Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
er die Empfangsberechtigten nicht kennt oder ihm 
deren Aufenthalt unbekannt ist. Gleichzeitig hat 
der Finder die Umstände, welche für die Ermitte- 
lung der Empfangsberechtigten erheblich sein 
können, der Polizei anzuzeigen (5§ 965 Abs 2). 
Die Anzeige kann bei einer beliebigen Pol Behörde 
geschehen, die ihrerseits das nach ihrem Ermessen 
oder nach den Dienstvorschriften Erforderliche zu 
veranlassen hat. Ebenso hängt es von dem Er- 
messen oder der Dienstanweisung der Pol Behörde 
ab, ob wegen des angezeigten Fundes Nachfor- 
schungen zur Ermittelung des Empfangsberech- 
tigten anzustellen oder öffentliche Bekanntma- 
chungen zu erlassen sind. Seiner Verwahrungs- 
pflicht (§ 966) kann der Finder dadurch entgehen, 
daß er die Sache an die PolBehörde abliefert, 
andererseits kann diese die Ablieferung der Sache 
verlangen (§ 967). Das Gleiche gilt für den Ver- 
steigerungserlös leicht verderblicher oder kostspielig 
aufzubewahrender Sachen, die der Finder nach 
Anzeige an die Pol Behörde öffentlich versteigern 
lassen kann (§§8 966, 967). Auch hier ist der Finder 
— wie die Kommission für das BoB annahm 
(Prot 3802) — befugt, den Fund an eine beliebige 
PolBehörde zur Ablieferung an die zuständige 
abzugeben. Inwieweit die Pol Behörde (Fiskus, 
Kommune) für die Verwahrung der abgeliefer- 
ten Sachen haftet, richtet sich darnach, wie das 
Landesrecht die Haftpflicht für Schäden, welche 
Beamte bei Ausübung der öffentlichen Gewalt 
verursachen, regelt. Vgl. z. B. für Preußen Gv. 1. 
8. 09 (GS 91), überhaupt oben Band 1 S366 u. 
805. Die Haftung der Beamten regelt 3839 BE#. 
Die Rechte des Finders bleiben durch die Ablie- 
ferung — moag sie freiwillig oder auf Verlangen 
der Behörde geschehen sein — unberührt. Die 
Pol Behörde darf daher die Sache oder den Ver- 
steigerungserlös nur mit Zustimmung des Finders 
einem Empfangsberechtigten herausgeben (98975), 
und es ist Sache des Finders, ob er seine Zustim- 
mung erteilen oder so lange verweigern will, bis 
er wegen seiner Ansprüche befriedigt ist. Ver- 
weigert der Finder die Zustimmung, so steht der 
PolBehörde nicht die Entscheidung darüber zu, 
ob die Weigerung berechtigt oder unberechtigt ist; 
dem Empfangsberechtigten bleibt gegebenenfalls 
lediglich die Klage gegen den Finder auf Erteilung 
der Zustimmung. Die PolBehörde kann die Sache 
versteigern lassen, alsdann tritt der Erlös an die 
Stelle der Sache (§ 975), ist also ebenso zu behan- 
deln wie nach Vorstehendem die Sache selbst. 
Schließlich besteht — nach dem vorläufig ( 981) 
eingetretenen Eigentumserwerb — die Verpflich- 
tung der Pol Behörde, Sache oder Versteigerungs- 
erlös an den Finder herauszugeben. Dessen Eigen- 
tumsrecht geht ebenfalls — zunächst nur vorläufig 
(* 981) — an die Gemeinbe des Fundortes 
über, wenn der Finder der Pol Behörde gegenüber 
auf den Erwerb des Eigentums verzichtet, oder 
wenn er die Herausgabe von Fund oder Erlös 
nicht verlangt und eine ihm von der Pol Behörde 
dazu bestimmte Frist verstreichen läßt (5 976) 19). 
1) In den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutz- 
gebieten kann der Reichskanzler anordnen, wer an die 
BeB zu treten hat (“ 35 KonsGG, 4 3 Schutzgeb G). 
Solche Anordnungen sind m. W. bisher nicht ergangen. 
(Herausgeber.) 
  
  
— — —. — — 
Fundsachen 
861 
2. Landesrecht. Wegen der polizeilichen 
Behandlung der F. sind in den einzelnen Bundes- 
staaten Ausführungsverordnungen ergangen. Im 
wesentlichen gleichen Inhalts bestimmen sie als 
die örtlich zuständige Polizeibe- 
hörde die Ortspolizeibehörde des Fundortes, 
lassen aber ausdrücklich auch die Möglichkeit zu, 
daß die Ablieferung der F. usw. auch bei jeder an- 
deren Pol Behörde erfolgen kann, begründen un- 
ter gewissen Voraussetzungen eine Verpflichtung 
der Polizei, die Ablieferung anzuordnen und re- 
geln die aktenmäßige Behandlung der Sache, 
wobei ausnahmslos die Führung eines Verzeich- 
nisses (Fundregisters) vorgeschrieben wird. Ferner 
wird Art und Inhalt der öffentlichen Bekannt- 
machungen näher bestimmt, der Verwahrungs- 
pflicht und der Versteigerung leicht verderblicher 
Sachen gedacht sowie die Herausgabepflicht nach 
erfolgtem Eigentumsübergang und die Kosten- 
tragung näher geregelt. Mitunter (so Baden) 
wird auch für die Ueberweisung und Verwahrung 
der an die Gemeinde fallenden Beträge 
nähere Bestimmung getroffen. Vgl. für Preu- 
ßen: Au#f v. 27. 10. 99, nebst DAnw von dem- 
selben Tage, betr. die polizeiliche Behandlung 
der F. (MBli V 211 fg.) sowie Vsig v. 7. 3. 00 
(Mli 138); Bayern: Bek v. 2. 12. 99 
(GBBl 994); Sachsen: Ausf. V v. 6. 7. 99 
(GVBl 203 f sowie Min V v. 13. 12. 99 und 
21. 5. 00, abgedr. in Fischers Z für Praxis und 
Gesetzgebung 21, S 154 u. 332); Württem- 
berg: V. des Min Inn v. 14. 12. 99 (Regl 
1142 ff);t Baden: Vu. Bek v. 6. 10. 99 (GWVl 
Nr. 34); Hessen: Vov. 9. 8. 99 (Reg Bl 449 ff). 
2. Fund in öffentlichen Geschäftsräumen 
und Beförderungesmitteln. 
1. Reichsrecht. Für Sachen, die gefunden 
werden „in den Geschäftsräumen und Beförde- 
rungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder 
einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Ver- 
kehrsanstalt“ gelten besondere Regeln (§ 978 fg.e 
BG). Der Finder hat wegen des Fundes gar 
keine Rechte, weder auf Finderlohn noch auf 
Eigentumserwerb, sondern nur die Pflicht, die 
F. unverzüglich an die Behörde oder Verkehrs- 
anstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern. 
Aufwendungen sind ihm trotz des Schlußsatzes 
von § 978 in analoger Anwendung des § 994 zu 
ersetzen. Die Empfangsberechtigten werden in 
einer öffentlichen Bekanntmachung aufge fordert, 
ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist an- 
zumelden (§8 980). Die Bekanntmachung ist nicht 
erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu be- 
sorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnis- 
mäßigen Kosten verbunden ist. Wenn diese Frist 
verstrichen ist, ohne daß eine Anmeldung erfolgt 
  
ist, so kann die Behörde oder Verkehrsanstalt die 
Sache durch einen ihrer Beamten versteigern 
lassen (§ 979). Sind seit dem Ablauf der in der 
öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist 
drei Jahre verstrichen, so verfällt der Versteige- 
rungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter 
sein Recht angemeldet hat, je nachdem dem 
Reichsfiskus, dem Landesfiskus, der betreffenden 
Gemeinde und bei Verkehrsanstalten, die von einer 
Stelle der Gemeinde in den Fällen der 58 976, 977 i 
Privatperson betrieben werden, dieser. Ist die 
Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntma- 
chung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist 
erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
	        
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