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Forstwesen (B. Forstpolizei)
Einstellung der Servitutnutzung durch allmähliche
Verbesserung des Waldzustandes und Steigerung
des Holzertrages zu teil wird (mittelbare Vorteils-
rente). Letztere läßt sich meist nur schwer ziffern-
mäßig angeben, und man muß sich deshalb mit
gutachtlichen Schätzungen und Näherungswerten
begnügen.
V. Abfindung. Der berechnete Wert
einer FB muß bei ihrer Aufhebung dem Berech-
tigten ersetzt werden. Das Objekt, welches er als
Ersatz oder als Entschädigung bekommt, nennt
man die Abfindung. Höhe und Art der Abfindung,
welche dem Berechtigten gewährt wird, sollen im
allgemeinen so bestimmt sein, daß aus der Ablö-
sung kein Nachteil für die Landeskultur erwächst.
Ebensowenig dürfte ein Nachteil oder eine Er-
schwerung für eine der beiden Parteien entstehen.
Als Abfindungsmittel kommen in Betracht:
1. Geld, und zwar a) als Kapital oder b) als Rente
(seste, veränderliche, ewige, Zeitrente, ablösliche,
unablösliche). 2. Naturalien, und zwar a) als Na-
turalrente oder b) als Land. Bei freier Einigung
der Beteiligten kann die Art des Abfindungsmittels
ganz nach Lage des Falls bestimmt werden, bei
Zwangsablösungen ist teils die Art der Abfindung
generell oder speziell für die einzelne Berechtigung
vorgeschrieben, teils haben die Gesetze auch die
Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsmit-
teln freigestellt, allerdings in der Regel nur dem
provozierten Teile. Während früher die Abfin-
dung durch Land- oder Waldabtretung Regel
war, wird neuerdings mehr die Geldabfindung
befürwortet.
Eine Landabfindung ist nur am Platz,
wenn die Abgabe von Land überhaupt sowie in
einer für wirtschaftliche Ausnutzung passenden
Größe, Lage und Form, ferner ohne wesentliche
Störung für die Wirtschaftsverhältnisse von Be-
rechtigten und Belasteten möglich ist. Die ausge-
dehnten Flächen, welche in den letzten 80 Jahren,
namentlich in Preußen, als Abfindung an die Be-
rechtigten hingegeben worden sind, haben nur
zum kleineren Teil eine entsprechende Benutzung
gefunden, große Strecken sind entwaldet und ver-
ödet und bilden sogar teilweise infolge der einge-
tretenen Flugsandbildung eine schwere Kalamität
für die Landeskultur.
Bezüglich der Geldabfindung ist an-
dererseits zu berücksichtigen, daß diese mehr den
Charakter einer einmaligen Entschädigung für ein
aufgegebenes Recht, als denjenigen eines Kapital-
stockes für die Deckung künftiger Bedürfnisse hat.
Wenn nicht besondere Vorkehrungen getroffen
werden, fließt das Entschädigungskapital nur in
die Hände der lebenden Generation, und die Ge-
fahr unproduktiver Verwendung liegt nahe.
Das Ablösungsver fahren ist in den
einzelnen Staaten verschieden geregelt, insbe-
sondere sind nicht die gleichen Behörden zuständig.
5. Forstschutz
a) Schutz gegen rechtswidrige Ein-
griffe von seiten des Menschen.
28. Allgemeines.
I. Die Eingriffe können von dritten Personen
verübt werden durch unbefugte Eingriffe in das
Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige
Handlungen, welche nicht auf eine Entwendung
gerichtet sind; es kann aber auch der Waldeigen-
tümer selbst die Erhaltung und pflegliche Behand-ä
lung des Waldes, sowie damit unter Umständen
zugleich die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährden.
Hiernach unterscheidet man, allerdings nicht
überall gleichmäßig, einerseits Holzdiebstahl (Forst-
frevel) und Forstbeschädigungen, sowie Forstpoli-
zeiübertretungen andererseits.
Nach der Definition der älteren Forstgesetze
(z. B. Bayern von 1852) werden alle Entwen-
dungen, Beschädigungen oder Zuwiderhandlun-
gen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen, welche
im fremden Wald begangen werden, als Forst-
frevel bezeichnet, ihnen stehen die sog. Forst-
polizeiübertretungen gegenüber, d. h.
Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen
Bestimmungen, welche der Eigentümer oder dessen
Stellvertreter am eigenen Wald begangen hat.
Die neueren Forstgesetze kennen den Ausdruck
„Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden Forst-
diebstahl und rechtswidrige Forst-
beschädigungen einerseits und Forst-
polizeiübertretungen andrerseits. Als
letztere werden alsdann nicht allein die oben ge-
nannten Uebertretungen von Eigentümern und
Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind,
sondern auch die sog. forstpolizeiwidri-
gen Handlungen bezeichnet, welche Dritte und
Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Siche-
rung des Waldes erlassenen Vorschriften begehen,
sowie außerdem bisweilen noch Entwendungen
und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen.
In Preußen z. B. werden bestimmte Entwendun-
gen als „Forstdiebstahl“ bezeichnet, andere sowie
Forstbeschädigungen werden im Feld= und Forst-
polizeigesetz mit Strafe bedroht, während das
Waldschutzgesetz von 1875 Strafbestimmungen für
Handlungen des Eigentümers enthält, welche in
* unter die Forstpolizeiübertretungen ge-
ören.
II. Historische Entwicklung und
Stellung des Forststrafrechts zum
Reichsstrafrecht. Der Ausdruck „Forstfrevel“
stammt aus jener Zeit, in welcher die Meinung
noch allgemein verbreitet war, daß die Forstpro-
dukte, namentlich das Holz, noch eine Art von
Gemeingut wäre und einen geringeren Rechts-
schutz verdienen, als sonstiges Eigentum. Die alt-
deutsche Anschauung, welche bereits in der lex Ri-
puariorum Tit. 76 in dem Satz: quia non res
possessa, sed de ligno agitur ihren Ausdruck ge-
funden hat, ist im wesentlichen für die Gestaltung
des Forststrafrechts im ganzen Mittelalter maß-
gebend geblieben. Die peinliche Halsgerichtsord-
nung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Auffassung,
indem sie nur die Entwendung von gehauenem
Holz als in ihr Gebiet fallend bezeichnet, die Be-
strafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen
im Wald aber dem Partikularrechte überließ.
Auch in den folgenden Jahrhunderten wurden
diese nicht nur gelinder bestraft, sondern die An-
schauung des geringeren Grades der Rechtswitrig.
keit fand auch in der Bezeichnung „Forstfrevel“
an Stelle des für die Mehrzahl der Fälle zutref-
fenden „Diebstahl“ ihren Ausdruck.
Erst die Abfassung des RStGB und noch mehr,
wegen des in den Sondergesetzen mit behandelten