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Flagge — Flößerei
gehörigen gleichgestellt werden (§ 10 Schutzgeb G).
Die Führung der Reichs F. infolge solcher Verlei-
hung hat aber nicht die Wirkung, daß das betr.
Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des
See UVG v. 30. 6. 00 &+ 1 Abs 1 Nr. 1 und §# 3
Abs1! gilt. Solche kaiserliche Verordnungen nebst
vorbehaltenen Bestimmungen des Gouverneurs
sind ergangen für Ostafrika v. 28. 7. 91, 1.
3. 93, 20. 6. 93, 3. 8. 98, 8. 2. 09 für Viktoria
Nyansa und Nyassasec (Kolon Gg 1, 431; 2, 6, 25;
3, 118; 13, 60) — für die Marschallinseln
v. 19. 9. 93; 7. 3. 94; 1. 3. 95 (Kolon GEg 2, 38,
80, 145). — Für diejenigen Personen, denen die
ostafrikanische Landesangehörigkeit verliehen ist,
bedarf es der in der kaiserlichen V v. 28. 7. 91 vor-
gesehenen besonderen Erlaubnis zur Führung der
F. nicht (Kais. V v. 24. 10.03, Kolon Gg 7, 227).—
In Ostafrika ist überdies eine Verpflichtung der
Dhaubesitzer zum Erwerb des F.Rechts ausge-
sprochen, wenn sie an sich hierzu berechtigt wären
(Rund Erl v. 8. 11. 92, Kolon Gg 6, 64; 4. H. 95,
Kolon Gg 2, 172). Diese Vorschrift liegt in dersel-
ben Richtung, die Führung möglichst nur der deut-
schen F. in der Kolonie zu sichern, wie ein Rund-
Erl v. 22. 4. 91 für Ostafrika und v. 9./15. 6. 86
für Kamerun (Kolon Gg 6, 33, 23). — Für die
Ausstellung des F. Attestes sind zu entrichten: in
Ostafrika 15, für die Binnenseen 10 Rupien (eben-
so für die jährliche Erneuerung), für die Marschall-
inseln 24 Mark.
Weitere Anordnungen: Kaiserl. V v. 13. 8. 93,
9. 10. 07 (Kolon Gg 2, 35, 65; 11, 397); Gour
für Ostafrika v. 13. 11. 93 (2, 54).
Nicht eigentlich dem Kolonialrecht angehörig,
aber doch in erster Linie für die Rechtslage in den
Kolonien von Bedeutung, sind die in der Brüsse-
ler Antisklavereiakte v. 2. 7. 90 (RGBl
1892 S605, Fleischmann, Völkerrechtsquellen 226)
enthaltenen Vorschriften über die Verleihung des
F. Rechts an „einheimische“ Schiffe von weniger
als 500 t Gehalt (das sind solche, die entweder eine
einheimische Bauart und Takelung zeigen oder
auf denen der Kapitän und die Mehrzahl der
Matrosen Eingeborene eines der vom Indischen
Ozean, vom Roten Meer oder vom Persischen
Meerbusen bespülten Länder sind) zur Unter-
drückung des Sklavenhandels in der durch a 21
näher umgrenzten Meereszone des westlichen
Indischen Ozcans. Das Recht, die F. einer der
Vertragsmächte zu führen, kann den „einheimi-
schen“ Schiffen nur verliehen werden (a 32),
wenn sie gleichzeitig den 3 Bedingungen entspre-
chen: 1. Reeder oder Schiffseigner Untertan oder
Schutzbefohlener der betr. Macht; 2. Nachweis
von Grundbesitz oder Stellung einer genügenden
Sicherheit für die etwa verwirkten Geldstrafen
(a 5, 19 der Generalakte); 3. guter Ruf von Ree-
der oder Schiffseigner und Kapitän (keine Ver-
urteilung wegen Sklavenhandels). Die bewilligte
Berechtigung zur Führung der F. muß jedes Jahr
erneuert, kann zeitweilig aufsgehoben und auch
jederzeit zurückge zogen werden (a 33). Eine be-
glaubigte Abschrift der Flaggenatteste ist dem
internationalen Bureau in Sansibar einzusenden
(à 41). Die Vertragsmächte verpflichteten sich,
wirksame Maßregeln zu treffen, um die mißbräuch-
liche Führung der F. sowic den Sklaventransport
auf denjenigen Schiffen zu verhindern, die berech-
tigt sind, ihre F. zu führen (a 25). Das Reich hat je-
doch bisher kein Sondergesetz erlassen, sodaß es bei
dem F.G von 1899 und der Ueberwachung nach
dem Konsulatsgesetze bewendet. Kriegsschiffe der
Vertragsmächte können solche des Sklavenhandels
oder der mißbräuchlichen F. Führung verdächtigen
Schiffe in der Sperrzone durchsuchen, haben das
angehaltene Schiff aber, wenn sie von der Ver-
fehlung überzeugt sind, in den nächsten Hafen der
Zone, in dem sich eine zuständige Behörde der-
jenigen Macht befindet, deren F. geführt worden
ist, zur Untersuchung zu bringen (a 49, 50, 56, 58).
Die Bestimmungen der Brüsseler Antisklaverei-=
akte sind in der Regelung für Ostafrika (oben Abs2)
nahezu wörtlich zum Vorbilde genommen. (Die V.
v. 20. 6. 93 dürfte den Machtbereich des Gouver-
neurs überschreiten). Die Regelung für die Mar-
schallinseln lehnt sich an sie an: nicht zwar ist Vor-
bedingung Grundbesitz, andrerseits aber müssen Ka-
pitän und Mehrheit der Mannschaft Eingeborene
der Inseln sein, und die Schiffseigner müssen sich
verpflichten, mit dem Schiffe die Grenzen des
Schutzgebiets nicht ohne Erlaubnis und ohne Not
zu verlassen.
Literatur: Die Kommentare zur #; serner:
v. König, H#des Konsularwesens 7, 1909; Perels,
Das allg. u. öfsentl. Seerecht im Deutschen Reiche, 1901;
Schaps, Dtsch. Seerecht, 1906 und Arch efs 14, 525 ff;
Stenglein, Strafrechtl. Nebengesetze des Deutschen
Reichs ", 1903, 536 ff; Stoerk in v. Holtzendorff BR 2,
520 ff; Wagner, HB des Eeerechts 1, 152 ff.
Abel (1 4 von Fleischmann).
leischbe
J Sclachtselcueneschau
Flößerei
5 1. Arten der Flößerei. ## 2. Flößerei mit unverbunde-
nen Hölzern. 1 3. Ordnung der Ausübung dieser Flößerei.
8 1. Arten der Flößerei. Die F. wird in
zweierlei Weise ausgeübt und unterliegt dem-
entsprechend ganz verschiedenen Rechtsregeln.
Die Flößereimit verbundenen Höl-
zern (Floßfahrt) steht im wesentlichen der Bin-
nenschiffahrt gleich. Was von dem Rechte zur
Schiffahrt, von der Schiffahrtspolizei, von der
Schiffahrtsabgabe zu sagen ist (J) Binnen-
schiffahrti, findet auf sie entsprechende An-
wendung. Namentlich umfassen die reichsgesetz-
lichen Bestimmungen und die Schiffahrtsverträge
beide Arten von Strombenutzung gleichmäßig.
Die Flößerei mit unverbundenen
Hölzern (Wildflößerei, Trift) dagegen über-
gibt die Stämmc, Scheite, Blöcke einzeln dem
Wasserlauf zur Beförderung, um sie an einer
weiter unten liegenden Stelle wieder aufzufangen;
ihr hauptsächliches Anwendungsgebiet bilden die
nicht schiffbaren Gewässer, die Privatflüsse, und
somit stellt sich ihre Rechtsordnung von vorne-
herein auf andere Voraussetzungen als die Schiff-
fahrt. Diese Rechtsordnung ist rein landesrecht-
lich; weder das Reichsrecht noch die Staatsver-
träge finden Anwendung auf sie.
§+ 2. Das Recht zur Flößerei mit unverbun-