Feuerpolizei
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verlassen, ehe es vollständig ausgelöscht ist (bad.
Vv. 30. 12. 71 Ziff. 5; ähnlich sächs. Dorf F O v.
18. 2. 1775 Kap. 1 §19). Gastwirte haben dem
Verkehre mit F und Licht in ihren Gasthäusern
die nötige Aufmerksamkeit zu schenken (württemb.
Vv. 21. 12. 76 52). Offenes, gegen Berührung
mit Brennbarem nicht genügend gesichertes Licht
darf nie ohne Ausfsicht gelassen werden (bayr.
Allerh. V v. 27. 6. 62 § 8). F darf in Gebäuden
nicht außerhalb der ordnungsmäßig unterhaltenen
FStätten angezündet (ebenda § 1), Holz darf
nicht unter den Oefen oder vor den Kaminen ge-
trocknet werden (Baden V v. 28. 11. 64, Allg.
FO für Altenburg v. 7. 3. 1782 8 2) usw.
b) Vorschriften für bestimmte
Gewerbe, deren Betrieb mit besonderer
FGGefahr verbunden ist. In erster Linie wegen
ihrer F Gefährlichkeit müssen eine große Anzahl der
im §16 GewO aufgeführten Gewerbe besonders
genehmigt werden (§ 181). Namentlich Schieß-
pulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und
zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gas-
anstalten, Teerfabriken, Dachpappenfabriken, Zel-
luloid= und Zellulosefabriken usw. IJ Gewerb-
liche Anlagen, Dampfkessel!. — Für manche
andere, gewerbepolizeilich nicht genehmigungs-
pflichtige Betriebe bestehen bestimmte F Sicher-
heitsvorschriften, z. B. für Tischlereien und
Holzbearbeitungsfabriken, für Bäckereien, Braue-
reien und Brennereien, Schmiede, Schlosser,
Spinnereien, Kinematographentheater u. a. Bei-
nahe überall wird beispielsweise vorgeschrieben,
daß Tischler und andere Holzarbeiter nach Schluß
der Arbeit die Holzspäne in den Werkstätten zu-
sammenfegen und entfernen. In Wollspinne-
reien müssen zur Verhütung von Selbstentzün-
dung besondere Maßnahmen bei der Aufbewah-
rung der Abfälle getroffen werden (Pol V für den
Reg Bezirk Breslau v. 23. 6. 43 und 11. 11. 62).
Auch sonstige Sicherheitsvorkehrungen sind dort
zu treffen (Pol V für den RegBezirk Breslau v.
24. 2. 94). Für die Herstellung von Zelluloid-
waren sind besonders eingehende Bestimmungen
gegeben worden (preuß. Min V v. 7. 5. 10). Auch
für den öffentlichen Betrieb von Kinematographen
sind mehrfach Vorschriften erlassen worden (z. B.
Pol V für Posen v. 25.5.09, Elf.-Lothr. Bez Pol B
v. 1. 9. 10) u. a. m. Gewerbetreibende, welche in F
arbeiten, verfallen nach StGG#B 8369, 3 in Geldstrafe
bis zu 90 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen, wenn sie
die Vorschriften nicht befolgen, die von der Polizei
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer F Stätten,
sowie wegen der Art und Zeit, sich des F zu bedie-
nen, erlassen sind. Für Bayern sind die V v. 19.3.
74 und 22. 12. 82 über Verhütung von FGGefahr
durch “*' F fangende Gegenstände ergangen.
c) Vorschriften für Schornstein-
feger. Sie nehmen darum eine Sonderstellung
ein, weil sie nicht nur Gewerbetreibende, sondern
auch Organe der F#sind, da sie bei Ausübung
ihres Gewerbes darauf zu achten haben, ob die im
FSicherheitsinteresse erlassenen polizeilichen Be-
stimmungen bei der Schornsteinanlage usw. befolgt
sind. Andernfalls hat der Schornsteinfeger der
Polizei Anzeige zu erstatten. Für Nichtbefolgung
dieser Vorschrift wird er ebenso bestraft wie für
Nachlässigkeiten bei der Schornsteinreinigung. Er
hat ein besonderes Kehrbuch zu führen. Für die
Reinigung der Schornsteine sind bestimmte Fristen
vorgeschrieben: in der Regel im Winter alle 4
Wochen, im Sommer alle 6 Wochen, nach Veoerrt
nis öfter; bei gewerblichen Anlagen längstens
alle 4 Wochen (z. B. Regl für Schornsteinfeger
für den Reg Bezirk Posen v. 2. 1. 08). Für
Bayern 8 v. 26. 3. 03 und 18. 1 08 über das
Kaminkehren (Beschränkung auf einen Kehr-
bezirk, polizeiliche Beaufsichtigung). Fr Ba-
den PStB 113, 114, V v. 29. 11.
d) Vorschriften für Vanz 5# pK
ner bei Behandlung des Hanfes und Flachses
(Dörren ist nur in besonderen Darren; Bläuen,
Brechen, Schwingen, Hecheln nur ohne offenes
Licht zulässig). Getreide-, Stroh-, Heu- und Rohr-
vorräte dürfen im Freien nicht in nächster Nähe
von Gebäuden mit FStätten ausgeschüttet werden
(so z. B. Baden V v. 28. 11. 64). Schober von
Stroh, Heu, Torf usw. dürfen nicht in zu großer
Nähe von bewohnten Gebäuden und Feuerungs-
anlagen usw. aufsgerichtet werden (Min V für
Oldenburg v. 3. 8. 76 F 21). In Scheunen,
Ställen usw. darf nur aus Pfeifen mit schlie-
ßeender Kapsel geraucht werden (ebenda §8 23) u. a.
e)Für Herstellung, Lagerung und Beförde-
rung leicht entzündlicher Stoffe
u. dergl. sind Sondervorschriften; für Beförde-
rung und Lagerung der Flüssigkeiten,
welche brennbare Gase entwickeln,
sind überall landes- und ortspolizeiliche Bestim-
mungen erlassen (z. B. Bayern V 9. 6. 02 über
leicht entzündliche Stoffe). Die Vorschriften sind
abgestuft nach Gefahrenklassen: zur Klasse 1 gehö-
ren die Flüssigkeiten, welche bereits bei einer Er-
wärmung von weniger als 21°90, zur Klasse II, die
bei einer Erwärmung von 21 bis 65 0, zur Klasse
III, die bei 65 bis 140°% C entflammbare Dämpfe
entwickeln. Oele mithöherem Entflammungspunkt
fallen nicht unter diese Bestimmungen. Durch
die letzteren wird die zulässige Menge, welche ge-
lagert werden darf, die Beschaffenheit der Auf-
bewahrungsräume und Tanks, die Schutzzone
usw. festgesetzt und Bestimmungen über den Be-
trieb und Transport gegeben (z. B. Berliner PolV
v. 23. 4. 03, schlesische Pol Vv. 31. 12.02 „ posensche
v. 25. 4. 06 usw.). Auch für Spiritus,
Aether, Kollodium, Schwefelkoh-
lenstoff bestehen genaue Vorschriften (z. B.
Berliner Pol B v. 30. 4. 91). Der Handel, die
Aufbewahrung und die Lagerung von Spreng-
stoffen sind besonders eingehend geregelt
(z. B. preuß. Min V v. 14. 9. 05; Baden Vv.
1. 9. 84, 29. 8. 05). Diese Stoffe sind ebenso
wie mineralische= und andere Oele, welche leicht
entzündlich sind, vom Verkauf und Feilbicten
im Umherziehen ausgeschlossen (GewO 8 55).
Auch über den Verkehr mit verflüssigten
und verdichteten Gasen (z. B. Koh-
lensäure, Leuchtgas, Sauerstoff usw.) finden sich
besondere Bestimmungen, die Explosionen der
zur Aufbewahrung verwendeten eisernen Fla-
schen oder genieteten oder geschweißten eisernen
Behälter verhüten sollen (z. B. Pol V für den
Reg Bezirk Posen v. 23. 9. 05). Für die Entwick-
lung und Aufbewahrung von Azetylengas
hat man besondere Beschränkungen angeordnet.
Die Entwicklung darf nicht in oder unter bewohn-
ten Räumen erfolgen, die Herstellungsräume
müssen ebenso wie die Apparate bestimmten An-
forderungen genügen usw (sehr eingehend Bayern
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