Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
2. ebenfalls vom GV getrennt zu halten- 
den Gemeindbdeinteressentenvermö- 
gen (O##5, 163), an dem die Gmd Angehöri- 
gen oder gewisse Gruppen derselben nicht als 
Gmd Angehörige, sondern als Inhaber eines 
privatrechtlichen Teitels berechtigt sind, 
wenn die Erlangung dieses Titels auch mit Vor- 
gängen zusammenhängt, die die Gmd als solche 
angehen (z. B. Separationsinteressenten bei 
Auseinandersetzungen (VI, Eigentümer der Grund- 
stücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, Mit- 
glieder einer sog. Realgemeinde). S. auch à 27 
der bayerischen GemO (Pfalz) und a 36 
der bayerischen Gem) (rechtsrheinisch). 
10. Gemeindegliedervermögen (Bürger- 
vermögen, Allmendgut usw., in Elf.-Lothr. biens 
patrimoniaux). In der Natur des GG# als eines 
unverteilten und daher für die gemeinsame Nut- 
ung der Gmdlieder oder gewisser Klassen der- 
selben verfügbar gebliebenen Restes des ursprüng- 
lichen Gesamtvermögens ist es begründet, daß bei 
der Regelung der Nutzung noch in mancher Hin- 
sicht die im Ortsgebrauch erhaltene alte Dorf- und 
Agrarverfassung fortwirkt. Für diese Regelung 
ist daher nach der Mehrzahl der Gesetzgebungen 
nächst den vorhandenen Privatrechtstiteln das 
örtliche Herkommen entscheidend, in 
dessen Ermangelung erst die von der Gesetzgebung 
subsidiär aufgestellten Normen platzgreifen. 
In der Regel bringen diese die Beteiligung an den 
Emd Nutzungen in Wechselbeziehung zu dem poli- 
tischen Bürgerrecht und bestimmen, daß der An- 
teil für jedes Mitglied der Orts= oder Bürger Gmd 
der gleiche sei. Die hiernach auf den einzelnen 
fallende Nutzung hat indessen nur die Natur einer 
prekären Beschränkung des der Gmd zustehenden 
Eigentums, wie dies von allen deutschen Gesetz- 
gebungen im Prinzip festgehalten wird. Aus 
solchem Charakter des Gmdliedervermögens 
iehen nun die Gesetzgebungen zunächst die Kon- 
sequen,, daß für die Bewirtschaftung desselben, 
ebenso wie für die des Kämmereivermögens, in 
erster Linie der Grundsatz der Nachhaltig- 
keit maßgebend ist, und daß die Beteiligten sich 
die hierdurch gegebene Einschränkung ihres Nut- 
ungsrechts gefallen lassen müssen. Sie müssen 
sach sogar meist einer wirtschaftlich für notwendig 
oder nützlich erachteten Verminderung der Nut- 
zungsart auch dann fügen, wenn sich hieraus eine 
Schmälerung ihrer Anteile ergibt. Auch darin 
besteht zwischen den Gesetzgebungen im allgemei- 
nen Uebereinstimmung, daß die Gmd, sofern es 
zur Bestreitung ihres Verwaltungsauf- 
wandes des Zurückgreifens auf die Einkünfte 
des GG bedarfs, die Herabsetzung der Nutzungs- 
anteile oder selbst die gänzliche Beseitigung der 
Nutzung zu beschließen befugt ist. Ebenso ist es 
ihr gestattet, den Wert der Nutzung durch Erhe- 
bung einer Abgabe bezw. eines Eintrittsgeldes 
(event. auch beider nebeneinander) von den Be- 
rechtigten, Auflagen, für welche Höchstbeträge 
bestimmt zu sein pflegen, einzuschränken. Zu- 
weilen ist eine Heranziehung der Nutzungen des 
GGBV zu Auflagen dann vorgeschrieben, wenn die 
Gmdumlagen einen bestimmten Prozentsatz der 
Staatssteuern übersteigen (so in Baden, GemO 
v. 1006 5§8 68, 81). In Rücksicht darauf, daß es 
sich bei allen diesen Beschlüssen um in die Inter- 
ir#teils der Gmd, teils der Nutzungsberechtigten 
  
tiefeingreifende Fragen handelt, ist für dieselben 
regelmäßig nicht bloß die Zustimmung der Gmd 
bezw. ihrer Vertretung — meist unter Zuziehung 
der Autzungsberechtigten oder unter der Forde- 
rung eines bestimmten Mehrheitsverhältnisses —, 
sondern auch die Genehmigung der Aufsichts- 
behörde vorgeschrieben. Derartige Beschlüsse 
haben zumal in den Städten zu einer Verminde- 
rung des Umfangs des BürgerlGmd Glieder-)ver= 
mögens geführt, wie denn im allgemeinen die 
Richtung der Gesetzgebung und Verw Praxis der 
Institution des Bürgervermögens wenig günstig, 
insbesondere einer weiteren Ausdehnung 
der Nutzungen durchaus entgegen gewesen 
ist, eine Tendenz, die hier und da in Verbotbestim- 
mungen Ausdruck gefunden hat. Dem Kämmerei= 
vermögen stellen einzelne Gesetzgebungen das 
Bürgervermögen (Gmdliedervermögen) auch 
darin gleich, daß sie eine Verteilung des- 
selben untersagen, während andere Ge- 
setzgebungen solche unter gewissen Voraussetzun- 
gen als zulässig bezeichnen. 
In Preußen z. B. ist eine Verteilung auch beim 
Bürgervermögen ausgeschlossen, dagegen dürfen die Gmd 
durch Beschlüsse mit der erforderlichen Genehmigung 
die Nutzungen behufs Deckung von Lasten oder Ausga- 
ben der Gmd einschränken bezw. das Bürgervermögen 
unter Abfindung der Nutzungsberechtigten in Kämmerei- 
vermögen verwandeln (Min B v. 12. 10. 56 (MBliB 754), 
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenz-Konflikte v. 
21. 11. 57 [MliV von 1857 S74)] und v. 14. 11. 74 „Mliß 
1875 S 45)) (vgl. u. o. in Preußen östl. St O v. 30. 5. 53 
4149. 50, Westf. St O v. 19. 3. 56 14 48, 49, Rhein. StO 
v. 15. 5. 56 # 45, 40, Schlesw.-Holst. StO v. 14. 4. 69 
6 5 und 20. Hess. St O v. 4. 8. 97 5#5 52—54, Hann. StO 
v. 24. 6. 58 5l 20, Frankfurt a. M. GB v. 25. 3. 67 1#59, 
60). Auch hinsichtlich der Landgemeinden ist der Gegen- 
stand gesetzlich geregelt (östl. LGOv. 3. 7. 91 1## 69, 70 
für Schlesw.-Holst. v. 4. 7. 92 1#B 69, 70, Hessen-Nassau 
v. 4. 8. 97 4## 3, 40, Westfalen v. 19. 3. 56 55 51, 53, Rhein- 
provinz v. 23. 7. 45 31 17, Hannover v. 28. 4. 59 # 60). Eine 
besondere Sorgfalt hat in neuerer Zeit die Gesetzgebung 
der süddeutschen Staaten der Behandlung des Bür- 
gervermögens zugewendet, indem sie namentlich die Vor- 
aussetzungen und den Umfang der Teilnahmerechte, die Be- 
fugnis der Gemeinde zur Beschränkung der Nutzungs- 
rechte und, soweit sie eine Verteilung des Bürgervermögens 
zulassen, Boraussetzungen und Formen dieser Verteilung 
einheitlich regeln. Die Teilnahme berech tigung wird 
im allgemeinen an das Bürgerrecht geknüpft; die Teil- 
nahmerechte sind gleiche; das Recht, nicht auf einem 
Privatrecht ruhende Nutzungsrechte zurückzuziehen, 
wird den Gmd bei Einhaltung gewisser Formen gewähr- 
leistet. Die Berteilung erachtet die bayerische 
GemO zur Foörderung der landwirtschaftlichen Kultur 
gegen Auflegung eines im fünfundzwanzigsachen Betrage 
ablösbaren Grundzinses zum Besten der Gemeindekasse für 
zulässig, wenn dem Antrage auf Teilung und Festsetzung 
des Grundzinses mindestens drei Vierteil der Gemeinde- 
bürger zustimmen und wenn die Zustimmenden zusammen 
mehr als die Hälfte der Grundsteuer entrichten, mit welcher 
die sämtlichen Gmd Bürger und Heimatberechtigten, sowie 
die außer denselben zur Teilnahme berufenen Personen 
in der Gmd veranlagt sind. Denjenigen, welche in der Ge- 
meinschaft ihrer Anteile zu bleiben wünschen, sollen die- 
selben im Zusammenhange zugemessen werden (a 27). 
In Bayern hat ferner das im a 33 der Gem für die 
Landesteile diesseits des Rheins zum Ausdruck gelangte 
FPrinzip der Realität der Gmd Nutzungen durch das eine
	        
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