fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Biersteuer — Binnengewässer 
  
temberg ist die Ausfuhrvergütung geregelt in 
àa 11 Abs 1 Ziff. 4 des BSt v. 4. 7. 00 und in 
z 156 Abse 6 der FMVfg v. 5. 7. 00 in Verbin- 
dung mit der Vollzugs Anw v. 26.7. 00 und dem 
Erlaß v. 6. 7. 07. Sie erfolgt in der Weise, daß für 
jede B ausführende Brauerei der zu 1 hl B erfor- 
derliche Malzbedarf festgestellt, unter Zugrunde- 
legung dieses die für das ausgeführte B verwen- 
dete Malzmenge berechnet und an der steuer- 
pflichtigen Malzmenge der betr. Brauerei in Ab- 
zug gebracht wird. 
z 9. Kommunale Bierstenern. Neben der 
staatlichen St wird das B in ausgedehntem Um- 
fange auch seitens der Kommunen einer St unter- 
worfen (in Bayern gemeindlicher Malzaufschlag). 
Die Zulässigkeit der kommunalen Bhesteuerung 
gründet sich auf àa 5 47 Zoll VV v. 8. 7. 67. Diese 
Vorschrift ist hinsichtlich der Bestimmung des Höchst- 
maßes dieser Besteuerung (Abs 5) durch A lV des 
Gv. 15. 7. 09 dahin geändert worden, daß die 
Grenze, bis zu der das B für Rechnung von Ge- 
meinden besteuert werden darf, auf 65 Pfg. für 
1 hl B festgesetzt wurde. Soweit auf Grund der 
bisherigen Vorschriften Gemeinden vor dem I. 10. 
08 höhere Abg von den Braustoffen oder dem B 
erhoben haben, dürfen diese höheren Abg bis auf 
weiteres forterhoben werden, falls nicht durch die 
Landesgesetzgebung ein anderes bestimmt wird. 
Diese letztere Vorschrift ist für die Brau St Gemein- 
schaft durch § 58 des Gv. 15. 7. 09 dahin beschränkt, 
daß die Forterhebung der höheren Abg nur bis 
zum I1. 10. 15 dauern soll. Außerdem gelten für 
die Brau St Gemeinschaft noch folgende Vorschrif- 
ten: Für B mit einem Alkoholgehalte von höchstens 
1¾ v. H. der Menge darf die Abg nicht mehr als 
30 Pfg. für 1 hl betragen. Die Bübg, die von 
dem Malze erhoben wird, ist auf den dz ungeschro- 
teten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu be- 
stimmen, daß die Höhe des MalzAbg Satzes der 
Höhe der Abg entspricht, die von dem in die Ge- 
meinde eingeführten B erhoben wird. Die Fest- 
setzung dieses Verhältnisses unterliegt der Geneh- 
migung der Landes Reg. Die kommunale BAbg 
ist beim Uebergange des B in eine andere Gemein- 
de zu erstatten. Wo bis zum 1. 8. 09 eine solche 
Erstattung nicht stattgesunden hat, kann die oberste 
Landes Verw Behörde den bisherigen Zustand bis 
zur Dauer von 10 Jahren noch fortbestehen lassen. 
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der 
von den Gemeinden erhobenen Abg vom B gelten 
die gleichen Fristen wie für die staatliche Bt (§3). 
Der Gesamtbetrag der in Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern im Rechnungsjahr 1907 
zur Erhebung gekommenen kommunalen Bötbe- 
ziffert sich auf rund 19 Mill. Mk. (Denkschriften- 
band z. Begr. des Entw. eines Ges. betr. Aende- 
rung im Finanzwesen Drucks. Nr. 1035/08 S 662 
und 740). 
# 1. Statistische Angaben (Vierteljahrshefte 
zur Statistik des Deutschen Reichs). Versteuert 
wurden im Rechnungsjahr 1908 in der Brau St- 
Gemeinschaftohne Luxemburg)in 5257 Brauereien 
74435 059 dz Malz (der Zucker blieb steuerfrei), in 
Bayern von 10 182 Brauern 6 916 961 hl (ca. 
3700000 dz) Malz, in Württemberg in 4053 Brau- 
ereien 745 506 dz Malz, in Baden in 569 Brauereien 
660 172 dz Malz, in Elsaß-Lothringen in 58 Brau- 
ereien 285 678 42 Malz. Die Einfuhr deutschen 
Bbetrug in der Brau St Gemeinschaft 191 902 hl, 
  
in Bayern 78 783 hl, in Württemberg 104 437 hl, 
in Baden 270 078 hl und in Elsaß-Lothringen 
419 435 hl. Hieraus wurde ein StErtrag (Böt 
und UebergangsAbg) erzielt (abzüglich der Aus- 
fuhrvergütung) in der Brau St Gemeinschaft von 
57 022 819 Ml., in Bayern von 33.032 212 Mk., 
in Württemberg von 7 206 949 Mk., in Baden von 
7455 637 Mk. und in Elsaß-Lothringen von 
4 655 028 Mk. Durch die 09/10 in allen Brau St- 
Gebieten vorgenommene beträchtliche Erhöhung 
der Böt hofft man eine Steigerung der Brau- 
St Einnahmen zu erzielen in der Brau St Gemein- 
schaft um etwa 78 Mill. Mk., in Bayern um 15,6 
Mill. Mk., in Württemberg um 5 Mill. Mk., in 
Baden um 4,3 Mill. Mk. und in Elsaß-Lothringen 
um 3 Mill. Mk. Treffen diese Berechnungen zu, 
so erreicht der Beitrag, den der Verbrauch inlän- 
dischen B in Deutschland für staatliche Zwecke lei- 
stet, im ganzen die erhebliche Summe von rund 
215 Mill. Mk. Der Bierverbrauch betrug 1908 
in der Braut Gemeinschaft 46,28 Mill. hl oder 
91,91 auf den Kopf, in Bayern 15,8 Mill. hl oder 
235 1 auf den Kopf, in Württemberg 3,65 Mill. hl 
oder 153,8 1 auf den Kopf, in Baden 3,13 Mill. hl 
oder 149,8 1 auf den Kopf und in Elsaß-Loth- 
ringen 1,7 Mill. hl oder 91,7 1 auf den Kopf. 
Küteratur: Kindervater, Die Reform der 
Besteuerung im Deutschen Reiche in Schanz, Finanzrch 
1887, II; Holzner,. Ueber die verschiedenen Methoden 
der BBesteuerang in der Z für das gesamte Brauwesen, 
1880, 386; Holzer, Historische Darstellung der indirek. 
ten St, 1888, 30; v. AufseßP - Wiesinger, Die 
Zölle und St des Deutschen Reichs", 216:; Struve, 
Ueber B. Braucrei und BBesteuerung in HW StaatsW , 
1908; Derselbe, Die BBrauerei und B Steuergesetz- 
gebung aller Länder, Festgabe zur 25. Jubelfeier des Be- 
stehens der B. L. B. Heft 5 der Veröffentlichungen der wirt- 
schaftlichen Abteilung der V. L. B., 1908; Beusch, 
Die Reichsfinanzen und die Steuerreform 1909, 77; 
Linschmann, Die Reichsfinanzreform von 1906, 75; 
Die Reichsfinanzreform von 1909, 50; Trautvatter, 
Die Brau St in der 8 für Zollwesen und Reichs St, 1904, 
33; Appelt, Die Brau StRcichsgesetzgebung 1885; v. 
May, Gesetz über den Malzaufschlag usw., 1884; K. B. 
Riecke, Berfossung, Berw. und Staatshaushalt im König- 
reich Württemberg = 1887, 353; Die Ablehnung des 
Braumalzsteuergesetzentwurfs in Baden in Finanzürch, 
1884, 414; E. Seubert, Die Finanzverwaltung des 
Großh. Baden 1885, 29; Leydhecker, Die Zölle und 
indirekten St in Elsaß-Lothringen, 1I. 1877, 511. — G. 
Schanz, Die Bierstenerresorm in Bayern (Finanzrch 
1910 S. 757); Abdruck des bayr. Malzausschlaggesetzes von 
1910, der neuen Gesetze Württ. (1909) Baden und Esaß- 
Lotbringen (1910) im Finanzurch 1910 S. 774 ff. 
— Nheiuboldi. 
Billettstener 
Gemeindeabgaben, Luxussteuern 
Binnengewässer 
(See) 
* 1. Begriff und Arten. 1 2. Geschlossene Gewässer. 
z 3. Seen. 1 4. Der Bodensee insbesondere. 
5 1. Begriff und Arten. Die B. bilden den 
Gegensatz zum Meere; im engeren Sinn unter-
	        
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