Forstwesen (C. Forstverwaltung)
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in dieser Richtung verschiedene Gesetze und Ver-
ordnungen, um wenigstens das allzuweite Um-
sichgreifen derartiger Uebelstände tunlichst zu
verhindern und wo Gefahr auf Verzug, rasche
Hilfeleistung zu beschaffen. Hierher sind zu rech-
nen: Die Bestimmungen über rechtzeitige Ab-
fuhr des Holzes oder dessen Entrindung, sowie
die Verpflichtung, bestimmte Schutz= und Ver-
tilgungsmaßregeln gegen Insekten nach Auffor-
derung durch die zuständigen Behörden zu ergrei-
sen. Um die bereits eingetretenen gefährlichen
Ereignisse in ihrer Wirkung möglichst einzuschrän-
ken, dient die Anzeigepflicht und, sofern Hilfe
durch Dritte nötig ist, die Verpflichtung zur Hilfe-
leistung. Letztere besteht bei Insektengefährdung
für die Eigentümer der bedrohten Waldungen.
In manchen Waldungen bildet der Rauchscha-
den die Ursache großer Verluste. Unter Rauch-
schaden versteht man die durch gewisse Gase und
Dämpfe veranlaßte Schädigung des Wachstums
der Pflanzen — im vorliegenden Falle der Wald-
bäume. Diese kann nun in einem Zuwachsverluste
bestehen, sich aber soweit steigern, daß jede Vege-
tation auf großen Flächen überhaupt unmöglich
wird. Als solche Gase kommen namentlich in Be-
tracht: Schweflige Säure, Salzsäure, Fluorwasser-
stoff und gewisse Theerprodukte. Die Schäden
von schwefliger Säure sind am meisten verbreitet
und finden sich überall da, wo große Massen
schwefelhaltiger Kohlen verbrannt oder verkockt
werden und ferner da, wo man schwefelhaltige
Erze röstet (Hüttenrauch!).
Wo es sich um Neueinrichtung solcher Anlagen
handelt, müssen die Verw Behörden bei der Ge-
nehmigung diese Möglichkeit in Betracht ziehen
und namentlich durch Bekanntmachungen dem
Waldbesitzer Gelegenheit geben, Einspruch zu
erheben (I§ 906 und 907 Bo#). Bereits ent-
standener Schaden muß ersetzt werden, soweit
nicht derartige Einwirkungen nach den örtlichen
Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage ge-
wöhnlich sind (S 906 BG#B).
C. Forstverwaltung
*33. Aufgabe der Forstbehörden.
I. Forsttechnische Behörden. 3 34. Direktions-
stellen. 3 35. Inspektionsstellen. 36. Verwaltungsstellen.
5 37. Forstschutzstellen.
II. Sonstige Behörden s 38.
III. Forstbeamte. 3 39. Staatsforstbeamte. 1 40. Ge-
meinde sorstverwaltung. 1 41. Privatforstbeamte.
33. Aufgabe der Staatsforstbehörden. Die
Aufgabe dieser Forstbehörden besteht in der Haupt-
sache in der Einrichtung und Durchführung des
forstlichen Betriebes der Staatswaldungen. Da
der Staat jedoch auch eine in den einzelnen Län-
dern verschieden weitgehende Aufsicht über die
Nichtstaatswaldungen ausübt, welche sich in ein-
zelnen Fällen bis zur vollen Uebernahme der
Wirtschaft in diesen Waldungen steigern kann
(Beförsterung der Gemeindewaldungen), so bildet
die Handhabung dieser Forstpolizei ebenfalls
einen Teil der Aufgaben der Staatsforstbehörden;
sie kann aber im Wege der Delegation auch Forst-
beamten der Gemeinden und Privaten übertra-
gen werden. Der forstliche Betrieb bringt auch
Geschäfte mit sich, die keineswegs forsttechnischer
Natur sind, wie z. B. Rechts-, Kassen= und Bau-
angelegenheiten, zu ihrer Erledigung werden in
größeren Betrieben, namentlich in jenen des
Staates, besondere sachverständige Organe ständig
berufen.
Bezüglich der forstlichen Rechtsge-
schäfte ist die Staatsforstverwaltung als Ver-
walterin und Vertreterin eines Teiles des Staats-
vermögens den allgemeinen gesetzlichen Normen,
welche zur Durchführung der Justizhoheit erlassen
sind, unterworfen. Nur im Strasprozeß beteiligen
sich die Organe der Staatsforstverwaltung bis zu
einem gewissen Grad aktiv an der Rechtspflege,
indem sie bezüglich der einfacheren Delikte die
Funktionen des Staatsanwaltes im Anklagever-
fahren versehen. Als Vertreter der Staatsforst-
verwaltung in Rechtsangelegenheiten erscheinen
in den größeren Staaten die Provinzialregierun-
gen, in den kleineren die Zentralstellen. Zur
Abgabe von Rechtsgutachten und etwaigen Er-
ledigung von Rechtsfragen auf dem Verw Wege
sind bei den mittleren und oberen Instanzen der
Staatsforstverwaltung gewöhnlich eigene rechts-
kundige Beamte vorhanden.
Zwischen den verschiedenen forstlichen Behör-
den eines Eigentümers besteht nach den allgemei-
nen Grundsätzen des Verwzechtes eine sach-
liche Arbeitsteilung, die durch die Dienstinstruk-
tionen geregelt ist, sowie eine räumliche Scheidung
durch die Einteilung in Dienstbezirke.
Unter vorwiegender Berücksichtigung der Ver-
hältnisse der deutschen Staatsforstverwaltungen
gestaltet sich die Organisation der Forstbe-
hörden in nachstehender Weise:
I. Forsttechnische Behörden: Ihre Aufsgabe
besteht in der Leitung, Ueberwachung und Aus-
führung des forstlichen Betriebes im engeren
Sinne. Ihre Organisation wird außer von der Art
des Eigentümers (Staats-, Gemeinde-, Privat-
Wald) hauptsächlich durch die Ausdehnung des
Waldbesitzes und durch die Intensität des Betrie-
bes bedingt.
II. Sonstige Behörden der Forstverwaltung
(unten # 38).
I. Forsttechnische Behörden
54. Direktionsstellen. Den Direktions-
stellen (der Landesforstbehörde) obliegt die
oberste Leitung der gesamten Forstverwaltung
innerhalb des betreffenden Besitzes (eines Staa-
tes) und zwar bezüglich der Staatsforsten nach
Maßgabe des in verfassungsmäßiger Weise durch
den Waldeigentümer bestimmten Wirtschafts-
zieles, bezüglich der übrigen Waldungen aber auf
Grund der hierfür bestehenden gesetzlichen Nor-
men.
Die staatlichen Forstdirektionsstellen müssen in
allen wichtigeren Fällen die Entscheidung oder
Genehmigung des Ressortministers, und unter
Umständen auch jene des Souveräns einholen. Die
Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen
Staaten verschieden, im allgemeinen läßt sich nur
sagen, daß in größeren Staaten die Direktions-
stellen weitergehende Kompetenzen besitzen als in
kleineren.
Da sich die Tätigkeit der Landesforstbehörden
nicht bloß auf Staatswaldungen, sondern auch auf
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