Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Flagge — Flößerei 
  
gehörigen gleichgestellt werden (§ 10 Schutzgeb G). 
Die Führung der Reichs F. infolge solcher Verlei- 
hung hat aber nicht die Wirkung, daß das betr. 
Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des 
See UVG v. 30. 6. 00 &+ 1 Abs 1 Nr. 1 und §# 3 
Abs1! gilt. Solche kaiserliche Verordnungen nebst 
vorbehaltenen Bestimmungen des Gouverneurs 
sind ergangen für Ostafrika v. 28. 7. 91, 1. 
3. 93, 20. 6. 93, 3. 8. 98, 8. 2. 09 für Viktoria 
Nyansa und Nyassasec (Kolon Gg 1, 431; 2, 6, 25; 
3, 118; 13, 60) — für die Marschallinseln 
v. 19. 9. 93; 7. 3. 94; 1. 3. 95 (Kolon GEg 2, 38, 
80, 145). — Für diejenigen Personen, denen die 
ostafrikanische Landesangehörigkeit verliehen ist, 
bedarf es der in der kaiserlichen V v. 28. 7. 91 vor- 
gesehenen besonderen Erlaubnis zur Führung der 
F. nicht (Kais. V v. 24. 10.03, Kolon Gg 7, 227).— 
In Ostafrika ist überdies eine Verpflichtung der 
Dhaubesitzer zum Erwerb des F.Rechts ausge- 
sprochen, wenn sie an sich hierzu berechtigt wären 
(Rund Erl v. 8. 11. 92, Kolon Gg 6, 64; 4. H. 95, 
Kolon Gg 2, 172). Diese Vorschrift liegt in dersel- 
ben Richtung, die Führung möglichst nur der deut- 
schen F. in der Kolonie zu sichern, wie ein Rund- 
Erl v. 22. 4. 91 für Ostafrika und v. 9./15. 6. 86 
für Kamerun (Kolon Gg 6, 33, 23). — Für die 
Ausstellung des F. Attestes sind zu entrichten: in 
Ostafrika 15, für die Binnenseen 10 Rupien (eben- 
so für die jährliche Erneuerung), für die Marschall- 
inseln 24 Mark. 
Weitere Anordnungen: Kaiserl. V v. 13. 8. 93, 
9. 10. 07 (Kolon Gg 2, 35, 65; 11, 397); Gour 
für Ostafrika v. 13. 11. 93 (2, 54). 
Nicht eigentlich dem Kolonialrecht angehörig, 
aber doch in erster Linie für die Rechtslage in den 
Kolonien von Bedeutung, sind die in der Brüsse- 
ler Antisklavereiakte v. 2. 7. 90 (RGBl 
1892 S605, Fleischmann, Völkerrechtsquellen 226) 
enthaltenen Vorschriften über die Verleihung des 
F. Rechts an „einheimische“ Schiffe von weniger 
als 500 t Gehalt (das sind solche, die entweder eine 
einheimische Bauart und Takelung zeigen oder 
auf denen der Kapitän und die Mehrzahl der 
Matrosen Eingeborene eines der vom Indischen 
Ozean, vom Roten Meer oder vom Persischen 
Meerbusen bespülten Länder sind) zur Unter- 
drückung des Sklavenhandels in der durch a 21 
näher umgrenzten Meereszone des westlichen 
Indischen Ozcans. Das Recht, die F. einer der 
Vertragsmächte zu führen, kann den „einheimi- 
schen“ Schiffen nur verliehen werden (a 32), 
wenn sie gleichzeitig den 3 Bedingungen entspre- 
chen: 1. Reeder oder Schiffseigner Untertan oder 
Schutzbefohlener der betr. Macht; 2. Nachweis 
von Grundbesitz oder Stellung einer genügenden 
Sicherheit für die etwa verwirkten Geldstrafen 
(a 5, 19 der Generalakte); 3. guter Ruf von Ree- 
der oder Schiffseigner und Kapitän (keine Ver- 
urteilung wegen Sklavenhandels). Die bewilligte 
Berechtigung zur Führung der F. muß jedes Jahr 
erneuert, kann zeitweilig aufsgehoben und auch 
jederzeit zurückge zogen werden (a 33). Eine be- 
glaubigte Abschrift der Flaggenatteste ist dem 
internationalen Bureau in Sansibar einzusenden 
(à 41). Die Vertragsmächte verpflichteten sich, 
wirksame Maßregeln zu treffen, um die mißbräuch- 
liche Führung der F. sowic den Sklaventransport 
auf denjenigen Schiffen zu verhindern, die berech- 
tigt sind, ihre F. zu führen (a 25). Das Reich hat je- 
  
doch bisher kein Sondergesetz erlassen, sodaß es bei 
dem F.G von 1899 und der Ueberwachung nach 
dem Konsulatsgesetze bewendet. Kriegsschiffe der 
Vertragsmächte können solche des Sklavenhandels 
oder der mißbräuchlichen F. Führung verdächtigen 
Schiffe in der Sperrzone durchsuchen, haben das 
angehaltene Schiff aber, wenn sie von der Ver- 
fehlung überzeugt sind, in den nächsten Hafen der 
Zone, in dem sich eine zuständige Behörde der- 
jenigen Macht befindet, deren F. geführt worden 
ist, zur Untersuchung zu bringen (a 49, 50, 56, 58). 
Die Bestimmungen der Brüsseler Antisklaverei-= 
akte sind in der Regelung für Ostafrika (oben Abs2) 
nahezu wörtlich zum Vorbilde genommen. (Die V. 
v. 20. 6. 93 dürfte den Machtbereich des Gouver- 
neurs überschreiten). Die Regelung für die Mar- 
schallinseln lehnt sich an sie an: nicht zwar ist Vor- 
bedingung Grundbesitz, andrerseits aber müssen Ka- 
pitän und Mehrheit der Mannschaft Eingeborene 
der Inseln sein, und die Schiffseigner müssen sich 
verpflichten, mit dem Schiffe die Grenzen des 
Schutzgebiets nicht ohne Erlaubnis und ohne Not 
zu verlassen. 
Literatur: Die Kommentare zur #; serner: 
v. König, H#des Konsularwesens 7, 1909; Perels, 
Das allg. u. öfsentl. Seerecht im Deutschen Reiche, 1901; 
Schaps, Dtsch. Seerecht, 1906 und Arch efs 14, 525 ff; 
Stenglein, Strafrechtl. Nebengesetze des Deutschen 
Reichs ", 1903, 536 ff; Stoerk in v. Holtzendorff BR 2, 
520 ff; Wagner, HB des Eeerechts 1, 152 ff. 
Abel (1 4 von Fleischmann). 
leischbe 
J Sclachtselcueneschau 
Flößerei 
5 1. Arten der Flößerei. ## 2. Flößerei mit unverbunde- 
nen Hölzern. 1 3. Ordnung der Ausübung dieser Flößerei. 
8 1. Arten der Flößerei. Die F. wird in 
zweierlei Weise ausgeübt und unterliegt dem- 
entsprechend ganz verschiedenen Rechtsregeln. 
Die Flößereimit verbundenen Höl- 
zern (Floßfahrt) steht im wesentlichen der Bin- 
nenschiffahrt gleich. Was von dem Rechte zur 
Schiffahrt, von der Schiffahrtspolizei, von der 
Schiffahrtsabgabe zu sagen ist (J) Binnen- 
schiffahrti, findet auf sie entsprechende An- 
wendung. Namentlich umfassen die reichsgesetz- 
lichen Bestimmungen und die Schiffahrtsverträge 
beide Arten von Strombenutzung gleichmäßig. 
Die Flößerei mit unverbundenen 
Hölzern (Wildflößerei, Trift) dagegen über- 
gibt die Stämmc, Scheite, Blöcke einzeln dem 
Wasserlauf zur Beförderung, um sie an einer 
weiter unten liegenden Stelle wieder aufzufangen; 
ihr hauptsächliches Anwendungsgebiet bilden die 
nicht schiffbaren Gewässer, die Privatflüsse, und 
somit stellt sich ihre Rechtsordnung von vorne- 
herein auf andere Voraussetzungen als die Schiff- 
fahrt. Diese Rechtsordnung ist rein landesrecht- 
lich; weder das Reichsrecht noch die Staatsver- 
träge finden Anwendung auf sie. 
§+ 2. Das Recht zur Flößerei mit unverbun-
	        
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