Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Forstwesen (B. Forstpolizei) 
  
Einstellung der Servitutnutzung durch allmähliche 
Verbesserung des Waldzustandes und Steigerung 
des Holzertrages zu teil wird (mittelbare Vorteils- 
rente). Letztere läßt sich meist nur schwer ziffern- 
mäßig angeben, und man muß sich deshalb mit 
gutachtlichen Schätzungen und Näherungswerten 
begnügen. 
V. Abfindung. Der berechnete Wert 
einer FB muß bei ihrer Aufhebung dem Berech- 
tigten ersetzt werden. Das Objekt, welches er als 
Ersatz oder als Entschädigung bekommt, nennt 
man die Abfindung. Höhe und Art der Abfindung, 
welche dem Berechtigten gewährt wird, sollen im 
allgemeinen so bestimmt sein, daß aus der Ablö- 
sung kein Nachteil für die Landeskultur erwächst. 
Ebensowenig dürfte ein Nachteil oder eine Er- 
schwerung für eine der beiden Parteien entstehen. 
Als Abfindungsmittel kommen in Betracht: 
1. Geld, und zwar a) als Kapital oder b) als Rente 
(seste, veränderliche, ewige, Zeitrente, ablösliche, 
unablösliche). 2. Naturalien, und zwar a) als Na- 
turalrente oder b) als Land. Bei freier Einigung 
der Beteiligten kann die Art des Abfindungsmittels 
ganz nach Lage des Falls bestimmt werden, bei 
Zwangsablösungen ist teils die Art der Abfindung 
generell oder speziell für die einzelne Berechtigung 
vorgeschrieben, teils haben die Gesetze auch die 
Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsmit- 
teln freigestellt, allerdings in der Regel nur dem 
provozierten Teile. Während früher die Abfin- 
dung durch Land- oder Waldabtretung Regel 
war, wird neuerdings mehr die Geldabfindung 
befürwortet. 
Eine Landabfindung ist nur am Platz, 
wenn die Abgabe von Land überhaupt sowie in 
einer für wirtschaftliche Ausnutzung passenden 
Größe, Lage und Form, ferner ohne wesentliche 
Störung für die Wirtschaftsverhältnisse von Be- 
rechtigten und Belasteten möglich ist. Die ausge- 
dehnten Flächen, welche in den letzten 80 Jahren, 
namentlich in Preußen, als Abfindung an die Be- 
rechtigten hingegeben worden sind, haben nur 
zum kleineren Teil eine entsprechende Benutzung 
gefunden, große Strecken sind entwaldet und ver- 
ödet und bilden sogar teilweise infolge der einge- 
tretenen Flugsandbildung eine schwere Kalamität 
für die Landeskultur. 
Bezüglich der Geldabfindung ist an- 
dererseits zu berücksichtigen, daß diese mehr den 
Charakter einer einmaligen Entschädigung für ein 
aufgegebenes Recht, als denjenigen eines Kapital- 
stockes für die Deckung künftiger Bedürfnisse hat. 
Wenn nicht besondere Vorkehrungen getroffen 
werden, fließt das Entschädigungskapital nur in 
die Hände der lebenden Generation, und die Ge- 
fahr unproduktiver Verwendung liegt nahe. 
Das Ablösungsver fahren ist in den 
einzelnen Staaten verschieden geregelt, insbe- 
sondere sind nicht die gleichen Behörden zuständig. 
5. Forstschutz 
a) Schutz gegen rechtswidrige Ein- 
griffe von seiten des Menschen. 
28. Allgemeines. 
I. Die Eingriffe können von dritten Personen 
verübt werden durch unbefugte Eingriffe in das 
Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige 
Handlungen, welche nicht auf eine Entwendung 
  
gerichtet sind; es kann aber auch der Waldeigen- 
tümer selbst die Erhaltung und pflegliche Behand-ä 
lung des Waldes, sowie damit unter Umständen 
zugleich die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
gefährden. 
Hiernach unterscheidet man, allerdings nicht 
überall gleichmäßig, einerseits Holzdiebstahl (Forst- 
frevel) und Forstbeschädigungen, sowie Forstpoli- 
zeiübertretungen andererseits. 
Nach der Definition der älteren Forstgesetze 
(z. B. Bayern von 1852) werden alle Entwen- 
dungen, Beschädigungen oder Zuwiderhandlun- 
gen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen, welche 
im fremden Wald begangen werden, als Forst- 
frevel bezeichnet, ihnen stehen die sog. Forst- 
polizeiübertretungen gegenüber, d. h. 
Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen 
Bestimmungen, welche der Eigentümer oder dessen 
Stellvertreter am eigenen Wald begangen hat. 
Die neueren Forstgesetze kennen den Ausdruck 
„Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden Forst- 
diebstahl und rechtswidrige Forst- 
beschädigungen einerseits und Forst- 
polizeiübertretungen andrerseits. Als 
letztere werden alsdann nicht allein die oben ge- 
nannten Uebertretungen von Eigentümern und 
Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, 
sondern auch die sog. forstpolizeiwidri- 
gen Handlungen bezeichnet, welche Dritte und 
Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Siche- 
rung des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, 
sowie außerdem bisweilen noch Entwendungen 
und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die 
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen. 
In Preußen z. B. werden bestimmte Entwendun- 
gen als „Forstdiebstahl“ bezeichnet, andere sowie 
Forstbeschädigungen werden im Feld= und Forst- 
polizeigesetz mit Strafe bedroht, während das 
Waldschutzgesetz von 1875 Strafbestimmungen für 
Handlungen des Eigentümers enthält, welche in 
* unter die Forstpolizeiübertretungen ge- 
ören. 
II. Historische Entwicklung und 
Stellung des Forststrafrechts zum 
Reichsstrafrecht. Der Ausdruck „Forstfrevel“ 
stammt aus jener Zeit, in welcher die Meinung 
noch allgemein verbreitet war, daß die Forstpro- 
dukte, namentlich das Holz, noch eine Art von 
Gemeingut wäre und einen geringeren Rechts- 
schutz verdienen, als sonstiges Eigentum. Die alt- 
deutsche Anschauung, welche bereits in der lex Ri- 
puariorum Tit. 76 in dem Satz: quia non res 
possessa, sed de ligno agitur ihren Ausdruck ge- 
funden hat, ist im wesentlichen für die Gestaltung 
des Forststrafrechts im ganzen Mittelalter maß- 
gebend geblieben. Die peinliche Halsgerichtsord- 
nung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Auffassung, 
indem sie nur die Entwendung von gehauenem 
Holz als in ihr Gebiet fallend bezeichnet, die Be- 
strafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen 
im Wald aber dem Partikularrechte überließ. 
Auch in den folgenden Jahrhunderten wurden 
diese nicht nur gelinder bestraft, sondern die An- 
schauung des geringeren Grades der Rechtswitrig. 
keit fand auch in der Bezeichnung „Forstfrevel“ 
an Stelle des für die Mehrzahl der Fälle zutref- 
fenden „Diebstahl“ ihren Ausdruck. 
Erst die Abfassung des RStGB und noch mehr, 
wegen des in den Sondergesetzen mit behandelten 
 
	        
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