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Forstwesen (Forststrafrecht)
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Forstrügeverfahrens, die Justizreform des Jahres
1879 bot zu Umänderungen Veranlassung. Im
8 2 des EG z. StGB sind die Bestimmungen über
Forstpolizei und Holz-(Forst-)Diebstahl auch fer-
nerhin der Landesgesetzgebung gewahrt. In der
neueren Forstgesetzgebung ist das erziehende Mo-
ment und der bessere Rechtsschutz allenthalben da-
durch zum Ausdruck gekommen, daß die Bezeich-
nung „Frevel“ fortgefallen und durch „Diebstahl“
ersetzt worden ist.
Im älteren Recht tritt vorzugsweise die ver-
botene Aneignung des Holzes als des forstlichen
Haupterzeugnisses hervor. Da aber mit der inten-
siveren Forstwirtschaft auch die Nebenprodukte
eine gesteigerte Bedeutung gewonnen haben, so
behandelt die jetzige Gesetzgebung die unbefugte
Aneignung solcher Nebenprodukte ebenso wie den
Holzdiebstahl selbst. Man hat deshalb die Bezeich-
nung „Holzdiebstahl“ aufgegeben, und um anzu-
deuten, daß die widerrechtliche Aneignung von
Forstprodukten überhaupt in Betracht komme, den
Terminus „Forstdiebstahl“ eingeführt. Ueber die
Grenzen, wie weit die Aneignung von Waldpro-
dukten unter die Spezialstrafen des Forstdiebstahls
zu stellen ist, herrscht in den Gesetzen der Einzel-
staaten keine Uebereinstimmung. Die meisten
haben nur pflanzliche Erzeugnisse im Auge, andere
nennen auch Produkte aus den übrigen Natur-
reichen als Gegenstände des Sonderrechts. Bald
werden sämtliche pflanzliche Waldprodukte diesem
unterworfen, bald nur gewisse Forstprodukte, so
daß die Fragc offen bleibt, ob die unbefugte An-
eignung der nicht genannten Erzeugnisse über-
haupt und nach welchen Bestimmungen sie etwa
strafbar sei.
Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich
nicht auf die Entwendung stehenden Holzes, son-
dern ergreift in der Partikulargesetzgebung auch
die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes.
Es ist dem Landesrecht anheimgegeben, bezüglich
des letzteren die Grenzlinie zu bestimmen, von
welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h., wann
diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrach-
ten ist. Diese Grenze ist in den verschiedenen Forst-
strafgesetzen keineswegs gleichmäßig gezogen. So
gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung von
bereits gefälltem, aber noch nicht zum Verkauf
vorbereiteten Holz noch als Forstfrevel, während
diese in Preußen bereits als gemeiner Diebstahl
geahndet wird; in Sachsen ist dieses nur dann der
Fall, wenn der Wert der entwendeten Objekte
9 Mk. übersteigt.
29. Grundsätze des Forststrafrechts. Die
Ausnahmestellung, welche der Forstfrevel und der
Forstdiebstahl im Systeme des Strafrechts ein-
nimmt, erstreckt sich auch auf die Strafarten, das
Strafmaß und auf den Strafprozeß.
Als Strafen kommen für die in Frage stehen-
den Delikte hauptsächlich Geldstrafen in Anwen-
dung; die Ausnahme, welche Sachsen macht, indem
dort ausschließlich auf Gefängnisstrafen erkannt
wird, ist nur eine scheinbare, da der Richter für jede
Gefängnisstrafe, welche drei Wochen nicht erreichen
würde, falls er einen Strafbefehl erläßt, was das
Gewöhnliche ist, Geldstrafe auszusprechen und
hierbei für je einen Tag Gefängnis eine Mark
anzusetzen hat (vgl. a 21 des Forststraf G von 1873
und G, das Verfahren in Forst= und Feldrüge-
sachen betr. v. 10. 3. 79); Freiheitsstrafen werden
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1
primär nur in schwereren Fällen (Rückfall, Mut-
willen usw.) erkannt. Als eine besondere Strafart
kommt hier dann noch Forst- oder Gemein-
dearbeit in Betracht. Geld= und Freiheits-
strafen, welche nach dem Reichsstrafgesetz nur alter-
nativ Anwendung finden, werden in schwereren
Forststraffällen öfters (Preußen, Württemberg,
Braunschweig) miteinander verbunden. Eine
weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung un-
einbringlicher Geldstrafen in Forstarbeit zugunsten
des Staats oder der Beschädigten.
Von dem Grundsatz des RStE#B, daß die
Geldstrafen in die Staatskasse fließen, machen un-
sere Forststrafgesetze mehrfach Ausnahmen. So
fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen den Be-
schädigten zu, und zwar in Preußen und Braun-
sänshen ganz, in Baden und Mecklenburg zur
älfte.
Die Feststellung des Werts= und Schadens-
ersatzes ist bei Forstfrevel, um das Verfahren ein-
facher und wohlfeiler zu machen, in der Regel den
Forststrafgerichten übertragen, wobei jedoch dem
Beschädigten gewöhnlich der Zivilrechtsweg offen
gehalten wird, sofern er sich durch das straf-
richterliche Urteil in seinem Recht verletzt glaubt.
Auf Werts= und Schadensersatz mit Vorbehalt des
Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststraf-
gerichte in Bayern, Württemberg und Sachsen,
ohne solchen Vorbehalt die thüringischen Staaten,
Hessen, Sachsen-Meiningen usw. Nur auf Werts-
ersatz wird erkannt in Preußen und Oldenburg:
in Baden und Mecklenburg, wo dem Beschädigten
die Strafe zur Hälfte (in Mecklenburg auch 3 des
Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren
Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen.
*. 30. Der Forststrafprozeß. Wegen des in der
Mehrzahl der Fälle nur geringen Wertes der ent-
wendeten Objekte einerseits und der Häufigkeit
solcher Delikte andererseits bietet auch der Forst-
strafprozeß Eigentümlichkeiten, welche in
der Hauptsache eine Vereinfachung des Verfah-
rens bezwecken.
Das Ec#z. St POspricht in § 3 aus, daß infolge
landesgesetzlicher Bestimmungen Forst= und Feld-
rügesachen durch die Amtsgerichte in einem be-
sonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von
Schöffen verhandelt und entschieden werden kön-
neu. Letzteres geschieht, mit Ausnahme von Ol-
denburg, in allen deutschen Staaten; das beson-
dere Verfahren besteht in einer umfassenden An-
wendung des Strafmandats, sowie in
der Aburteilung bei den Amtsgerichten ohne
Zuziehung von Schöffen. In allen Fällen,
welche die Schuld des Angeklagten klar ersehen
lassen und bei denen keine höhere Strafe als bis zu
150 Mark oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen erkannt
werden soll, werden auf Antrag des als Amtsan-
walt fungierenden Forstbeamten hier von dem
Richter die Urteile durch Strafbefehle ersetzt;
wird gegen diese Einsprache erhoben, so erfolgt
die Hauptverhandlung vor dem Richter ohne
Zuziehung von Schöffen; letzteres ist auch meist
dann der Fall, wenn sofort zur Hauptverhandlung
geschritten wird. In Württemberg findet die Ver-
handlung ohne Schöffen statt, wenn auf keine
höhere Strafe als auf Gefängnis bis zu 3 Mona-
ten oder auf Geldstrafe und die an deren Stelle
tretende Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In Preu-
en sind Schöffen in allen Fällen zuzuziehen, in
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