Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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. Regquisstionen in Strafsachen, sowie der dadurch herbeigeführte Schriftenwechsel 
sollen von den beiderseitigen Gerichts-, Administrativ= und Polizei-Behörden frei von allen 
Sporteln, Gebühren, Stempeln und allen anderen Kosten behandelt werden, dergestalt, 
daß selbst die nothwendigen baaren Auslagen von der regquirirten Behörde nicht nur vor- 
geschossen, sondern, dafern sie nicht von einer dazu verpflichteten Privatperson einzubringen 
find, auch getragen werden sollen. 
62. Ebenso sollen auch Requisitionen, welche von den beiderseitigen Gerichtsbehörden 
in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen, als in nicht 
streitigen Angelegenheiten an Gerichtsbehörden des mitcontrahirenden Staates ergehen, 
von den letzteren, sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requiriren- 
den Behörde das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig kosten- 
frei erledigt werden. 
& B3.Die dergleichen Requisitionen (§& 1 und 2) betreffenden Correspondenzen der 
Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschrift- 
mäßigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 28 des revi- 
dirten Postvereinsvertrags vom 5ten December 1851 behandelt werden. 
& 4. Gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1 sten Januar 1858 an dergestalt in 
Vollzug gesetzt werden, daß sie auf alle Requisitionen Anwendung findet, bei denen bis zu 
diesem Tage der Kostenpunkt noch nicht durch Zahlung oder Abschreibung zur Erledigung 
gebracht ist, insofern diese Requisitionen den in §# 1 bis 3 ausgedrückten Voraussetzungen 
entsprechen. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, von obgedachtem 
Tage an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe derselben keine Kün- 
digung, so ist sie stillschweigend als auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Zu dessen Urkund ist die gegenwärtige Erklärung von den unterzeichneten Ministerien 
vollzogen und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, am 1 Sten November 1857. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Juftiz. 
(gez.) Frhr. v. Beust. Gez.) Dr. v. Zschinsky.
	        
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