und 18. 1 08 über das 
Kaminkehren (Beschränkung auf einen Kehr- 
bezirk, polizeiliche Beaufsichtigung). Fr Ba- 
den PStB 113, 114, V v. 29. 11. 
d) Vorschriften für Vanz 5# pK 
ner bei Behandlung des Hanfes und Flachses 
(Dörren ist nur in besonderen Darren; Bläuen, 
Brechen, Schwingen, Hecheln nur ohne offenes 
Licht zulässig). Getreide-, Stroh-, Heu- und Rohr- 
vorräte dürfen im Freien nicht in nächster Nähe 
von Gebäuden mit FStätten ausgeschüttet werden 
(so z. B. Baden V v. 28. 11. 64). Schober von 
Stroh, Heu, Torf usw. dürfen nicht in zu großer 
Nähe von bewohnten Gebäuden und Feuerungs- 
anlagen usw. aufsgerichtet werden (Min V für 
Oldenburg v. 3. 8. 76 F 21). In Scheunen, 
Ställen usw. darf nur aus Pfeifen mit schlie- 
ßeender Kapsel geraucht werden (ebenda §8 23) u. a. 
e)Für Herstellung, Lagerung und Beförde- 
rung leicht entzündlicher Stoffe 
u. dergl. sind Sondervorschriften; für Beförde- 
rung und Lagerung der Flüssigkeiten, 
welche brennbare Gase entwickeln, 
sind überall landes- und ortspolizeiliche Bestim- 
mungen erlassen (z. B. Bayern V 9. 6. 02 über 
leicht entzündliche Stoffe). Die Vorschriften sind 
abgestuft nach Gefahrenklassen: zur Klasse 1 gehö- 
ren die Flüssigkeiten, welche bereits bei einer Er- 
wärmung von weniger als 21°90, zur Klasse II, die 
bei einer Erwärmung von 21 bis 65 0, zur Klasse 
III, die bei 65 bis 140°% C entflammbare Dämpfe 
entwickeln. Oele mithöherem Entflammungspunkt 
fallen nicht unter diese Bestimmungen. Durch 
die letzteren wird die zulässige Menge, welche ge- 
lagert werden darf, die Beschaffenheit der Auf- 
bewahrungsräume und Tanks, die Schutzzone 
usw. festgesetzt und Bestimmungen über den Be- 
trieb und Transport gegeben (z. B. Berliner PolV 
v. 23. 4. 03, schlesische Pol Vv. 31. 12.02 „ posensche 
v. 25. 4. 06 usw.). Auch für Spiritus, 
Aether, Kollodium, Schwefelkoh- 
lenstoff bestehen genaue Vorschriften (z. B. 
Berliner Pol B v. 30. 4. 91). Der Handel, die 
Aufbewahrung und die Lagerung von Spreng- 
stoffen sind besonders eingehend geregelt 
(z. B. preuß. Min V v. 14. 9. 05; Baden Vv. 
1. 9. 84, 29. 8. 05). Diese Stoffe sind ebenso 
wie mineralische= und andere Oele, welche leicht 
entzündlich sind, vom Verkauf und Feilbicten 
im Umherziehen ausgeschlossen (GewO 8 55). 
Auch über den Verkehr mit verflüssigten 
und verdichteten Gasen (z. B. Koh- 
lensäure, Leuchtgas, Sauerstoff usw.) finden sich 
besondere Bestimmungen, die Explosionen der 
zur Aufbewahrung verwendeten eisernen Fla- 
schen oder genieteten oder geschweißten eisernen 
Behälter verhüten sollen (z. B. Pol V für den 
Reg Bezirk Posen v. 23. 9. 05). Für die Entwick- 
lung und Aufbewahrung von Azetylengas 
hat man besondere Beschränkungen angeordnet. 
Die Entwicklung darf nicht in oder unter bewohn- 
ten Räumen erfolgen, die Herstellungsräume 
müssen ebenso wie die Apparate bestimmten An- 
forderungen genügen usw (sehr eingehend Bayern 
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