verbot ist jene Beschränkung der Privatforstwirt-
schaft, welche am allgemeinsten verbreitet ist. Nach
der modernen Auffassung bildet das Rodungs-
verbot eine Ausnahme und bedarf darum auch
einer besonderen Begründung durch die Unent-
behrlichkeit des betr. Waldes im allgemein wirt-
— Interesse oder doch in jenem weiteren
Kreise.
2. Aufforstungsgebot besteht nach der
heutigen Forstgesetzgebung nur in dem Zwang zur
Wiederaufforstung von entblößtem Forstgrund,
meist innerhalb einer bestimmten Frist nach dem
Abtrieb. Neuaufforstungen von Gelände, welches
seither nicht Waldgrund gewesen, können in den
meisten Ländern nicht erzwungen werden (z. B.
nicht in Bayern, Württemberg und Hessen), wäh-
rend in anderen ein, allerdings meist beschränktes,
Zwangsrecht besteht (ungar. G von 1879).
3. Das Devastationsverbot ist aus
den älteren Forstordnungen auch in verschiedene
neuere Forstgesetze übergegangen (Baden, Bayern,
Waldeck). Hiedurch wird bald eine haushälterische
Benutzung oder eine pflegliche forstmäßige Be-
handlung ge fordert, bald nur Zerstörung, Ver-
wüstung, Abschwendung oder forstwidrige Wald-
behandlung verboten. Praktischen Wert haben
diese Bestimmungen nicht, weil der Begriff der
„Waldverwüstung" ungemein elastisch ist. Das
ayrische Forstgesetz ist in dieser Beziehung sogar
eine lex imperfsecta, indem es die „Waldab-
schwendung“ nur verbietet, ohne auch eine Strafe
hierfür anzudrohen. Zu dem beabsichtigten Zweck
müßten bestimmte Nutzungsformen direkt unter-
sagt sein, wie in dem österreich. Gesetzentwurf von
1878 vorgesehen war.
4. Positive Wirtschaftsvorschrif-
ten sind den neueren Forstgesetzen unbekannt;
auch die Beförsterung, d. h. Uebernahme
der Bewirtschaftung durch Staatsforstbeamte im
Fall der Walddevastation kommt nur ausnahms-
weise vor (württ. G v.#1879 à 11).
5. Die Waldteilung ist wegen der großen
Nachteile, welche eine zuweitgehende Zersplitte-
rung des Waldbesitzes mit sich bringt, in mehreren
Ländern (Bayern, Baden, Hessen) beschränkt.
In Preußen war durch § 4 des Landeskulturediktes
das unbeschränkte Recht der Teilung von Privat-
waldungen eingeführt worden. Wegen der als-
bald hervortretenden üblen Folgen suchte man
jedoch bald die Teilungen, soweit es ohne Aufhe-
bung der Bestimmungen des Landeskulturediktes
möglich war, wieder einzuschränken (G.T.O von
1821 a 109, rhein. G.T.O von 1851 5 13, Güber
die gemeinschaftlichen Waldungen v. 13. 3. 81).
Da eine Zersplitterung des Waldbesitzes die
Produktivität des Bodens beeinträchtigt, so wird
mit Recht eine übertriebene Parzellierung solange
untersagt, als die betr. Flächen noch forstlich be-
nutzt werden sollen oder müssen.
& 17. Mittel zur Förderung der Privatforst-
wirtschaft. Die bisher angeführten Mittel zur
Sicherung des Fortbestandes und Besserung der
Privatwaldungen sind jedoch in vielen Staaten
gesetzlich ausgeschlossen; außerdem bestehen aber
gegen deren Anwendbarkeit und Erfolg auch
erhebliche politische und praktische Bedenken. An
ihrer Stelle oder wenigstens neben ihnen kommen
daher auch noch verschiedene Mittel der Forst-
wirtschaftspflege zur Hebung der Privatforst-
Forstwesen (Beaufsichtigung)
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wirtschaft in Betracht, mit denen teilweise vor-
zügliche Ergebnisse erzielt werden:
1. Herbeiführung und Erhaltung
jener Formen des Waldbesitzes,
die für die Bewirtschaftung am
günstigsten sind. Zur Durchführung einer
geordneten und nachhaltigen Forstwirtschaft ist
der Eigenart des forstlichen Betriebes gemäß im
allgemeinen der größere Besitz geeigneter als der
kleinere. Als Mittel zur Schaffung dieser Formen-
kommt beim Großbesitz die Bildung von Fidei-
kommissen, im Kleinbesitz jene von Genossenschaf-
ten in Betracht. Der Waldbesitz bildet unzweifel-
haft eine wesentliche Grundlage der Fideikom-
misse. Im deutschen Reiche sind z. Z. 10,4% des
Waldbesitzes und 22,3% der Privatwaldungen
fideikommissarisch gebunden. In Oesterreich wa-
ren 1898 von 1,20 Millionen ha Fideikommißbesitz
790 000 ha = 66% Wald. ([J Fideikommisse.]
2. Zweckmäßige Bestimmungen
über die Beleihung der Waldun-
gen und deren Behandlung mit
Taxen und Gebühren beim Be-
sitzwechsel. In ersterer Beziehung ist zu for-
dern, daß der Wald als Obiekt eines dauernden
nachhaltigen Ertrages behandelt und danach nicht
nur nach seinem Bodenwert, sondern auch nach
seinem Bestandeswert oder auch nach dem hieraus
entspringenden Reinertrag eingeschätzt werde,
insoweit dieser durch planmäßige Wirtschaft und
Kontrolle gesichert erscheint. Leider wird mehr-
fach, namentlich an Orten mehrerer preußischer
Landschaftsbanken, noch immer lediglich der Wert
an Grund und Boden bei der Beleihung berück-
sichtigt und so die Abholzung des Waldes in hohem
Maße gefördert. Aehnlich liegt das Verhältnis
auch beim Verkauf und Tausch. So beträgt nach
dem preußischen G v. 1895 der Steuersatz bei
Kauf= und Tauschverträgen bei unbeweglichen
Sachen 1%, für andere Gegenstände aber nur
1½%. Wenn der Waldbesitzer also seine Bestände
einem Holzhändler und den kahlen Boden an
einen Dritten verkauft, so werden erheblich we-
niger an Stempelkosten gezahlt, als wenn der
Wald zu weiterer Bewirtschaftung veräußert wird,
was doch im volkswirtschaftlichen Interesse wün-
schenswert ist.
3. Beschaffung der nötigen Kräf-
te für Verwaltung und Schutz.
Während der große Waldbesitz sich die nötigen
Beamten in angemessener Zahl und Tüchtigkeit
wohl stets beschaffen kann, gestaltet sich die Per-
sonalfrage am schwierigsten für den weiten Kreis
des mittleren und auch einen Teil des kleineren
Waldbesitzes. Vielfach übernehmen Verwaltungs-
beamte des Staates oder Großwaldbesitzes die
Leitung der Wirtschaft derartiger Waldungen.
im Nebenamt. Sehr erfolgreich wirken in ver-
schiedenen Provinzen Preußens die Land-
wirtschaftskammern durch Einrichtung
besonderer Forstabteilungen, welche u. a. auch
dieser Aufgabe sich widmen. In Bayern haben
die Forstämter außer der Verwaltung der Staats-
forsten und Handhabung der Forstpolizei auch
die Hebung der Privatforstwirtschaft durch Be-
ratung ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
4. Verbreitung forstlicher Kennt-
nisse durch Vorträge an landwirtschaftlichen
Schulen und in Versammlungen, sowie durch