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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
2. ebenfalls vom GV getrennt zu halten-
den Gemeindbdeinteressentenvermö-
gen (O##5, 163), an dem die Gmd Angehöri-
gen oder gewisse Gruppen derselben nicht als
Gmd Angehörige, sondern als Inhaber eines
privatrechtlichen Teitels berechtigt sind,
wenn die Erlangung dieses Titels auch mit Vor-
gängen zusammenhängt, die die Gmd als solche
angehen (z. B. Separationsinteressenten bei
Auseinandersetzungen (VI, Eigentümer der Grund-
stücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, Mit-
glieder einer sog. Realgemeinde). S. auch à 27
der bayerischen GemO (Pfalz) und a 36
der bayerischen Gem) (rechtsrheinisch).
10. Gemeindegliedervermögen (Bürger-
vermögen, Allmendgut usw., in Elf.-Lothr. biens
patrimoniaux). In der Natur des GG# als eines
unverteilten und daher für die gemeinsame Nut-
ung der Gmdlieder oder gewisser Klassen der-
selben verfügbar gebliebenen Restes des ursprüng-
lichen Gesamtvermögens ist es begründet, daß bei
der Regelung der Nutzung noch in mancher Hin-
sicht die im Ortsgebrauch erhaltene alte Dorf- und
Agrarverfassung fortwirkt. Für diese Regelung
ist daher nach der Mehrzahl der Gesetzgebungen
nächst den vorhandenen Privatrechtstiteln das
örtliche Herkommen entscheidend, in
dessen Ermangelung erst die von der Gesetzgebung
subsidiär aufgestellten Normen platzgreifen.
In der Regel bringen diese die Beteiligung an den
Emd Nutzungen in Wechselbeziehung zu dem poli-
tischen Bürgerrecht und bestimmen, daß der An-
teil für jedes Mitglied der Orts= oder Bürger Gmd
der gleiche sei. Die hiernach auf den einzelnen
fallende Nutzung hat indessen nur die Natur einer
prekären Beschränkung des der Gmd zustehenden
Eigentums, wie dies von allen deutschen Gesetz-
gebungen im Prinzip festgehalten wird. Aus
solchem Charakter des Gmdliedervermögens
iehen nun die Gesetzgebungen zunächst die Kon-
sequen,, daß für die Bewirtschaftung desselben,
ebenso wie für die des Kämmereivermögens, in
erster Linie der Grundsatz der Nachhaltig-
keit maßgebend ist, und daß die Beteiligten sich
die hierdurch gegebene Einschränkung ihres Nut-
ungsrechts gefallen lassen müssen. Sie müssen
sach sogar meist einer wirtschaftlich für notwendig
oder nützlich erachteten Verminderung der Nut-
zungsart auch dann fügen, wenn sich hieraus eine
Schmälerung ihrer Anteile ergibt. Auch darin
besteht zwischen den Gesetzgebungen im allgemei-
nen Uebereinstimmung, daß die Gmd, sofern es
zur Bestreitung ihres Verwaltungsauf-
wandes des Zurückgreifens auf die Einkünfte
des GG bedarfs, die Herabsetzung der Nutzungs-
anteile oder selbst die gänzliche Beseitigung der
Nutzung zu beschließen befugt ist. Ebenso ist es
ihr gestattet, den Wert der Nutzung durch Erhe-
bung einer Abgabe bezw. eines Eintrittsgeldes
(event. auch beider nebeneinander) von den Be-
rechtigten, Auflagen, für welche Höchstbeträge
bestimmt zu sein pflegen, einzuschränken. Zu-
weilen ist eine Heranziehung der Nutzungen des
GGBV zu Auflagen dann vorgeschrieben, wenn die
Gmdumlagen einen bestimmten Prozentsatz der
Staatssteuern übersteigen (so in Baden, GemO
v. 1006 5§8 68, 81). In Rücksicht darauf, daß es
sich bei allen diesen Beschlüssen um in die Inter-
ir#teils der Gmd, teils der Nutzungsberechtigten
tiefeingreifende Fragen handelt, ist für dieselben
regelmäßig nicht bloß die Zustimmung der Gmd
bezw. ihrer Vertretung — meist unter Zuziehung
der Autzungsberechtigten oder unter der Forde-
rung eines bestimmten Mehrheitsverhältnisses —,
sondern auch die Genehmigung der Aufsichts-
behörde vorgeschrieben. Derartige Beschlüsse
haben zumal in den Städten zu einer Verminde-
rung des Umfangs des BürgerlGmd Glieder-)ver=
mögens geführt, wie denn im allgemeinen die
Richtung der Gesetzgebung und Verw Praxis der
Institution des Bürgervermögens wenig günstig,
insbesondere einer weiteren Ausdehnung
der Nutzungen durchaus entgegen gewesen
ist, eine Tendenz, die hier und da in Verbotbestim-
mungen Ausdruck gefunden hat. Dem Kämmerei=
vermögen stellen einzelne Gesetzgebungen das
Bürgervermögen (Gmdliedervermögen) auch
darin gleich, daß sie eine Verteilung des-
selben untersagen, während andere Ge-
setzgebungen solche unter gewissen Voraussetzun-
gen als zulässig bezeichnen.
In Preußen z. B. ist eine Verteilung auch beim
Bürgervermögen ausgeschlossen, dagegen dürfen die Gmd
durch Beschlüsse mit der erforderlichen Genehmigung
die Nutzungen behufs Deckung von Lasten oder Ausga-
ben der Gmd einschränken bezw. das Bürgervermögen
unter Abfindung der Nutzungsberechtigten in Kämmerei-
vermögen verwandeln (Min B v. 12. 10. 56 (MBliB 754),
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenz-Konflikte v.
21. 11. 57 [MliV von 1857 S74)] und v. 14. 11. 74 „Mliß
1875 S 45)) (vgl. u. o. in Preußen östl. St O v. 30. 5. 53
4149. 50, Westf. St O v. 19. 3. 56 14 48, 49, Rhein. StO
v. 15. 5. 56 # 45, 40, Schlesw.-Holst. StO v. 14. 4. 69
6 5 und 20. Hess. St O v. 4. 8. 97 5#5 52—54, Hann. StO
v. 24. 6. 58 5l 20, Frankfurt a. M. GB v. 25. 3. 67 1#59,
60). Auch hinsichtlich der Landgemeinden ist der Gegen-
stand gesetzlich geregelt (östl. LGOv. 3. 7. 91 1## 69, 70
für Schlesw.-Holst. v. 4. 7. 92 1#B 69, 70, Hessen-Nassau
v. 4. 8. 97 4## 3, 40, Westfalen v. 19. 3. 56 55 51, 53, Rhein-
provinz v. 23. 7. 45 31 17, Hannover v. 28. 4. 59 # 60). Eine
besondere Sorgfalt hat in neuerer Zeit die Gesetzgebung
der süddeutschen Staaten der Behandlung des Bür-
gervermögens zugewendet, indem sie namentlich die Vor-
aussetzungen und den Umfang der Teilnahmerechte, die Be-
fugnis der Gemeinde zur Beschränkung der Nutzungs-
rechte und, soweit sie eine Verteilung des Bürgervermögens
zulassen, Boraussetzungen und Formen dieser Verteilung
einheitlich regeln. Die Teilnahme berech tigung wird
im allgemeinen an das Bürgerrecht geknüpft; die Teil-
nahmerechte sind gleiche; das Recht, nicht auf einem
Privatrecht ruhende Nutzungsrechte zurückzuziehen,
wird den Gmd bei Einhaltung gewisser Formen gewähr-
leistet. Die Berteilung erachtet die bayerische
GemO zur Foörderung der landwirtschaftlichen Kultur
gegen Auflegung eines im fünfundzwanzigsachen Betrage
ablösbaren Grundzinses zum Besten der Gemeindekasse für
zulässig, wenn dem Antrage auf Teilung und Festsetzung
des Grundzinses mindestens drei Vierteil der Gemeinde-
bürger zustimmen und wenn die Zustimmenden zusammen
mehr als die Hälfte der Grundsteuer entrichten, mit welcher
die sämtlichen Gmd Bürger und Heimatberechtigten, sowie
die außer denselben zur Teilnahme berufenen Personen
in der Gmd veranlagt sind. Denjenigen, welche in der Ge-
meinschaft ihrer Anteile zu bleiben wünschen, sollen die-
selben im Zusammenhange zugemessen werden (a 27).
In Bayern hat ferner das im a 33 der Gem für die
Landesteile diesseits des Rheins zum Ausdruck gelangte
FPrinzip der Realität der Gmd Nutzungen durch das eine