Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Gemeindevermögen 
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gens zu laufenden Bedürfnissen. Im Großherzogtum 
Hessen erfordert die Beräußerung von Gmd rund- 
stücken staatliche Genehmigung (L v. 1873 1 47, StO 
48). In Elsaß= Lothringen bedarf die Veräuße- 
rung, Berpfändung von Grundstücken und Wertpapieren, 
Kunstgegenständen pp. der Genehmigung durch den Be- 
zirksprasidenten (Gem C für Els.-Lothringen v. 6. 6. 95 1 75). 
58. Berwendung zu Gunsten Einzelner. Das 
Gist, soweit es nicht unmittelbar für die Zwecke 
der Verwaltung in Anspruch genommen ist, bezw. 
als Bürgervermögen in der Benutzung der Gmd- 
Glieder sich befindet, bestimmt, im Interesse der 
Korporation finanziell nutzbar gemacht zu 
werden. Hieraus folgt, daß der Ertrag in die Gmd- 
Kasse fließt und eine Verwendung zum Besten der 
einzelnen Mitglieder unzulässig ist. Der Konse- 
quenz dieses Prinzips und der öfsentlich-rechtlichen 
Aufsassung von der Gmd entspricht es, daß auch 
die Verwendung der Ueberschüsse zum Vorteil der 
einzelnen Mitglieder nach der Mehrzahl 
der Gesetzgebungen ausgeschlossen ist. 
Im Gegensatz zu dieser Auffassung haben sich in 
den Landesgesetzgebungen des südlichen und west- 
lichen Deutschlands, wohl in Wechselbeziehung 
zu dem größeren Umfange, in dem hier ungeteiltes 
(zmdEigentum sich behauptet hat, Ueberreste der 
früheren, vorwiegend privatrechtlichen Auffassung 
insofern erhalten, als unter gewissen Voraus- 
setzungen, zu denen insbesondere die nachge- 
wiesene Deckung der Sicherstel- 
lung aller Gemeindebedürfnisse 
gehört, eine Verteilung des Kämmecrei-- 
vermögens oder des Etats-Ueberschusses 
an die Einzelnen stattfinden kann. Die Vor- 
aussetzungen solcher Verwendung sind in den 
Gesetzgebungen verschieden geregelt; die meisten 
stimmen darin überein, daß die Zulassung von 
einer nur auf Grund sorgsamer Prüfung durch 
die Aufsichtsbehörde zu erteilenden Genehmi- 
gung abhängig gemacht ist. 
Eine Verwendung von Nutzungen des Kämmereivermö- 
gens zum Vorteile der einzelnen Gmo lieder ist unzulässig 
in Treußen alten Bestandes; dagegen gestattet die 
naissauische Gem D v. 26. 7. 54 5f 44 (aufrechterhalten durch 
*54 der h. nals. StO v. 1897 5 54 und der h. nass. Lo 
v. 1897 1 40), die Hälfte des nach Bestreitung der Gmde- 
dürfnisse und etwaiger Verwendungen zu kirchlichen Zwecken 
noch verbleibenden Ueberschusses entweder zum Grundstock. 
vermögen zu schlogen oder unter die Gmd Bürger zu ver- 
teilen, wenn dies die Erhebung einer Gmd Steuer in den 
nächsten Jahren nicht zur Folge hat und mindestens die 
andere Hälfte für künftige größere Ausgaben zu Kapital zu- 
rückgelegt wird. Der a 31 der Gem L für das rechterheinische 
Bayern v. 29. 4. 69 bezeichnet die Verteilung von Ueber- 
schüssen an die Gmd Bürger „nur dann als zulässig, wenn 
alle Gmd Bedürfnisse ohnec Erhebung von Gmdumlagen und 
örtlicher Verbrauchssteuer gedeckt sind und wenn größere 
Ausgaben für außerordentliche Bedürinisse nicht in Auesicht 
stehen“. a 27 a. a. O. läßt serner die Verteilung des Grund- 
stockvermögens nur bei Gmd Gründen zur Förderung der 
landwirtschaftlichen Kultur und nur gegen Auflegung eines 
zum 25fachen ablösbaren Grundzinses zu, wenn / der Gmd- 
Burger zustimmen und diese zugleich mehr als die Hälfte der 
Grundsteuer entrichten. In Sachsen kann Bürger- und 
Gmdt'sliedernutzungsrechten entsagt, auch können diese Rechte 
auf die Stadt GEmd übertragen werden durch Beschluß von 
St:adtrat u. Stadtverordneten (RevSt v. 1873, 18 11 u. (8. 
Für Land Gmd (. & 11 der RL GT- v. 1873). Das württem- 
vergische Verw.--Ed. v. 25. 9. 1819 4 42 gestattet die Ver- 
  
— — — —— — – 
teilung von Ueberschüssen nur dann, „wenn alle Schulden 
der Gmd abgetragen sind, für sämtliche Bedürfnisse derselben 
hinreichend gesorgt ist und persönliche Abgaben und Dienste 
von den Gmd Genossen nicht erhoben werden“. Nach a 15 
Ziff. 9 G v. 21. 5. 91 ist zu einer derartigen Verteilung 
die Genehmigung der Reg Bchörde erforderlich. Nach der 
badischen Gem v. 1906 3 102 „sind die nach gesetzlicher 
Bestreitung der Gmd Bedürfnisse noch vorhandenen Ueber- 
schüsse zur Schuldentilgung zu verwenden, und wenn keine 
Schulden vorhanden, zu Kapital anzulegen; die Größe der 
Kapitalanlage richtet sich nach dem Werte der Gmocße- 
bäude, welche durch ein Unglück zerstört werden können oder 
wenigstens nach dem, was den höchsten Wert hat und nach 
den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen 
das Gmd Gut auggesetzt ist, außergewöhnlich veranlassen 
können". Bleibt alsdann noch ein Ueberschuß, so kann die 
Emd Versammlung dessen Verteilung, jedoch nur nach 
Köpfen, beschließen. Eine Verteilung von Gmd Gut ist 
ebenfalls nur unter ähnlichen Voraussetzungen zulässig 
4## 131 ff. In beiden Fällen ist ouch hier nach 3172d Staats- 
genehmigung erforderlich. 
Was das Grundstock. und Stamm- 
vermögen anbelangt, so ist mehrfach aus- 
drücklich bestimmt, daß es nur ausnahmsweise 
zu laufenden Zwecken Verwendung finden darf 
(z. B. Bad. GemO v. 1906 f 66). 
III. Gemeindegliedervermögen, Interessenten- 
vermögen, Stiftungen 
5s# 9. Abgrenzung. Das Gemeindeglie- 
dervermögen (in den Städten Bürger- 
vermögen genannt, sonst Allmende, Gemein- 
heit usw.) ist nicht identisch mit dem G# Das 
Eigentum an ihm wird zwar auch als der Gmd 
zustehend betrachtet. Die Gmd Glieder aber oder 
einzelne Gruppen von ihnen (z. B. Grundbe- 
sitzer usw.) haben auf Grund ihrer Gmd Zugehö- 
rigkeit ein Nutzungsrecht an dem Vermögen. 
5s 68 der preuß. östl. LG#O definiert das Gmd- 
Gliedervermögen als „diejenigen Vermögens- 
gegenstände, deren Nutzungen den Gmd Angehö- 
rigen oder einzelnen derselben vermöge dieser 
ihrer Eigenschaften zukommen". 
Die Umwandlung von Kämmereivermögen in 
Gmd Gliedervermögen und umgekehrt ist nicht 
grundsätzlich unmöglich. So gestattet die östl. LGO 
v. 1891 & 69 in Preußen eine Umwandlung 
des ersteren in letzteres, „wenn die Gmd schulden- 
frei ist und durch eine solche Veränderung weder 
die Einführung neuer GmdAbgaben noch auch 
die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er- 
forderlich wird“ und das umgekehrte — aber nur 
mit Genehmigung des Kreisausschusses — mit 
der Einschränkung, daß Nutzungerechte, welche 
nicht den sämtlichen sondern nur einzelnen Gmd- 
Gliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, 
durch Gmdheschluß den letzteren wider ihren 
Willen nicht entzogen oder geschmälert werden 
dürfen (anders östl. St O v. 1853 K 49). 
Da der Rechtstitel des Nutzungsrechts am 
Gin Gliedervermögen einöffentlich -recht- 
licher ist, ist der ordentliche Rechtsweg bei 
Streitigkeiten ausgeschlossen, und da, wo eine 
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie in Preußen, be- 
steht, nur das Verweschlußverfahren mit nach- 
folgendem Verw Streitverfahren zugelassen. Der 
ordentliche Rechtsweg ist dagegen zulässig bei 
dem
	        
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