Feuerpolizei
775
durch Brandstiftung vorzubeugen (Sachsen Gv.
1. 7. 10; Sachs. Altenburg G v. 18. 12. 09; Ba-
den G v. 30. 7. 40, jedoch aufgehoben durch G
v. 28. 12. 09).
#s6. Die Kosten des Feuerlöschwesens sind als
besondere Ausgaben der örtlichen Pol Verwaltung
anzusehen. Sie müssen in Preußen allein von
den Gemeinden getragen werden, trotzdem diese
kommunalen Einrichtungen zu staatlichen
Zwecken unterhalten werden. An der grundsätz-
lichen Verpflichtung der Gemeinden und Guts-
bezirke zur Beschaffung und Unterhaltung der
Jöscheinrichtungen ist durch neuere Gesetze nichts
geändert worden. Es ist nur für anderweite Re-
gelung durch Pol Verordnungen usw. Raum ge-
schaffen worden (preuß. OVG 18, 144; 26, 140;
27,65; 30, 429, Min Erl 28. 12.98, MBli Vi1899, 6).
Auch in Bayern liegt den Gemeinden die Auf-
bringung der Kosten für das FLöschwesen ob (Di-
strikts= und Landrats G v. 28. 5.52 à 27). Aehnlich
sind die Bestimmungen in den anderen Bundes-
staaten: z. B. Sachsen G v. 1. 7. 10, 5 119;
Württemberg a167 GmdO; Baden Grd-
StO 959; Hessen G v. 29. 3.90 a 1; Olden-
burg G v. 3. 8. 76 à 2; Schwarzburg-Rudolstadt
Gv. 30. 3. 83 § 1; Koburg-Gotha G v. 31. 3.
06 1; Reuß V v. 21. 8. 86 F 15.
Die Leistungsfähigkeit der FWehren ist nament-
lich für die FVersicherungsanstalten von hohem
Wert. Der Wunsch, diese zu den Kosten des
FLöschwesens heranzuziehen, ist daher wohl-
berechtigt. In Preußen ist ein derartiges
Gesetz, soweit die privaten F Versicherungsgesell-
schaften in Betracht kommen, noch nicht erlassen
worden. Nach dem preuß. Komm AbgG v. 14.
7. 93 können die Gemeinden behufs Deckung der
Kosten für Veranstaltungen, welche durch das
öffentliche Interesse erfordert werden, von den-
jenigen Gewerbetreibenden, denen hierdurch be-
sondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Bei-
träge zu den Kosten erheben. Bei der Beratung
dieses Paragraphen wurde aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß dies nicht für FVersicherungs-
anstalten gilt. In den anderen Bundesstaaten
erfolgt eine Heranziehung der FVersicherungs-
gesellschaften. Sie haben zu diesem Zwecke ab-
zugeben: in Anhalt 20 der Bruttoprämien
(V v. 5. 2. 67), in Baden 3005 (G v. 28. 12.
09, Vov. 9. 2. 10), in Bayern mindestens 1%,
in Reuß j. L. 5% ( v. 23. 12. 86), in Sach-
sen bis 10% (Gv. 7. 6. 10), in Sachsen= Al-
tenburg I bis 20 (G v. 5.6. 84), in Sach-
sen - Koburg-Gotha 50 (G v. 26. 11.77),
in Sachsen = Meiningen 6½%½ der Prä-
mie (G v. 24. 12.77), in Sachsen -Weimar
9 Pfg. für 1000 Mk. Versicherungskapital (G v.
24. 12. 80), Württemberg 20, der Einnahmen
(Gv. 7. 6. 85, V 14. 9. 91). In manchen Staa-
ten ist noch ausdrücklich bestimmt, daß diese Bei-
träge nicht auf die Versicherten abgewälzt wer-
den dürfen (z. B. Sachs. Altenburg G v. 5. 6. 84).
# 7. Fürsorge für verunglückte Feuerwehr-
mannschaften. Eine landesgesetzliche Regelung
ist bisher in Preußen noch nicht erfolgt. Es
haben sich in den einzelnen Provinzen besondere
Feuerwehr-Unfallkassen gebildet, die durch Bei-
träge der FWehren, der Provinzen, der Pro-
vinzial--F Sozietät und einzelner Gemeinden un-
terhalten werden. Aus ihnen erhalten verun-
glückte FWehrmannschaften bei vorübergehender
und dauernder Erwerbsunfähigkeit infolge eines
Unfalls beim FWehrdienst Unterstützungen und
Renten. Vielfach haben sie jedoch gegen die Kasse
keinen klagbaren Anspruch darauf. In Sachsen
besteht ein aus Staatsmitteln begründeter FWehr-
sonds (Regl v. 19. 4. 73/20. 3. 97, GWBl 1873
S 417, 1897 S27), in Baden eine besondere
Landes F Wehr-Unterstützungskasse als juristische
Person des öffentlichen Rechts, geleitet vom
Min Inn (neues Statut v. 9. 2. 10). In Elsaß-
Lothringen besteht ein Anspruch gegen
die Gemeinde mit Rekurs an den Bezirkstag
(Leoni-Mandel 1895 S 203).
In anderen Bundesstaaten sind die
FVersicherungsanstalten verpflichtet, einen be-
stimmten Satz ihrer jährlichen Einnahmen zur
Unterstützung verunglückter FWehrmänner und
ihrer Hinterbliebenen abzugeben (z. B. Bayern
G v. 3. 4. 75 à 89; Württemberg Landesfeuer-
lösch O v. 7. 6. 85 a 23, 24; Baden V v. 9. 2. 10
#1; Mecklenburg V v. 6. 3. 91 § 11; Sachs.Alten-
burg G v. 5. 6. 84 usw.). Zuweilen sind auch die
Gemeinden gesetzlich gehalten, die für Unter-
stützungen und Ruhegehälter verunglückter FWehr-
mannschaften notwendigen Ausgaben selbst zu
übernehmen und sie in ihren Etat einzustellen
(z. B. Elsaß-Lothringen Gv. 5. 4. 51 a 7).
Literatur: v. Rönne" 4, S 279 ff, 430; Lö-
ning 682 f; Krameyer, Organisation der Feuer-
wehren 1897; Reddemann, Fürsforge gegen FGefohr
bei Bauausführungen 1908; Derselbe, Feuerwehr
und Polizei, Pr. VWBl 1905 S 727; Derselbe, Or-
ganisotion des FLöschwesens in mittleren und kleineren
Städten 1909; Dittmann u. Reddemann, Das
FLöschwesen in der Stadt und auf dem Lande 1910; F-5
schutz, und Fettungswesen beim Beginn des 20. Jahrh.
1902. — Zeitschriften: Arch für Feuerschutz= und Rettungs-
wesen (Leipzig); Feuerpolizei (München); F und Wasser
(Frankfurt a. M.); Norddeutsch. FWehrmann (Danzig).
Ueber die Stärke der FWehren in den preuß. Städten mit
mehr als 25 000 Einwohnern, die Zahl der ständig besetzten
FWachen, F Melder, der Brände, der Geräte, Hydranten,
Fahrzeuge, namentlich auch über die Höhe der Kosten des
FLöschweseus usw. finden sich genaue statistische Angaben bei
Silbergleit, Preußens Städte 1908 S 376, 382. Für
die 56 größten deutschen Städte macht das Statistische
Jahrbuch deutscher Städte fortlaufend genaue Zu-
sammenstellungen. Reddemann
(mit Ergänzungen für die außerpreu-
ßischen Staaten vom Herausgeber).
B. Schutzgebiete
#e 1. Feuerpolizei. # 2. Feuerlöschwesen.
§ 1. Feuerpolizei. Gemäß §& 3 Schutzgeb G in
Verbindung mit § 19 KonsGG haben die ein-
schlägigen Vorschriften des StG#B auch in den
Schutzgebieten Geltung, soweit sie nicht — wie
dies z. T. der Fall ist — Einrichtungen oder Ver-
hältnisse voraussetzen, an denen es für das be-
treffende Schutzgebiet fehlt (5 20 Kons GG). Be-
sondere feuerpolizeiliche Vorschriften, wie sie auf
der Grundlage des § 15 Schutzgeb G und der dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen vom RK,
den Gouverneuren usw. erlassen werden können,