Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Forstwesen (Behörden) 
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intensiveren, größeren Aufwand an geistiger Ar- 
beit erfordernden Form des Betriebes nicht zu 
erwarten ist, diese vielmehr infolge der vermehrten 
Ausgaben als unwirtschaftlich bezeichnet werden 
müßten. 
In der Privatforstwirtschaft herrscht aus ande- 
ren Gründen, namentlich mit Rücksicht auf den 
Kostenpunkt, das Revierförstersystem vor. 
Die mit Recht beklagten Schattenseiten des 
Revierförstersystems ergeben sich hauptsächlich 
dann, wenn Revierförster und Wirtschaftssorst- 
meister die gleiche Ausbildung genossen haben 
und ersterer seine dienstliche Laufbahn der Regel 
nach in einer Stellung abschließt, die ihm weder 
einen seinen Kenntnissen entsprechenden Wirkungs- 
kreis noch auch einen angemessenen Rang gewährt. 
&+#7. Forstschutzstellen (Betriebsvollzugsbeamte). 
Die Aufgabe dieser Beamten besteht in der Abhal- 
tung der Eingriffe von seiten der Menschen in das 
Waldeigentum, sowie in der Konstatierung und 
Anzeige wirklich erfolgter Eigentumsverletzungen, 
Gesetzwidrigkeiten und sonstiger Beschädigungen; 
ferner im Jagdschutz, wenn die Jagden für den 
Staat administriert werden. Außerdem wird von 
ihnen auch Unterstützung des Revierverwalters beim 
Wirtschaftsbetriebe verlangt, welche nach den Ver- 
hältnissen wechselt und bisweilen sehr weitgehend 
ist. Allenthalben wird in dieser Richtung minde- 
stens gefordert: unmittelbare Beaufsichtigung der 
Waldarbeiter, Aufstellung der Lohnlisten für die- 
selben, Aufnahme des fertig gestellten Materials 
und Ueberweisung der abgegebenen Forstpro- 
dukte an die Empfänger. 
Im allgemeinen hat neuerdings der Forstschutz 
in der zuerst angegebenen Richtung überall erheb- 
lich an Bedeutung verloren, während die Beteili- 
gung am Betriebe entsprechend der steigenden In- 
tensität der Forstwirtschaft gewachsen ist. 
Je nach den Anforderungen, welche an die 
Forstschutzbediensteten gestellt werden, ist deren 
Vorbildung und Organisation eine sehr verschie- 
dene. 
Die brauchbarsten Schutzbediensteten liefert die 
Verwendung von speziell für diesen Dienstgrad 
vorgebildeten Beamten (Förstersystem), wie 
es in Preußen, Elsaß-Lothringen, Bayern und 
Sachsen eingeführt ist. Diese Einrichtung emp- 
fiehlt sich namentlich dann, wenn von den betr. 
Beamten eine weitgehende Teilnahme am Be- 
trieb gesordert wird. 
Billiger als das Förstersystem ist die Anstellung 
solcher Leute im Forstschutzdienst, welche keine be- 
sondere technische Vorbildung genossen haben 
(Forstwartsystem). Zweckmäßig werden 
jedoch dabei Personen gewählt, welche infolge 
ihrer früheren Beschäftigung mit den forstlichen 
Verhältnissen und den Geschäften, die sie an- 
zuordnen und zu leiten haben, bereits vertraut 
sind; es sind namentlich tüchtige Waldarbeiter zu 
bevorzugen. Dieses System besteht u. a. in Würt- 
temberg und Baden; man sucht indessen jetzt auch 
hier die technischen Kenntnisse dieser Beamten 
durch praktische Kurse zu heben (vgl. den Art. 
Forstlicher Unterricht). 
Unter gewissen Voraussetzungen, besonders bei 
isoliert gelegenen kleinen Parzellen, kann es an- 
gezeigt sein, deren Schutz solchen Personen zu 
übertragen, welche diese Funktion neben ihrem 
sonstigen Beruf ausüben. 
  
  
  
Da jede der verschiedenen Arten von Forstschutz- 
bediensteten je nach Lage der Verhältnisse recht 
gute Dienste leisten kann, diese aber nicht in allen 
Bezirken und Waldteilen gleichartig sind, so finden 
sich gewöhnlich mehrere der genaunten Formen 
im gleichen Staat nebeneinander. Insbesondere 
tritt in dem Maße als der Schwerpunkt der Tätig- 
keit der Förster in den Vollzug der Betriebsarbeiten 
verlegt wird, immer mehr die Notwendigkeit her- 
vor, zur ständigen Ueberwachung der Waldarbeiter 
und zur Unterstützung im Forstschutz einfachere 
und billigere Arbeitskräfte heranzuziehen. Man 
nähert sich auf diese Weise wieder dem Revier- 
förstersysteme (vgl. § 5). 
II. Sonstige Behörden der Forstverwaltung g 38 
I. Forstpolizeistellen. Die Durch- 
führung der forstpolitischen Maßnahmen sowie der 
Handhabung der Forstpolizei ressortiert vom 
Min Inn und, wo ein solches besteht, teils aus- 
schließlich teils im Benehmen mit ersterem vom 
Min für Bodenkultur. Meist sind indessen die 
technischen Beamten der Staatsforstverwaltung 
gleichzeitig als technische Beiräte des Min Inn 
tätig, bisweilen so z. B. in Oesterreich finden sich 
auch besondere technische Räte für die forstpoliti- 
schen Aufgaben. 
In den Mittelinstanzen ist in Deutschland zwar 
die Leitung der Forstpolizei von jener der Staats- 
forsten organisch getrennt, die forsttechnischen Räte 
der Staatsforstverwaltung fungieren jedoch allent- 
halben auch als Dezernenten für die Angelegen- 
heiten der Gemeinde= und Privatwaldungen, 
allerdings hierüber im Auftrage der betreffenden 
Reg Abteilung oder des Reg Präsidenten. 
In Oesterreich besteht dagegen ein besonderes 
forsttechnisches Personal der po- 
litischen Verwaltung, dessen Mittelstelle 
den Statthaltern zugeteilte Landesforst- 
inspektoren bilden. In Ungarn hat man 
zum gleichen Zwecke selbständige Forstinspektoren. 
Beim Vollzug der forstpolitischen Maßregeln 
wirken in Deutschland allenthalben die Beamten 
der Staatsforstverwaltung als Antragsteller, Gut- 
achter usw. mit den Behörden der allgemeinen 
Landesverwaltung und nach Bedarf auch mit den 
Gerichten zusammen, während in Oesterreich 
hierfür besondere Forsttechniker der po- 
litischen Verwaltung berufen sind. 
Nahe verwandt mit letzteren sind die neuerdings 
in Bayern geschaffenen Forstämter ohne Staats- 
wald, die sich lediglich mit den Angelegenheiten 
der Gemeinde= und Privatwaldungen zu beschäfti- 
gen haben. 
II. Forstkassestellen. In der deutschen 
Staatsforstverwaltung ist der Grundsatz streng 
durchgeführt, daß die Beamten der technischen 
Verwaltung mit der Vereinnahmung und Ver- 
ausgabung von Geldern dienstlich sich niemals be- 
fassen dürfen, ausgenommen sind nur gewisse 
geringfügige Ausgaben (Porto, Botenlöhne usw.). 
Die Verwaltung der forstlichen Kassengeschäfte ist 
entweder eigenen Beamten (Forstkassenbeamten, 
nach Bedarf mit Untererhebern) oder den allge- 
meinen staatlichen Kassenämtern (Rentämtern) 
üÜbertragen. Ersteres System findet sich fast durch- 
weg in Norddeutschland sowie in Elsaß-Lothringen, 
letzteres in den süddeutschen und in einem Teile
	        
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