halb besonders wichtig, weil es die Veranlassung
für die Errichtung der der Landrentenbank ange-
gliederten Landeskulturrentenbank ge-
worden ist. Denn bei der Handhabung des Ge-
setzes wurde beobachtet, daß den Bestimmungen
Widerstand oft nicht deshalb entgegengesetzt
wurde, weil Zweifel an der Rentabilität des Un-
ternehmens erhoben, sondern weil Furcht vor dem
Kostenaufwande gehegt wurde.
Es wurde deshalb in Sachsen hier derselbe Weg
gegangen wie bei den Ablösungen. Wie dort durch
Errichtung der Landrentenbank, so wurde hier
durch Schaffung der Landeskulturrentenbank für
Aufbringung der erforderlichen Mittel gesorgt.
1. Durch das Gesetz -om 26. 11. 61 (GBBl
507) entstand die Landeskulturrentenbank als ein
von der Staatskasse zwar unabhängiges, aber unter
Gewährleistung und Verwaltung des Staates
stehendes Institut, das den Beteiligten das An-
lagekapital für Landeskulturzwecke im Sinne des
Gesetzes von 1855 gegen Uebernahme einer die
allmähliche Kapitaltilgung einschließenden Rente
auf ihre Grundstücke in Rentenbriefen verschafft.
2. Später wurde der Geschäftskreis
durch Gesetz vom I1. 6. 72 (GVBl 302)
dahinerweitert, daß sie auch a) zur Aus-
führung oder zum Umbau einer im öffentlichen
Interesse nötigen Anlage zur Entwässerung eines
Ortes oder einzelner Teile desselben und b) zur
ersten Herstellung bauplanmäßiger Ortsstraßen
Zahlung leistete.
3. Die Generalkommission für Ab-
lösungen und Gemeinheitsteilun-
gen hat auch hierbei vermittelnd einzugreifen.
Denn der Unternehmer und Rentenwerber
hat, nachdem er am zweckmäßigsten die Hilfe
eines der bei den 5 landwirtschaftlichen Kreis-
vereinen als Kulturtechniker angestellten Oeko-
nomiekommissare in Anspruch genom-
men hat, den Antrag auf Beschaffung des Ren-
tenkapitals durch die Generalkommission zu stellen
le Landeskulturrentenbank in Sach-
senj. «
IV. Das landwirtschaftliche Ver-
cinswesen (SBerufsvertretungen).
1. Die landwirtschaftlichen Kreis-
vereine, die in Dresden, Leipzig, Chem-
nitz, Bautzen und Reichenbach ihren Sitz haben, för-
dern und vertreten die landwirtschaftlichen Interes-
sen ihrer Kreise. Sie tauschen gegenseitig ihre Erfah-
rungen und Meinungen aus, machen dem noch zu
erwähnenden Landeskulturrate und dem Kal
Ministerium des Innern Mitteilungen über ihre
Verhandlungen, legen auch dem Kal Ministerium
alljährlich Jahresrechnungen ab, erstatten ihm Ge-
schäftsberichte und machen über die Einnahmen
und Ausgaben alljährlich Voranschläge, die, so-
weit sie sich auf Zuschüsse aus der Staatskasse be-
ziehen, dem Landeskulturrate zur Begutachtung
und Berichterstattung an das Ministerium des
Innern vorzulegen sind. Sie wollen durch Be-
lehrung und Vorträge Vorurteile und Mißtrauen
gegen Neuerungen zerstreuen und anregend wir-
ten und haben deshalb auch eine Anzahl land-
wirtschaftlicher Schulen errichtet. In Veterinär-
angelegenheiten hat ihnen die Veterinärkommis-
sion (s. weiter unten) sachkundigen Beirat zu ge-
währen. Sie wählen Mitglieder zu verschiedenen
Körperschaften, unter anderem zum Verwaltungs-
Agrargesetzgebung (Sachsen)
77
ausschuß der Anstalt für staatliche Schlachtvieh-
versicherung. Sie sind befugt, an landwirtschaft-
liches Gesinde als Anerkennung für langiährige
treue Dienste Auszeichnungen zu verleihen.
Die landwirtschaftl. Kreisvereine stehen also
einerseits nach unten mit den Landwirten und den
landwirtschaftlichen Vereinen in Fühlung und
Verbindung, anderseits nach oben mit dem Lan-
deskulturrate und unmittelbar mit dem Kgl Mi-
nisterium des Innern in Verkehr.
2. Der Landeskulturrat für das
Königreich Sachsen hat durch das Gv.
30. 4. 06 (GBBl 98) und der Ausführungs V dazu
v. 30. 11. 06 (GVBl 385) unter Aufhebung der
Gv. 9. 4. 72 und v. 15. 7. 76 eine Umgestaltung
erfahren, die seine Tätigkeit gegen früher noch
erweitert und zugleich ein engeres und einheit-
licheres Zusammenwirken aller zur Vertretung
und Förderung der Landwirtschaft berufenen Kör-
perschaften herbeigeführt hat.
Aufgabe des Landeskulturrats ist die Vertre-
tung, Förderung und Fortbildung nicht nur der
Landwirtschaft, sondern auch der Forstwirtschaft
und des Gartenbaues. Zu diesem Zwecke hat er
insbesondere
a) das Recht, durch selbständige Anträge, Wün-
sche und Anregungen der Staatsregierung gegen-
über die eben bezeichneten Aufgaben und In-
teressen zu fördern und zu vertreten; b) die Ver-
pflichtung, der Staatsregierung als Sachverstän-
digenorgan in allen einschlagenden Fragen der
Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen und das
Recht, von der Regierung gehört zu werden;
c#) die Befugnis, Einrichtungen und Anstalten,
deren Wirksamkeit sich auf das ganze Land er-
streckt, zu unterstützen, zu unterhalten und ins
Leben zu rufen. In Erfüllung dieser Aufgabe
hat der Landeskulturrat z. B. im Jahre 1907 auch
einen Arbeitsnachweis und eine Beratungsstelle
für Anlage und Betrieb von Dauerweiden errich-
tet.
Die Grundzüge der Organisation
des landwirtschaftlichen Vereins-
wesens sind neu am 10. 5. 07 aufgestellt
worden.
V. Wegen der Viehzucht 7Veterinär-
wesen, Viehversicherung, Tier-
seuchen, Beschälwesen.
VI. Endlich mag noch auf das landwirt-
schaftliche Unterrichts= und Kredit-
wesen hingewiesen werden.
1. Es bestehen in Sachsen neben der Kgl Land-
wirtschaftlichen Versuchsstation zu Möckern und
der Agrikulturchemischen Versuchsstation für die
Oberlausitz in Pommritz das landwirtschaftliche
Institut der Universität Leipzig, die Kgl höhere
Landwirtschaftsschule in Döbeln, die von den
landwirtschaftl. Kreisvereinen errichteten Schulen
zu Annaberg, Auerbach, Bautzen, Chemnitz, Frei-
berg, Meißen, Pegau, Rochlitz und Wurzen, so-
wie die ebenfalls von den Kreisvereinen errichte-
ten Haushaltungsschulen zu Dahlen und Frei-
erg.
2. Als wichtige Kreditinstitute sind neben der
bereits behandelten Landrenten= und Landes-
kulturrentenbank zu nennen:
a) der Erbländische ritterschaft-
liche Kreditverein im Königreiche
Sachsen, der im Jahre 1844 in Leipzig