Flüsse — Forstwesen
und genehmigt worden sind. Hier kommt vor
allem die Errichtung und Abänderung von Stau-
werken [N] in Betracht; aber auch auf die Her-
stellung neuer Bewässerungsanlagen (WM schlecht-
hin wird diese Maßregel vielfach ausgedehnt.
Außerdem wird der bestehende Rechtszustand ge-
schützt durch eine förmliche Kenntlichma-
chung. Hierzu dient bei Stauwerken ( die
Setzung des Aichpfahles (Meßpfahl, Merkpfahl).
2. Zur Neuordnung der bestehen-
den Wasserverteilung. Es gilt, die
Nachteile der Zersplitterung und der privatrecht-
lichen Selbständigkeit der Rechte zu überwinden
zum Besten der Gesamtheit. Zu diesem Zwecke
kann die Verwaltung für einzelne Unternehmun-
gen die Eigentümer zu öffentlich-rechtlichen Ge-
nossenschaften vereinigen, in welchen dann Mehr-
heitsbeschlüsse entscheiden und eine neue Ordnung
der Rechte herstellen 1 Bewässerungen und Ent-
wässerungen; Wassergenossenschaften). Anderer-
seits gibt das Gesetz der VerwBeh Ermächtigun-
gen, vermöge deren sie unmittelbar durch Verw-
Akt derartige Rechtsveränderungen bewirken darf.
So im Falle einer Verminderung der verfügbaren
Wassermenge; die VerwBehörde kann dann eine
neue Verteilung vornehmen mit verhältnismäßi-
ger Herabsetzung der den einzelnen Nutzungs-
berechtigten zustehenden Anteile (bayer. Wasser G
à 60). Es kann auch durch Verwükt einem nütz-
lichen Unternehmen fremdes unbenutztes Wasser
überwiesen werden (bayer. Wasser G a 62). Oder
der Verw Behörde ist es freigestellt, einen ganzen
Wasserlauf einheitlich zu reglementieren und da-
bei die im öffentlichen Interesse wünschenswerte
Verteilung durchzuführen mit der Wirkung der
Rechtsveränderung zwischen den Beteiligten (so
nach französischem Muster Els.-Lothr. Wasser G
&9). In diesem letzteren Fall kann dann ein Ent-
schädigungsanspruch der dabei Benachteiligten in
Frage kommen gegen die Bevorteilten oder gegen
den Staat selbst.
§s 4. Die Instandhaltung. Soweit die Privat-
willkür durch Veränderungen oder Störungen des
Wasserlaufes Gefahren der Ueberschwemmung,
oder für die öffentliche Gesundheit und sonstige
Gemeininteressen herbeiführen könnte, sind ihr
durch Polizeiverbrote Schranken gesetzt.
Die Zufuhr unreinlicher Fabrikwasser, wie die
Anlage von Flachs= und Hanfrösten, wird unter-
sagt oder von besonderer Erlaubnis abhängig ge-
macht; desgleichen wird das Einwerfen von Stei-
nen, Erde und sonstigen Materialien, welche den
Wasserlauf hemmen, unter Strafe gestellt (Preuß.
Gv. 28. 2. 93 § Zu. 4; Bayer. Wasser G#37;
Sächs. Wasser G § 23, 5 166).
Ueberdies wird die Süuberung des
Bettes von Pflanzen und anderen Hinder-
nissen den Beteiligten als öffentliche Last aufer-
legt, deren Erfüllung die Verwaltung überwacht.
Die Pflichtigen sind die Eigentümer des F., also
regelmäßig die Angrenzer. Stauwerksbesitzer
werden nach dem Maße ihres besonderen Inter-
esses und der durch ihre Vorrichtungen vermehr-
ten Notwendigkeit der Reinigung besonders heran-
gezogen. Die Verwaltung setzt im Streitfalle
die Anteile fest und erzwingt, wenn nötig, die
Leistung durch Vornahme der Arbeiten auf Kosten
der Pflichtigen (Preuß. G v. 1843 §5 7; Bayer.
815
3. 12. 07 &+ 111). Nach anderen Gesetzgebungen
wird die Bachreinigung als Last der Gemeinden
behandelt, deren Gebiet den Wasserlauf durch-
zieht oder die Bildung besonderer Genossenschaf-
ten für diesen Zweck erzwungen (Wasser-Gesetz.
Baden 5 93; Bayern a 74; Sachsen ss 62 ff).
Ouellen: die durch das Be#lnicht beseitigten Be-
stimmungen der deutschen Zivilrechtsordnungen geben die
Grundlage; dazu dann die besonderen Wassergesetze, vor
allem: Preuß. G v. 28. 2. 43 über die Benutzung der Privat-
flüsse; Bayer. Wasser G v. 23. 3. 07 a 21 ff; Bad. Wasser G
v. 26. 6. 99 & 2, 16—19; Württemb. Wasser G v. 1. 12. 00
a 1, 7, 8, 16 ff; Sächs. Wasser G v. 12. 3. 09 #5 5 ff, 63 ff.
Literatur: Nieberding, Weasserrecht und.
Wasserpolizei im preußischen Staate, 2. Aufl., bearbeitet von
Frank; Pözl, Die bayerischen Wassergesetze ; Schen-
kel, Das badische Wasserrecht; Huber, Die Wassergesetze
Elsaß-Lothringens ; Brunner in Holtzendorffs RL. 1,
848 ff; Pfizer das. 247; Schenkel das. 3, 1243 ff;
Brückner in Annalen 1877, 1ff; Brenner, Das
Wassergesetz f. d. Kor Bayern 837 f; Schenkel, Das
bad. Wasserrecht 119 ff; Nieder, Wassergesetze in Würt-
temberg, S 2—20; Schelcher, Sächs. Wassergesetz 23 ff.
Dtto Mavwer.
Z orensen
Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern,
Kirchensteuern.
Forstwesen
A. Forstwirtschaft (6 815); B. Forstpolizel (S 824); C. Forst-
verwaltung (835); D. Verwaltungsdienst, Unterricht (838);
E. Kolonialforsten, vgl. Schutzgebiete.
A. Forstiwirtschaft
I. Allgemeines (S 816)
5 1. Einleitung. 1 2. Holznutzung. 1 3. Nebennutzungen.
4. Gelderträge. 5 5. Nachhaltigkeit der Nutzung. §s 6. Be-
ziehungen des Staates zur Forstwirtschaft.
II. Forstwirtschaftspflege (8 819)
1. Staatswald. 1 7. Geschichte des Staatswald-
besitzes. 4 8. Veräußerung und Vergrößerung. 19. Bewirt-
schaftung. — 2. Waldgenossenschaften. 1 10.
Stand der Gesectzgebung. 1 11. Einteilung. # 12. Neubil-
dung. 1 13. Organisation. 4 14. Ergebnisse. — 3. Holz-
handel 4 15.
B. Forstpolizei
1. Beaufsichtigung der Privatwald-
wirtschaft. 4 16. Historische Entwicklung und gegen-
wärtiger Stand. # 17. Förderung der Privatforstwirtschaft.
— 2. Beaufsichtigung der Gemeinde= und-
Körperschaftswaldunge n. 4 18. Grundsätze und
Formen der Beaussichtigung. 5# 19. Sonstige Vorschriften
zur Sicherung und Pflege der Gemeindewaldungen. —
3. Schutz waldungen. 20. Begriff. ## 21. Be-
wirtschaftung. 7# 22. Entschädigung der Eigentümer. 1 23.
Enteignung. — 4. Forstberechtigungen. 1 24.
Begrisffs. # 25. Entstehung. 1 26. Bedeutung. 1 27. Rege-
lung und Ablösung. 1 28. Allgemeines. — 5. Forst-
schutz a) gegen Eingriffe von Menschen. 4 29. Forst-
strafrecht. # 30. Forststrasprozeb. — b) Schutz gegen andere-
WasserG a 78 Abs 2, Vollz.-Vorschr. dazu v. Geiahren (Waldbrände usw.) 38 31, 32.