Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Flüsse — Forstwesen 
und genehmigt worden sind. Hier kommt vor 
allem die Errichtung und Abänderung von Stau- 
werken [N] in Betracht; aber auch auf die Her- 
stellung neuer Bewässerungsanlagen (WM schlecht- 
hin wird diese Maßregel vielfach ausgedehnt. 
Außerdem wird der bestehende Rechtszustand ge- 
schützt durch eine förmliche Kenntlichma- 
chung. Hierzu dient bei Stauwerken ( die 
Setzung des Aichpfahles (Meßpfahl, Merkpfahl). 
2. Zur Neuordnung der bestehen- 
den Wasserverteilung. Es gilt, die 
Nachteile der Zersplitterung und der privatrecht- 
lichen Selbständigkeit der Rechte zu überwinden 
zum Besten der Gesamtheit. Zu diesem Zwecke 
kann die Verwaltung für einzelne Unternehmun- 
gen die Eigentümer zu öffentlich-rechtlichen Ge- 
nossenschaften vereinigen, in welchen dann Mehr- 
heitsbeschlüsse entscheiden und eine neue Ordnung 
der Rechte herstellen 1 Bewässerungen und Ent- 
wässerungen; Wassergenossenschaften). Anderer- 
seits gibt das Gesetz der VerwBeh Ermächtigun- 
gen, vermöge deren sie unmittelbar durch Verw- 
Akt derartige Rechtsveränderungen bewirken darf. 
So im Falle einer Verminderung der verfügbaren 
Wassermenge; die VerwBehörde kann dann eine 
neue Verteilung vornehmen mit verhältnismäßi- 
ger Herabsetzung der den einzelnen Nutzungs- 
berechtigten zustehenden Anteile (bayer. Wasser G 
à 60). Es kann auch durch Verwükt einem nütz- 
lichen Unternehmen fremdes unbenutztes Wasser 
überwiesen werden (bayer. Wasser G a 62). Oder 
der Verw Behörde ist es freigestellt, einen ganzen 
Wasserlauf einheitlich zu reglementieren und da- 
bei die im öffentlichen Interesse wünschenswerte 
Verteilung durchzuführen mit der Wirkung der 
Rechtsveränderung zwischen den Beteiligten (so 
nach französischem Muster Els.-Lothr. Wasser G 
&9). In diesem letzteren Fall kann dann ein Ent- 
schädigungsanspruch der dabei Benachteiligten in 
Frage kommen gegen die Bevorteilten oder gegen 
den Staat selbst. 
§s 4. Die Instandhaltung. Soweit die Privat- 
willkür durch Veränderungen oder Störungen des 
Wasserlaufes Gefahren der Ueberschwemmung, 
oder für die öffentliche Gesundheit und sonstige 
Gemeininteressen herbeiführen könnte, sind ihr 
durch Polizeiverbrote Schranken gesetzt. 
Die Zufuhr unreinlicher Fabrikwasser, wie die 
Anlage von Flachs= und Hanfrösten, wird unter- 
sagt oder von besonderer Erlaubnis abhängig ge- 
macht; desgleichen wird das Einwerfen von Stei- 
nen, Erde und sonstigen Materialien, welche den 
Wasserlauf hemmen, unter Strafe gestellt (Preuß. 
Gv. 28. 2. 93 § Zu. 4; Bayer. Wasser G#37; 
Sächs. Wasser G § 23, 5 166). 
Ueberdies wird die Süuberung des 
Bettes von Pflanzen und anderen Hinder- 
nissen den Beteiligten als öffentliche Last aufer- 
legt, deren Erfüllung die Verwaltung überwacht. 
Die Pflichtigen sind die Eigentümer des F., also 
regelmäßig die Angrenzer. Stauwerksbesitzer 
werden nach dem Maße ihres besonderen Inter- 
esses und der durch ihre Vorrichtungen vermehr- 
ten Notwendigkeit der Reinigung besonders heran- 
gezogen. Die Verwaltung setzt im Streitfalle 
die Anteile fest und erzwingt, wenn nötig, die 
Leistung durch Vornahme der Arbeiten auf Kosten 
der Pflichtigen (Preuß. G v. 1843 §5 7; Bayer. 
  
815 
3. 12. 07 &+ 111). Nach anderen Gesetzgebungen 
wird die Bachreinigung als Last der Gemeinden 
behandelt, deren Gebiet den Wasserlauf durch- 
zieht oder die Bildung besonderer Genossenschaf- 
ten für diesen Zweck erzwungen (Wasser-Gesetz. 
Baden 5 93; Bayern a 74; Sachsen ss 62 ff). 
Ouellen: die durch das Be#lnicht beseitigten Be- 
stimmungen der deutschen Zivilrechtsordnungen geben die 
Grundlage; dazu dann die besonderen Wassergesetze, vor 
allem: Preuß. G v. 28. 2. 43 über die Benutzung der Privat- 
flüsse; Bayer. Wasser G v. 23. 3. 07 a 21 ff; Bad. Wasser G 
v. 26. 6. 99 & 2, 16—19; Württemb. Wasser G v. 1. 12. 00 
a 1, 7, 8, 16 ff; Sächs. Wasser G v. 12. 3. 09 #5 5 ff, 63 ff. 
Literatur: Nieberding, Weasserrecht und. 
Wasserpolizei im preußischen Staate, 2. Aufl., bearbeitet von 
Frank; Pözl, Die bayerischen Wassergesetze ; Schen- 
kel, Das badische Wasserrecht; Huber, Die Wassergesetze 
Elsaß-Lothringens ; Brunner in Holtzendorffs RL. 1, 
848 ff; Pfizer das. 247; Schenkel das. 3, 1243 ff; 
Brückner in Annalen 1877, 1ff; Brenner, Das 
Wassergesetz f. d. Kor Bayern 837 f; Schenkel, Das 
bad. Wasserrecht 119 ff; Nieder, Wassergesetze in Würt- 
temberg, S 2—20; Schelcher, Sächs. Wassergesetz 23 ff. 
  
  
Dtto Mavwer. 
Z orensen 
Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, 
Kirchensteuern. 
Forstwesen 
A. Forstwirtschaft (6 815); B. Forstpolizel (S 824); C. Forst- 
verwaltung (835); D. Verwaltungsdienst, Unterricht (838); 
E. Kolonialforsten, vgl. Schutzgebiete. 
A. Forstiwirtschaft 
I. Allgemeines (S 816) 
5 1. Einleitung. 1 2. Holznutzung. 1 3. Nebennutzungen. 
4. Gelderträge. 5 5. Nachhaltigkeit der Nutzung. §s 6. Be- 
ziehungen des Staates zur Forstwirtschaft. 
II. Forstwirtschaftspflege (8 819) 
1. Staatswald. 1 7. Geschichte des Staatswald- 
besitzes. 4 8. Veräußerung und Vergrößerung. 19. Bewirt- 
schaftung. — 2. Waldgenossenschaften. 1 10. 
Stand der Gesectzgebung. 1 11. Einteilung. # 12. Neubil- 
dung. 1 13. Organisation. 4 14. Ergebnisse. — 3. Holz- 
handel 4 15. 
B. Forstpolizei 
1. Beaufsichtigung der Privatwald- 
wirtschaft. 4 16. Historische Entwicklung und gegen- 
wärtiger Stand. # 17. Förderung der Privatforstwirtschaft. 
— 2. Beaufsichtigung der Gemeinde= und- 
Körperschaftswaldunge n. 4 18. Grundsätze und 
Formen der Beaussichtigung. 5# 19. Sonstige Vorschriften 
zur Sicherung und Pflege der Gemeindewaldungen. — 
3. Schutz waldungen. 20. Begriff. ## 21. Be- 
wirtschaftung. 7# 22. Entschädigung der Eigentümer. 1 23. 
Enteignung. — 4. Forstberechtigungen. 1 24. 
Begrisffs. # 25. Entstehung. 1 26. Bedeutung. 1 27. Rege- 
lung und Ablösung. 1 28. Allgemeines. — 5. Forst- 
schutz a) gegen Eingriffe von Menschen. 4 29. Forst- 
strafrecht. # 30. Forststrasprozeb. — b) Schutz gegen andere- 
WasserG a 78 Abs 2, Vollz.-Vorschr. dazu v. Geiahren (Waldbrände usw.) 38 31, 32.
	        
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