Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
halb besonders wichtig, weil es die Veranlassung 
für die Errichtung der der Landrentenbank ange- 
gliederten Landeskulturrentenbank ge- 
worden ist. Denn bei der Handhabung des Ge- 
setzes wurde beobachtet, daß den Bestimmungen 
Widerstand oft nicht deshalb entgegengesetzt 
wurde, weil Zweifel an der Rentabilität des Un- 
ternehmens erhoben, sondern weil Furcht vor dem 
Kostenaufwande gehegt wurde. 
Es wurde deshalb in Sachsen hier derselbe Weg 
gegangen wie bei den Ablösungen. Wie dort durch 
Errichtung der Landrentenbank, so wurde hier 
durch Schaffung der Landeskulturrentenbank für 
Aufbringung der erforderlichen Mittel gesorgt. 
1. Durch das Gesetz -om 26. 11. 61 (GBBl 
507) entstand die Landeskulturrentenbank als ein 
von der Staatskasse zwar unabhängiges, aber unter 
Gewährleistung und Verwaltung des Staates 
stehendes Institut, das den Beteiligten das An- 
lagekapital für Landeskulturzwecke im Sinne des 
Gesetzes von 1855 gegen Uebernahme einer die 
allmähliche Kapitaltilgung einschließenden Rente 
auf ihre Grundstücke in Rentenbriefen verschafft. 
2. Später wurde der Geschäftskreis 
durch Gesetz vom I1. 6. 72 (GVBl 302) 
dahinerweitert, daß sie auch a) zur Aus- 
führung oder zum Umbau einer im öffentlichen 
Interesse nötigen Anlage zur Entwässerung eines 
Ortes oder einzelner Teile desselben und b) zur 
ersten Herstellung bauplanmäßiger Ortsstraßen 
Zahlung leistete. 
3. Die Generalkommission für Ab- 
lösungen und Gemeinheitsteilun- 
gen hat auch hierbei vermittelnd einzugreifen. 
Denn der Unternehmer und Rentenwerber 
hat, nachdem er am zweckmäßigsten die Hilfe 
eines der bei den 5 landwirtschaftlichen Kreis- 
vereinen als Kulturtechniker angestellten Oeko- 
nomiekommissare in Anspruch genom- 
men hat, den Antrag auf Beschaffung des Ren- 
tenkapitals durch die Generalkommission zu stellen 
le Landeskulturrentenbank in Sach- 
senj. « 
IV. Das landwirtschaftliche Ver- 
cinswesen (SBerufsvertretungen). 
1. Die landwirtschaftlichen Kreis- 
vereine, die in Dresden, Leipzig, Chem- 
nitz, Bautzen und Reichenbach ihren Sitz haben, för- 
dern und vertreten die landwirtschaftlichen Interes- 
sen ihrer Kreise. Sie tauschen gegenseitig ihre Erfah- 
rungen und Meinungen aus, machen dem noch zu 
erwähnenden Landeskulturrate und dem Kal 
Ministerium des Innern Mitteilungen über ihre 
Verhandlungen, legen auch dem Kal Ministerium 
alljährlich Jahresrechnungen ab, erstatten ihm Ge- 
schäftsberichte und machen über die Einnahmen 
und Ausgaben alljährlich Voranschläge, die, so- 
weit sie sich auf Zuschüsse aus der Staatskasse be- 
ziehen, dem Landeskulturrate zur Begutachtung 
und Berichterstattung an das Ministerium des 
Innern vorzulegen sind. Sie wollen durch Be- 
lehrung und Vorträge Vorurteile und Mißtrauen 
gegen Neuerungen zerstreuen und anregend wir- 
ten und haben deshalb auch eine Anzahl land- 
wirtschaftlicher Schulen errichtet. In Veterinär- 
angelegenheiten hat ihnen die Veterinärkommis- 
sion (s. weiter unten) sachkundigen Beirat zu ge- 
währen. Sie wählen Mitglieder zu verschiedenen 
Körperschaften, unter anderem zum Verwaltungs- 
Agrargesetzgebung (Sachsen) 
  
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ausschuß der Anstalt für staatliche Schlachtvieh- 
versicherung. Sie sind befugt, an landwirtschaft- 
  
  
  
liches Gesinde als Anerkennung für langiährige 
treue Dienste Auszeichnungen zu verleihen. 
Die landwirtschaftl. Kreisvereine stehen also 
einerseits nach unten mit den Landwirten und den 
landwirtschaftlichen Vereinen in Fühlung und 
Verbindung, anderseits nach oben mit dem Lan- 
deskulturrate und unmittelbar mit dem Kgl Mi- 
nisterium des Innern in Verkehr. 
2. Der Landeskulturrat für das 
Königreich Sachsen hat durch das Gv. 
30. 4. 06 (GBBl 98) und der Ausführungs V dazu 
v. 30. 11. 06 (GVBl 385) unter Aufhebung der 
Gv. 9. 4. 72 und v. 15. 7. 76 eine Umgestaltung 
erfahren, die seine Tätigkeit gegen früher noch 
erweitert und zugleich ein engeres und einheit- 
licheres Zusammenwirken aller zur Vertretung 
und Förderung der Landwirtschaft berufenen Kör- 
perschaften herbeigeführt hat. 
Aufgabe des Landeskulturrats ist die Vertre- 
tung, Förderung und Fortbildung nicht nur der 
Landwirtschaft, sondern auch der Forstwirtschaft 
und des Gartenbaues. Zu diesem Zwecke hat er 
insbesondere 
a) das Recht, durch selbständige Anträge, Wün- 
sche und Anregungen der Staatsregierung gegen- 
über die eben bezeichneten Aufgaben und In- 
teressen zu fördern und zu vertreten; b) die Ver- 
pflichtung, der Staatsregierung als Sachverstän- 
digenorgan in allen einschlagenden Fragen der 
Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen und das 
Recht, von der Regierung gehört zu werden; 
c#) die Befugnis, Einrichtungen und Anstalten, 
deren Wirksamkeit sich auf das ganze Land er- 
streckt, zu unterstützen, zu unterhalten und ins 
Leben zu rufen. In Erfüllung dieser Aufgabe 
hat der Landeskulturrat z. B. im Jahre 1907 auch 
einen Arbeitsnachweis und eine Beratungsstelle 
für Anlage und Betrieb von Dauerweiden errich- 
tet. 
Die Grundzüge der Organisation 
des landwirtschaftlichen Vereins- 
wesens sind neu am 10. 5. 07 aufgestellt 
worden. 
V. Wegen der Viehzucht 7Veterinär- 
wesen, Viehversicherung, Tier- 
seuchen, Beschälwesen. 
VI. Endlich mag noch auf das landwirt- 
schaftliche Unterrichts= und Kredit- 
wesen hingewiesen werden. 
1. Es bestehen in Sachsen neben der Kgl Land- 
wirtschaftlichen Versuchsstation zu Möckern und 
der Agrikulturchemischen Versuchsstation für die 
Oberlausitz in Pommritz das landwirtschaftliche 
Institut der Universität Leipzig, die Kgl höhere 
Landwirtschaftsschule in Döbeln, die von den 
landwirtschaftl. Kreisvereinen errichteten Schulen 
zu Annaberg, Auerbach, Bautzen, Chemnitz, Frei- 
berg, Meißen, Pegau, Rochlitz und Wurzen, so- 
wie die ebenfalls von den Kreisvereinen errichte- 
ten Haushaltungsschulen zu Dahlen und Frei- 
erg. 
2. Als wichtige Kreditinstitute sind neben der 
bereits behandelten Landrenten= und Landes- 
kulturrentenbank zu nennen: 
a) der Erbländische ritterschaft- 
liche Kreditverein im Königreiche 
Sachsen, der im Jahre 1844 in Leipzig
	        
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