Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Feuerpolizei 
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durch Brandstiftung vorzubeugen (Sachsen Gv. 
1. 7. 10; Sachs. Altenburg G v. 18. 12. 09; Ba- 
den G v. 30. 7. 40, jedoch aufgehoben durch G 
v. 28. 12. 09). 
#s6. Die Kosten des Feuerlöschwesens sind als 
besondere Ausgaben der örtlichen Pol Verwaltung 
anzusehen. Sie müssen in Preußen allein von 
den Gemeinden getragen werden, trotzdem diese 
kommunalen Einrichtungen zu staatlichen 
Zwecken unterhalten werden. An der grundsätz- 
lichen Verpflichtung der Gemeinden und Guts- 
bezirke zur Beschaffung und Unterhaltung der 
Jöscheinrichtungen ist durch neuere Gesetze nichts 
geändert worden. Es ist nur für anderweite Re- 
gelung durch Pol Verordnungen usw. Raum ge- 
schaffen worden (preuß. OVG 18, 144; 26, 140; 
27,65; 30, 429, Min Erl 28. 12.98, MBli Vi1899, 6). 
Auch in Bayern liegt den Gemeinden die Auf- 
bringung der Kosten für das FLöschwesen ob (Di- 
strikts= und Landrats G v. 28. 5.52 à 27). Aehnlich 
sind die Bestimmungen in den anderen Bundes- 
staaten: z. B. Sachsen G v. 1. 7. 10, 5 119; 
Württemberg a167 GmdO; Baden Grd- 
StO 959; Hessen G v. 29. 3.90 a 1; Olden- 
burg G v. 3. 8. 76 à 2; Schwarzburg-Rudolstadt 
Gv. 30. 3. 83 § 1; Koburg-Gotha G v. 31. 3. 
06 1; Reuß V v. 21. 8. 86 F 15. 
Die Leistungsfähigkeit der FWehren ist nament- 
lich für die FVersicherungsanstalten von hohem 
Wert. Der Wunsch, diese zu den Kosten des 
FLöschwesens heranzuziehen, ist daher wohl- 
berechtigt. In Preußen ist ein derartiges 
Gesetz, soweit die privaten F Versicherungsgesell- 
schaften in Betracht kommen, noch nicht erlassen 
worden. Nach dem preuß. Komm AbgG v. 14. 
7. 93 können die Gemeinden behufs Deckung der 
Kosten für Veranstaltungen, welche durch das 
öffentliche Interesse erfordert werden, von den- 
jenigen Gewerbetreibenden, denen hierdurch be- 
sondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Bei- 
träge zu den Kosten erheben. Bei der Beratung 
dieses Paragraphen wurde aber ausdrücklich darauf 
hingewiesen, daß dies nicht für FVersicherungs- 
anstalten gilt. In den anderen Bundesstaaten 
erfolgt eine Heranziehung der FVersicherungs- 
gesellschaften. Sie haben zu diesem Zwecke ab- 
zugeben: in Anhalt 20 der Bruttoprämien 
(V v. 5. 2. 67), in Baden 3005 (G v. 28. 12. 
09, Vov. 9. 2. 10), in Bayern mindestens 1%, 
in Reuß j. L. 5% ( v. 23. 12. 86), in Sach- 
  
sen bis 10% (Gv. 7. 6. 10), in Sachsen= Al- 
tenburg I bis 20 (G v. 5.6. 84), in Sach- 
sen - Koburg-Gotha 50 (G v. 26. 11.77), 
in Sachsen = Meiningen 6½%½ der Prä- 
mie (G v. 24. 12.77), in Sachsen -Weimar 
9 Pfg. für 1000 Mk. Versicherungskapital (G v. 
24. 12. 80), Württemberg 20, der Einnahmen 
(Gv. 7. 6. 85, V 14. 9. 91). In manchen Staa- 
ten ist noch ausdrücklich bestimmt, daß diese Bei- 
träge nicht auf die Versicherten abgewälzt wer- 
den dürfen (z. B. Sachs. Altenburg G v. 5. 6. 84). 
# 7. Fürsorge für verunglückte Feuerwehr- 
mannschaften. Eine landesgesetzliche Regelung 
ist bisher in Preußen noch nicht erfolgt. Es 
haben sich in den einzelnen Provinzen besondere 
Feuerwehr-Unfallkassen gebildet, die durch Bei- 
träge der FWehren, der Provinzen, der Pro- 
vinzial--F Sozietät und einzelner Gemeinden un- 
terhalten werden. Aus ihnen erhalten verun- 
  
glückte FWehrmannschaften bei vorübergehender 
und dauernder Erwerbsunfähigkeit infolge eines 
Unfalls beim FWehrdienst Unterstützungen und 
Renten. Vielfach haben sie jedoch gegen die Kasse 
keinen klagbaren Anspruch darauf. In Sachsen 
besteht ein aus Staatsmitteln begründeter FWehr- 
sonds (Regl v. 19. 4. 73/20. 3. 97, GWBl 1873 
S 417, 1897 S27), in Baden eine besondere 
Landes F Wehr-Unterstützungskasse als juristische 
Person des öffentlichen Rechts, geleitet vom 
Min Inn (neues Statut v. 9. 2. 10). In Elsaß- 
Lothringen besteht ein Anspruch gegen 
die Gemeinde mit Rekurs an den Bezirkstag 
(Leoni-Mandel 1895 S 203). 
In anderen Bundesstaaten sind die 
FVersicherungsanstalten verpflichtet, einen be- 
stimmten Satz ihrer jährlichen Einnahmen zur 
Unterstützung verunglückter FWehrmänner und 
ihrer Hinterbliebenen abzugeben (z. B. Bayern 
G v. 3. 4. 75 à 89; Württemberg Landesfeuer- 
lösch O v. 7. 6. 85 a 23, 24; Baden V v. 9. 2. 10 
&##1; Mecklenburg V v. 6. 3. 91 § 11; Sachs.Alten- 
burg G v. 5. 6. 84 usw.). Zuweilen sind auch die 
Gemeinden gesetzlich gehalten, die für Unter- 
stützungen und Ruhegehälter verunglückter FWehr- 
mannschaften notwendigen Ausgaben selbst zu 
übernehmen und sie in ihren Etat einzustellen 
(z. B. Elsaß-Lothringen Gv. 5. 4. 51 a 7). 
Literatur: v. Rönne" 4, S 279 ff, 430; Lö- 
ning 682 f; Krameyer, Organisation der Feuer- 
wehren 1897; Reddemann, Fürsforge gegen FGefohr 
bei Bauausführungen 1908; Derselbe, Feuerwehr 
und Polizei, Pr. VWBl 1905 S 727; Derselbe, Or- 
ganisotion des FLöschwesens in mittleren und kleineren 
Städten 1909; Dittmann u. Reddemann, Das 
FLöschwesen in der Stadt und auf dem Lande 1910; F-5 
schutz, und Fettungswesen beim Beginn des 20. Jahrh. 
1902. — Zeitschriften: Arch für Feuerschutz= und Rettungs- 
wesen (Leipzig); Feuerpolizei (München); F und Wasser 
(Frankfurt a. M.); Norddeutsch. FWehrmann (Danzig). 
Ueber die Stärke der FWehren in den preuß. Städten mit 
mehr als 25 000 Einwohnern, die Zahl der ständig besetzten 
FWachen, F Melder, der Brände, der Geräte, Hydranten, 
Fahrzeuge, namentlich auch über die Höhe der Kosten des 
FLöschweseus usw. finden sich genaue statistische Angaben bei 
Silbergleit, Preußens Städte 1908 S 376, 382. Für 
die 56 größten deutschen Städte macht das Statistische 
Jahrbuch deutscher Städte fortlaufend genaue Zu- 
sammenstellungen. Reddemann 
(mit Ergänzungen für die außerpreu- 
ßischen Staaten vom Herausgeber). 
B. Schutzgebiete 
#e 1. Feuerpolizei. # 2. Feuerlöschwesen. 
§ 1. Feuerpolizei. Gemäß §& 3 Schutzgeb G in 
Verbindung mit § 19 KonsGG haben die ein- 
schlägigen Vorschriften des StG#B auch in den 
Schutzgebieten Geltung, soweit sie nicht — wie 
dies z. T. der Fall ist — Einrichtungen oder Ver- 
hältnisse voraussetzen, an denen es für das be- 
treffende Schutzgebiet fehlt (5 20 Kons GG). Be- 
sondere feuerpolizeiliche Vorschriften, wie sie auf 
der Grundlage des § 15 Schutzgeb G und der dazu 
ergangenen Ausführungsbestimmungen vom RK, 
den Gouverneuren usw. erlassen werden können,
	        
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