Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Forstwesen (C. Forstverwaltung) 
  
  
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in dieser Richtung verschiedene Gesetze und Ver- 
ordnungen, um wenigstens das allzuweite Um- 
sichgreifen derartiger Uebelstände tunlichst zu 
verhindern und wo Gefahr auf Verzug, rasche 
Hilfeleistung zu beschaffen. Hierher sind zu rech- 
nen: Die Bestimmungen über rechtzeitige Ab- 
fuhr des Holzes oder dessen Entrindung, sowie 
die Verpflichtung, bestimmte Schutz= und Ver- 
tilgungsmaßregeln gegen Insekten nach Auffor- 
derung durch die zuständigen Behörden zu ergrei- 
sen. Um die bereits eingetretenen gefährlichen 
Ereignisse in ihrer Wirkung möglichst einzuschrän- 
ken, dient die Anzeigepflicht und, sofern Hilfe 
durch Dritte nötig ist, die Verpflichtung zur Hilfe- 
leistung. Letztere besteht bei Insektengefährdung 
für die Eigentümer der bedrohten Waldungen. 
In manchen Waldungen bildet der Rauchscha- 
den die Ursache großer Verluste. Unter Rauch- 
schaden versteht man die durch gewisse Gase und 
Dämpfe veranlaßte Schädigung des Wachstums 
der Pflanzen — im vorliegenden Falle der Wald- 
bäume. Diese kann nun in einem Zuwachsverluste 
bestehen, sich aber soweit steigern, daß jede Vege- 
tation auf großen Flächen überhaupt unmöglich 
wird. Als solche Gase kommen namentlich in Be- 
tracht: Schweflige Säure, Salzsäure, Fluorwasser- 
stoff und gewisse Theerprodukte. Die Schäden 
von schwefliger Säure sind am meisten verbreitet 
und finden sich überall da, wo große Massen 
schwefelhaltiger Kohlen verbrannt oder verkockt 
werden und ferner da, wo man schwefelhaltige 
Erze röstet (Hüttenrauch!). 
Wo es sich um Neueinrichtung solcher Anlagen 
handelt, müssen die Verw Behörden bei der Ge- 
nehmigung diese Möglichkeit in Betracht ziehen 
und namentlich durch Bekanntmachungen dem 
Waldbesitzer Gelegenheit geben, Einspruch zu 
erheben (I§ 906 und 907 Bo#). Bereits ent- 
standener Schaden muß ersetzt werden, soweit 
nicht derartige Einwirkungen nach den örtlichen 
Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage ge- 
wöhnlich sind (S 906 BG#B). 
C. Forstverwaltung 
*33. Aufgabe der Forstbehörden. 
I. Forsttechnische Behörden. 3 34. Direktions- 
stellen. 3 35. Inspektionsstellen. 36. Verwaltungsstellen. 
5 37. Forstschutzstellen. 
II. Sonstige Behörden s 38. 
III. Forstbeamte. 3 39. Staatsforstbeamte. 1 40. Ge- 
meinde sorstverwaltung. 1 41. Privatforstbeamte. 
33. Aufgabe der Staatsforstbehörden. Die 
Aufgabe dieser Forstbehörden besteht in der Haupt- 
sache in der Einrichtung und Durchführung des 
forstlichen Betriebes der Staatswaldungen. Da 
der Staat jedoch auch eine in den einzelnen Län- 
dern verschieden weitgehende Aufsicht über die 
Nichtstaatswaldungen ausübt, welche sich in ein- 
zelnen Fällen bis zur vollen Uebernahme der 
Wirtschaft in diesen Waldungen steigern kann 
(Beförsterung der Gemeindewaldungen), so bildet 
die Handhabung dieser Forstpolizei ebenfalls 
einen Teil der Aufgaben der Staatsforstbehörden; 
sie kann aber im Wege der Delegation auch Forst- 
beamten der Gemeinden und Privaten übertra- 
gen werden. Der forstliche Betrieb bringt auch 
  
Geschäfte mit sich, die keineswegs forsttechnischer 
Natur sind, wie z. B. Rechts-, Kassen= und Bau- 
angelegenheiten, zu ihrer Erledigung werden in 
größeren Betrieben, namentlich in jenen des 
Staates, besondere sachverständige Organe ständig 
berufen. 
Bezüglich der forstlichen Rechtsge- 
schäfte ist die Staatsforstverwaltung als Ver- 
walterin und Vertreterin eines Teiles des Staats- 
vermögens den allgemeinen gesetzlichen Normen, 
welche zur Durchführung der Justizhoheit erlassen 
sind, unterworfen. Nur im Strasprozeß beteiligen 
sich die Organe der Staatsforstverwaltung bis zu 
einem gewissen Grad aktiv an der Rechtspflege, 
indem sie bezüglich der einfacheren Delikte die 
Funktionen des Staatsanwaltes im Anklagever- 
fahren versehen. Als Vertreter der Staatsforst- 
verwaltung in Rechtsangelegenheiten erscheinen 
in den größeren Staaten die Provinzialregierun- 
gen, in den kleineren die Zentralstellen. Zur 
Abgabe von Rechtsgutachten und etwaigen Er- 
ledigung von Rechtsfragen auf dem Verw Wege 
sind bei den mittleren und oberen Instanzen der 
Staatsforstverwaltung gewöhnlich eigene rechts- 
kundige Beamte vorhanden. 
Zwischen den verschiedenen forstlichen Behör- 
den eines Eigentümers besteht nach den allgemei- 
nen Grundsätzen des Verwzechtes eine sach- 
liche Arbeitsteilung, die durch die Dienstinstruk- 
tionen geregelt ist, sowie eine räumliche Scheidung 
durch die Einteilung in Dienstbezirke. 
Unter vorwiegender Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse der deutschen Staatsforstverwaltungen 
gestaltet sich die Organisation der Forstbe- 
hörden in nachstehender Weise: 
I. Forsttechnische Behörden: Ihre Aufsgabe 
besteht in der Leitung, Ueberwachung und Aus- 
führung des forstlichen Betriebes im engeren 
Sinne. Ihre Organisation wird außer von der Art 
des Eigentümers (Staats-, Gemeinde-, Privat- 
Wald) hauptsächlich durch die Ausdehnung des 
Waldbesitzes und durch die Intensität des Betrie- 
bes bedingt. 
II. Sonstige Behörden der Forstverwaltung 
(unten # 38). 
I. Forsttechnische Behörden 
54. Direktionsstellen. Den Direktions- 
stellen (der Landesforstbehörde) obliegt die 
oberste Leitung der gesamten Forstverwaltung 
innerhalb des betreffenden Besitzes (eines Staa- 
tes) und zwar bezüglich der Staatsforsten nach 
Maßgabe des in verfassungsmäßiger Weise durch 
den Waldeigentümer bestimmten Wirtschafts- 
zieles, bezüglich der übrigen Waldungen aber auf 
Grund der hierfür bestehenden gesetzlichen Nor- 
men. 
Die staatlichen Forstdirektionsstellen müssen in 
allen wichtigeren Fällen die Entscheidung oder 
Genehmigung des Ressortministers, und unter 
Umständen auch jene des Souveräns einholen. Die 
Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen 
Staaten verschieden, im allgemeinen läßt sich nur 
sagen, daß in größeren Staaten die Direktions- 
stellen weitergehende Kompetenzen besitzen als in 
kleineren. 
Da sich die Tätigkeit der Landesforstbehörden 
nicht bloß auf Staatswaldungen, sondern auch auf 
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