er die Empfangsberechtigten nicht kennt oder ihm
deren Aufenthalt unbekannt ist. Gleichzeitig hat
der Finder die Umstände, welche für die Ermitte-
lung der Empfangsberechtigten erheblich sein
können, der Polizei anzuzeigen (5§ 965 Abs 2).
Die Anzeige kann bei einer beliebigen Pol Behörde
geschehen, die ihrerseits das nach ihrem Ermessen
oder nach den Dienstvorschriften Erforderliche zu
veranlassen hat. Ebenso hängt es von dem Er-
messen oder der Dienstanweisung der Pol Behörde
ab, ob wegen des angezeigten Fundes Nachfor-
schungen zur Ermittelung des Empfangsberech-
tigten anzustellen oder öffentliche Bekanntma-
chungen zu erlassen sind. Seiner Verwahrungs-
pflicht (§ 966) kann der Finder dadurch entgehen,
daß er die Sache an die PolBehörde abliefert,
andererseits kann diese die Ablieferung der Sache
verlangen (§ 967). Das Gleiche gilt für den Ver-
steigerungserlös leicht verderblicher oder kostspielig
aufzubewahrender Sachen, die der Finder nach
Anzeige an die Pol Behörde öffentlich versteigern
lassen kann (§§8 966, 967). Auch hier ist der Finder
— wie die Kommission für das BoB annahm
(Prot 3802) — befugt, den Fund an eine beliebige
PolBehörde zur Ablieferung an die zuständige
abzugeben. Inwieweit die Pol Behörde (Fiskus,
Kommune) für die Verwahrung der abgeliefer-
ten Sachen haftet, richtet sich darnach, wie das
Landesrecht die Haftpflicht für Schäden, welche
Beamte bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
verursachen, regelt. Vgl. z. B. für Preußen Gv. 1.
8. 09 (GS 91), überhaupt oben Band 1 S366 u.
805. Die Haftung der Beamten regelt 3839 BE#.
Die Rechte des Finders bleiben durch die Ablie-
ferung — moag sie freiwillig oder auf Verlangen
der Behörde geschehen sein — unberührt. Die
Pol Behörde darf daher die Sache oder den Ver-
steigerungserlös nur mit Zustimmung des Finders
einem Empfangsberechtigten herausgeben (98975),
und es ist Sache des Finders, ob er seine Zustim-
mung erteilen oder so lange verweigern will, bis
er wegen seiner Ansprüche befriedigt ist. Ver-
weigert der Finder die Zustimmung, so steht der
PolBehörde nicht die Entscheidung darüber zu,
ob die Weigerung berechtigt oder unberechtigt ist;
dem Empfangsberechtigten bleibt gegebenenfalls
lediglich die Klage gegen den Finder auf Erteilung
der Zustimmung. Die PolBehörde kann die Sache
versteigern lassen, alsdann tritt der Erlös an die
Stelle der Sache (§ 975), ist also ebenso zu behan-
deln wie nach Vorstehendem die Sache selbst.
Schließlich besteht — nach dem vorläufig ( 981)
eingetretenen Eigentumserwerb — die Verpflich-
tung der Pol Behörde, Sache oder Versteigerungs-
erlös an den Finder herauszugeben. Dessen Eigen-
tumsrecht geht ebenfalls — zunächst nur vorläufig
(* 981) — an die Gemeinbe des Fundortes
über, wenn der Finder der Pol Behörde gegenüber
auf den Erwerb des Eigentums verzichtet, oder
wenn er die Herausgabe von Fund oder Erlös
nicht verlangt und eine ihm von der Pol Behörde
dazu bestimmte Frist verstreichen läßt (5 976) 19).
1) In den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutz-
gebieten kann der Reichskanzler anordnen, wer an die
BeB zu treten hat (“ 35 KonsGG, 4 3 Schutzgeb G).
Solche Anordnungen sind m. W. bisher nicht ergangen.
(Herausgeber.)
— — —. — —
Fundsachen
861
2. Landesrecht. Wegen der polizeilichen
Behandlung der F. sind in den einzelnen Bundes-
staaten Ausführungsverordnungen ergangen. Im
wesentlichen gleichen Inhalts bestimmen sie als
die örtlich zuständige Polizeibe-
hörde die Ortspolizeibehörde des Fundortes,
lassen aber ausdrücklich auch die Möglichkeit zu,
daß die Ablieferung der F. usw. auch bei jeder an-
deren Pol Behörde erfolgen kann, begründen un-
ter gewissen Voraussetzungen eine Verpflichtung
der Polizei, die Ablieferung anzuordnen und re-
geln die aktenmäßige Behandlung der Sache,
wobei ausnahmslos die Führung eines Verzeich-
nisses (Fundregisters) vorgeschrieben wird. Ferner
wird Art und Inhalt der öffentlichen Bekannt-
machungen näher bestimmt, der Verwahrungs-
pflicht und der Versteigerung leicht verderblicher
Sachen gedacht sowie die Herausgabepflicht nach
erfolgtem Eigentumsübergang und die Kosten-
tragung näher geregelt. Mitunter (so Baden)
wird auch für die Ueberweisung und Verwahrung
der an die Gemeinde fallenden Beträge
nähere Bestimmung getroffen. Vgl. für Preu-
ßen: Au#f v. 27. 10. 99, nebst DAnw von dem-
selben Tage, betr. die polizeiliche Behandlung
der F. (MBli V 211 fg.) sowie Vsig v. 7. 3. 00
(Mli 138); Bayern: Bek v. 2. 12. 99
(GBBl 994); Sachsen: Ausf. V v. 6. 7. 99
(GVBl 203 f sowie Min V v. 13. 12. 99 und
21. 5. 00, abgedr. in Fischers Z für Praxis und
Gesetzgebung 21, S 154 u. 332); Württem-
berg: V. des Min Inn v. 14. 12. 99 (Regl
1142 ff);t Baden: Vu. Bek v. 6. 10. 99 (GWVl
Nr. 34); Hessen: Vov. 9. 8. 99 (Reg Bl 449 ff).
2. Fund in öffentlichen Geschäftsräumen
und Beförderungesmitteln.
1. Reichsrecht. Für Sachen, die gefunden
werden „in den Geschäftsräumen und Beförde-
rungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder
einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Ver-
kehrsanstalt“ gelten besondere Regeln (§ 978 fg.e
BG). Der Finder hat wegen des Fundes gar
keine Rechte, weder auf Finderlohn noch auf
Eigentumserwerb, sondern nur die Pflicht, die
F. unverzüglich an die Behörde oder Verkehrs-
anstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Aufwendungen sind ihm trotz des Schlußsatzes
von § 978 in analoger Anwendung des § 994 zu
ersetzen. Die Empfangsberechtigten werden in
einer öffentlichen Bekanntmachung aufge fordert,
ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist an-
zumelden (§8 980). Die Bekanntmachung ist nicht
erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu be-
sorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden ist. Wenn diese Frist
verstrichen ist, ohne daß eine Anmeldung erfolgt
ist, so kann die Behörde oder Verkehrsanstalt die
Sache durch einen ihrer Beamten versteigern
lassen (§ 979). Sind seit dem Ablauf der in der
öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist
drei Jahre verstrichen, so verfällt der Versteige-
rungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter
sein Recht angemeldet hat, je nachdem dem
Reichsfiskus, dem Landesfiskus, der betreffenden
Gemeinde und bei Verkehrsanstalten, die von einer
Stelle der Gemeinde in den Fällen der 58 976, 977 i
Privatperson betrieben werden, dieser. Ist die
Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntma-
chung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist
erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer