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Frau — Freiwillige Gerichtsbarkeit
all) Fürsorgeerziehung unten S. 8661. 3. Als
Mitglied des Gemeindewaisenrats oder als Wai-
senpflegerin. In letzterer Hinsicht gilt folgendes.
Der Gemeindewaisenrat ist ein Hilfsorgan des
Vormundschaftsgerichts. Seine Organisation ist
den Landesgesetzen überlassen und daher in den
Einzelstaaten verschieden gestaltet. Diejenige
Gruppe von Staaten (z. B. Schwarzburg-Ru-
dolstadt), die den Gemeindewaisenrat von dem
Vormundschaftsgericht, also der Justizverwaltung
abhängen läßt, beschränkt die Teilnahme der F.
an dem Gemeindewaisenrat prinzipiell nicht; die
andere, die im Anschluß an Preußen und Bayern
(z. B. die sächsischen Herzogtümer, Braunschweig)
das Amt des Gemeindewaisenrates als Gemeinde-
amt ausgestaltet hat, schließt damit die F. von der
Teilnahme am Waisenrat aus. Als Waisenpflege-
rinnen jedoch können die F. in den meisten Staa-
ten widerruflich bestellt werden, und zwar regel-
mäßig nur, wenn sie dazu bereit sind. Die Ge-
meinden haben vielfach (z. B. in Bayern, Olden-
burg) das Recht, F. zu den Beratungen in den
betr. Kommissionen als Zuhörerinnen mit bera-
tender Stimme zuzuziehen (Preußen AGz. BG#
a 72 §+2; Bayern 7 98; Sachsen § 45; Württem-
berg a 66 Abs 3; Hessen D. Anw f. d. Ortsgerichte
v. 24. 11.99 § 155 Abs 2: Mecklenburg-Schwerin
AG z. BGB 5248; Mecklenburg-Strelitz § 246;
Sachsen-Weimar-Eisenach § 224; Braunschweig
§92; Sachsen-Coburg-Gotha a 54; Reuß j. L. 128;
Schwarzburg-Sondershausen a 57 9; Waldeck
a 40 §J 2; Schwarzburg-Rudolstadt Gv. 6. 4. 09
a 1; Bremen G v. 28. 1. 06; Hamburg G. v. 11.
9. 07 al und 9. 2. 10 5KF§ 11, 12; Elsaß-Lothringen
Min V v. 17. 11. 99 # 6).
d) Gesetzlich nicht geregelte Zwei-
gekommunaler Wohlfahrtspflege
Nach Maßgabe des oben Gesagten liegt es in der
Befugnis der kommunalen Verwaltung auf Ge-
bieten ihrer freien, vom Gesetze nicht gebundenen
Tätigkeit, also besonders der Wohlfahrtspflege,
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der ehren-
amtlichen Tätigkeit der F. zu bedienen. Von die-
ser Befugnis ist Gebrauch gemacht worden na-
mentlich im Hinblick auf die Trinker für-
sorge, Säuglingsfürsorge, Aussicht über
städtische Freibäder, namentlich aber die Woh-
nungsinspektion. Während einzelne
Städte für ihre hierauf gerichtete Wohlfahrts-
pflege F. im Berufsamt angestellt haben, z. B.
für die Wohnungsfürsorge Halle a. S., Offen-
bach a. M., Straßburg i. E., für die Trinker-
fürsorge Bielefeld, Oldenburg, Recklinghausen,
haben andere daneben oder allein F im Ehren-
amt angestellt: so für Trinkerfürsorge Oldenburg,
Hagen i. W., Posen, Kiel, Görlitz u. a. m.,
für Wohnungsinspektion Bielefeld u. a. In
Nürnberg ist in jedem der beiden Wohnungs-
ausschüsse der Stadt eine Dame, die mit der so
wichtigen Aufssicht über das Kostkinderwesen be-
traut ist. — Die in Mannheim als Mitglieder der
Wohnungsuntersuchungskommission angestellten
F. sind, da diese Behörde vom Bezirksamt ressor-
tiert, staatliche Ehrenbeamte.
1II. In der evangelischen Kirche
kann die F. Aemter heute regelmäßig noch nicht
bekleiden. Doch gilt auch hier dasselbe, was im
& 3IV vom aktiven Wahlrecht der F. in der Kir-
chengemeinde gesagt wurde. Es liegt in der Hand
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der Kirchengesetzgebung, der F., wie das im Aus-
land vielfach geschehen ist, die Aemterfähigkeit
sowohl für Berufsämter als für Ehrenämter in
der kirchlichen Selbstverwaltung beizulegen. So
beabsichtigt, wie im § 3 IV erwähnt, die von dem
Oberkonsistorium am 4. p. 09 beschlossene Kirchen-
ordnung für die Kirche Augsburgischer Konfession
in Elsaß-Lothringen, den F. die Wählbarkeit zu
den kirchlichen Gemeindevertretungen zu gewäh-
ren. In einzelnen nicht zur Landeskirche gehören-
den Kirchengemeinden, z. B. der Mennoniten-
gemeinde in Emden, besitzen die F. schon jetzt diese
Fähigkeit.
Kiteratur: Schriften über die sog. Frauenbewe-
gung sind schon unübersehbar, für unsere Zwecke mag allge-
mein auf das Handbuch der Frauenbewegung, herausg.
von Helene Lange und Gertrud Bäumer
(seit 1901, 5 Teile) verwiesen werden. Juristische Litera-
tur jedoch über die Stellung der Frau im öffentlichen
Recht gibt es mit Ausnahme des veralteten Werkes von
M. Ostrogorski, La femme au polnt de vue du
drolt public 1892 (deutsch 1897) nicht. Eine Ueber-
sicht über einige Spezialgebiete geben die gediegene
Zusammenstellung von J. Apolant, Die Stellung
und Mitarbeit der F. in der Gemeinde, 1910, der hieran
sich anschließende Aufsatz von Elis. Altmann-Gott-
heiner, Die F. in der Gemeinde (Kommunales Jahr-
buch von Lindemann u. Südekum 83. Jahrg. 1910); L. G.
Heymann, Das Wahlrecht der Frauen zu den Han-
delskammern, 1910; Dieselbe, Das kommunale Wahl-
recht der F. im Deutschen Reiche, 1910; ferner aus dem
On der Frauenbewegung Teil 2 (1901): Frauenbewegung
und soziale Tätigkeit nach einzelnen Gebieten (von Alice
Salomon, M. Stritt, A. Pappritz, O. Hoff-
mann) und Teil 5 (71910): Die deutsche F. im Berufe
J. Levy-Rathen au. M. Zietz, Stellung der Frau
in der evangelischen Kirche 1910; Lilly Hauff, die
Entwicklung der Frauenberufe in den letzten drei Jahr-
zehnten 1911; überholt Pierstorff, Art. Frauenfrage
im WBVolkswirtschaft" 1906 1, 889. — Material in den
Zeitschriften: Die Frau, herausgegeben von Helene Lange
(seit 1393); Die Frauenbewegung, herausgegeben von
Minna Cauer (seit 1895); Zentralblatt des Bundes
deutscher Frauenvereine, herausg. von Marie Sriitt.
Wolzendorffs.
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Freibezirk (Ereigebiet, Kreihafen, Freilager)
NZollwesen
—.–0# — —
Kreimaurer
LVereine
Freiwillige Gerichtsbarkeit
#m# 1. Begriff. #& 2. Das öffentliche Urkundwesen. 1 3.
Das Grundbuchwesen. # 4. Das Registerwesen. 1 5. Das
Nachlaßwesen. 1 6. Das Vormundschaftswesen.
K 1. Begriff. Soll der Begriff „freiwillige Ge-
richtsbarkeit“ als wissenschaftliche Kategorie erfaßt
werden, so muß dies, da der Name selbst keinen
festen Anhalt gewährt, auf geschichtlichem Wege
geschehen. Es hat nun ursprünglich jurisdictio
voluntaria im römischen Rechte bedeutet die
Mitwirkung öffentlicher Organe