Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Forstwesen (Forstliche Ausbildung) 
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I. Ansbilbung für den Verwaltungsdienst 
s 42. Vorbedingungen; praktischer Kurfus. 
In Deutschland und Oesterreich wird von den An- 
wärtern des staatlichen Forstverwaltungsdienstes 
als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humani- 
stischen oder Realgymnasiums gefordert, in den 
meisten Staaten steht auch den Absolventen der 
lateinlosen Oberrealschulen diese Laufbahn offen. 
Mit Rücksicht auf die Strapazen des forstlichen 
Berufes verlangt man in vielen Staaten bei Be- 
ginn des Studiums, in anderen bei der Anmel- 
dung für den praktischen Dienst den Nachweis der 
körperlichen Rüstigkeit (meist Zeugnis der unbe- 
dingten Militärtauglichkeit). Der forstliche Beruf, 
und zwar vor allem der Staatsdienst, erfreut sich 
einer solchen Beliebtheit, daß in vielen Staaten 
ein ganz unverhältnismäßig großer Zudrang von 
Anwärtern eingetreten ist. Die Anstellung als 
Revierverwalter konnte und kann teilweise noch 
für längere Zeit infolgedessen erst sehr spät, in 
einem Alter von 40 und selbst noch mehr Jahren 
erfolgen. Die sich hieraus sowohl für die Anwärter 
als für den Staat ergebenden Mißstände haben 
aber seit 1890 dazu geführt, daß allmählich in 
immer weiterem Umfange die Zulassung zur 
Staatsforstverwaltungslaufbahn auf eine jährlich 
zu bestimmende Anzahl beschränkt wurde, so 
namentlich in Preußen, wie dieses außerhalb 
Deutschlands, z. B. in Frankreich, schon lange der 
Fall ist. In anderen Staaten erfolgt die Zu- 
lassung zum Staatsforstdienst lediglich auf Grund 
des Ausfalles des letzten Staatsexamens nach 
Maßgabe des jeweiligen Bedarfs (Bayern, Hessen). 
Als Vorbereitung für den theoretischen Unter- 
richt wird in den meisten Staaten eine zwischen 4 
und 12 Monaten schwankende praktische Lehre 
bei einem Oberförster gefordert, um ein gewisses 
Verständnis für die Vorgänge im Wald zu erwer- 
ben, sowie die Kenntnisse einzelner wirtschaftlicher 
Operationen (Hauungs= und Kulturbetrieb) zu 
vermitteln (Preußen, Königreich Sachsen 6 Mo- 
nate, Elsaß-Lothringen 7 Monate, Braunschweig 
und die meisten thüringischen Staaten 12 Monate; 
Deioarlehre fehlt in: Bayern, Württemberg und 
essen). 
#5#43. Einrichtung des höheren forstlichen Un- 
terrichts in den größeren deutschen Staaten. 
Die eigentliche theoretische Fachbildung wird teils 
auf allgemeinen Hochschulen (Universität, Poly- 
technikum), teils auf besonderen Fachschulen (Forst- 
akademien) erlangt; einzelne Staaten (Preußen) 
fordern neben dem Besuch der Akademie auch noch 
jenen der Universität. Die Dauer der Studienzeit 
schwankt zwischen 5 (Sachsen) und 8 Semestern 
(Bayern). In den größeren deutschen Staaten ist 
die Einrichtung im einzelnen folgende: 
Preußen. Für die Monarchie bestehen zwei 
Akademien (Eberswalde seit 1830 und Münden 
seit 1868). Die Studienzeit an diesen Hochschulen 
beträgt sechs Semester, nach dem Referendar- 
examen folgen dann noch zwei Semester Univer- 
sität für rechts= und staatswissenschaftliche Studien. 
Bayern. Die Anwärter des bayrischen 
Staatsforstverwaltungsdienstes erhalten ihre Aus- 
bildung während einer mindestens vierjährigen 
Studienzeit (ohne Anrechnung des Militärdien- 
stes) an der staatswirtschaftlichen Fakultät der 
Universität München. 
  
Sachsen: Die Ausbildungszeit umfaßt für 
die Anwärter des sächsischen Staatsdienstes acht 
Semester, von denen sechs an der Akademie Tha- 
randt zu verbringen sind. Behufs Zulassung als 
Studierender muß hier neben Erfüllung der übri- 
gen Vorbedingungen noch das Zeugnis über ein 
zweisemestriges Studium an einer deutschen Uni- 
versität beigebracht werden, in welchem der Be- 
such der Vorlesungen über Volkswirtschaftslehre, 
Finanzwissenschaft, allgemeines Verwaltungs= und 
Verfassungsrecht als obligatorische Fächer sowie 
über einige naturwissenschaftliche Fächer und 
allgemeine Mathematik bescheinigt ist. 
In Württemberg bildet die Forstwissen- 
schaft einen Teil des Gebiets der staatswissen- 
schaftlichen Fakultät der Universität. Eine be- 
stimmte Studienzeit ist für die Anwärter des 
Staatsforstdienstes ebensowenig vorgeschrieben 
wie ein bestimmter Studienort; durchschnittlich 
beträgt erstere 7—8 Semester. 
Baden. Hier wird der höhere forstliche Un- 
terricht an der einen wesentlichen Bestandteil des 
Polytechnikums zu Karlsruhe bildenden Forst- 
schule erteilt. Die Studienzeit währt mindestens 
acht Semester. Die mathematischen, naturwissen- 
schaftlichen, juristischen und nationalökonomischen 
Vorlesungen hören die Forstwirte gemeinschaft- 
lich mit den übrigen Studierenden der Hochschule. 
Hessen hat zuerst von allen deutschen Staa- 
ten (bereits 1831) den forstlichen Unterricht an 
eine Universität, und zwar nach Gießen verlegt. 
Dauer der Studienzeit mindestens drei Jahre. 
Thüringen. Hier besteht eine Forstaka- 
demie zu Eisenach mit mindestens zwejijähriger 
Studienzeit. Ihr Besuch ist jedoch keineswegs 
für die Anwärter sämtlicher thüringischer Staa- 
ten vorgeschrieben, sondern es können oder müssen 
diese auch an anderen Hochschulen studieren. 
Elsaß-Lothringen besitzt keinen eige- 
nen forstlichen Unterricht für den Verwienst; 
zur Prüfung hierfür, welche in Straßburg statt- 
findet, werden gefordert: Reifezeugnis, siebenmo- 
natliche Vorlehre und fünf Semester Besuch einer 
Akademie der Universität. 
Die Vorbereitung für den höheren Forstdienst 
der Gemeinden und Privaten erfolgt ebenfalls 
an den obengenannten Anstalten. Soweit nicht 
gesetzlich für den Eintritt in diesen Dienst (wenig- 
stens in jenen der Gemeinden) dieselben Anforde- 
rungen gestellt werden, wie für den Staatsdienst, 
ergeben sich von selbst verschiedene Erleichterungen 
hinsichtlich der Anforderungen über körperliche 
Rüstigkeit, praktische Vorlehre, Studiendauer. 
Die Prüfungen für diese Stellen sind meist beson- 
ders organisiert, nur in Preußen besteht die Ein- 
richtung, daß Anwärter für den Gemeinde= und 
Privatforstdienst unter denselben Bedingungen 
zugelassen werden können wie für den Staats- 
dienst. Diese machen dann auch mit letzteren ge- 
meinsam die gleichen Prüfungen durch, ohne je- 
doch auf diese Weise eine Anwartschaft auf Ver- 
wendung im Staatsdienst zu erlangen. Nach Be- 
stehen der Staatsprüfung treten sie als „Kgl. 
Forstassessoren a. D.“ aus der staatlichen Lauf- 
bahn aus. [7 noch Feldjäger-Korps.) 
8 44. Forstliche Mittelschulen. Eine andere 
Stufe des forstlichen Unterrichts ist durch jene An- 
stalten charakterisiert, welche die Ausbildung von 
sog. Revierförstern, d. h. solchen Beamten be-
	        
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