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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
Organen ausgehender Regulative (in Preußen:
St Ordnungen), den StPflichtigen bezw. dem
Publikum die Verpflichtung zu bestimmten auf
die Besteuerung bezüglichen Handlungen oder
Unterlassungen aufzuerlegen bezw. die Erfüllung
dieser Verbindlichkeiten durch Strafen für ein
Zuwiderhandeln sicher zu stellen, deren Festsetzung
alsdann der Gegenstand einer gerichtlichen oder
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden
kann. Zweierlei Momente sind für die
Rechtsverbindlichkeit solcher in den Regulativen
getroffenen Anordnungen und Strafandrohungen
estimmend: die Zuständigke it zum Erlaß
bezw. zur Genehmigung des Regulativs (St Ord-
nung) und die in gehöriger Form erfolgte Be-
kanntmachung desselben. Eine gesonderte Re-
gelung haben in der Gesetzgebung der deutschen
Staaten diese Punkte nur selten gefunden, indem
für die Bemessung der Zuständigkeit und die Form
der Publikation die allgemeinen Vorschriften über
dielvon den Lokalbehörden ausgehenden Verord-
nungen maßgebend zu sein pflegen. Eine Spezial-
bestimmung in jenem Sinne war für Preußen
die Vorschrift des Zust G § 31 Abf 4, wonach die
Bestätigung (Genehmigung) von GemBeschlüssen
und der Erlaß von Anordnungen, durch welche
besondere direkte oder indirekte Gem St neu
eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert
werden, der Zustimmung der Ministerien des In-
nern und der Finanzen bedürfen, ferner die Be-
stimmung der StO für die östlichen Provinzen
v. 30. 5. 53 (§ 53 1I), wonach in den über die Er-
hebung von Kommunalst zu erlassenden Regula-
tiven Ordnungsstrafen gegen die Zuwiderhandeln-
den bis auf Höhe von 10 Talern (KommAbgG
§s 82: 30 Mk.) angedroht werden können. Neuer-
dings ist der Gegenstand erschöpfend durch das
Kommbg sowie durch das Kreis= und Prov.=
Abg G v. 23. 4. 1906 geregelt worden.
In Preußen hat namentlich die Miquelsche Kommu-
nalsteuerresorm Raum geschaffen und Anregung gegeben
zu einer ausgedehnteren autonomischen Regelung des
Gem St Wesens. Von der Erkenntnis ausgehend, daß die
Grund-, Gebäude= und Gewerbe St, die bis dahin vom
Staate erhoben waren und nun für die Staatskasse zugunsten
der Gem außer Hebung gesetzt werden sollten, in ihrer bis-
herigen Form für die gemeindlichen Berhältnisse nicht mehr
paßten und keine genügende Ausnützung
der betreffenden Ertragsguelle gestat-
teten, trasen die 18 23 vorletzter und letzter Abs, 25,
27, 29, 31, 32, 57 Vorsorge dafür, daß der Gemuu-=
tonomie auf diesem Gebiete möglichst wenig Hin-
dernisse in den Weg gelegt würden. Auch wur-
den späterhin im Ausführungswege den Gem mehrfach
Muster zu besonderen St Ordnungen an die Hand gegeben
und sie des öfteren auf die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens
hingewiesen. Der Erfolg ist denn auch gewesen, daß im
Jahre 1905 bereits 61% des gesamten durch Grund- und
Gebäude St gedeckten und zirka 30% des durch Gewerbe St
gedeckten Finanzbedarfs auf Grund besonderer St oder bei
der Gewerbebesteuerung durch Anwendung der durch 1 31
des Kommü#bg zugelassenen verschiedenen Abstufungen
der Zuschläge eingehoben wurden. Bei den GrundSt
handelte es sich dabel hauptsächlich um Einführung beson-
derer Grund St nach dem gegenwärtigen gemeinen
Wert (2—3 pro mille) im Gegensatz zu nach einem weit
zurückliegenden Ertragswer t abgestufter Grund St, wo-
durch es namentlich möglich war, in industriereichen, großen
oder im Rayon großer Städte liegenden Städten die rasch
steigenden Grundstückswerte besser zu erfassen (bei land-
wirtschaftlich genutzten Grundstücken ist neuerdings durch
Erl v. 14. 6. 07 MlB S 235 die Einführung eines, aller-
dings von Jahr zu Jahr zu ermittelnden Ertragswerts
zugelassen worden). Bei der Gewerbebesteuerung war
es die sog. Kopfbesteuerung (1905 in 75 Gem vertreten),
welche die St nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter
bemißt, die vielen Anklang in großen industriellen, ins-
besondere Kohlenzechen besitzenden Landgemeinden des
rheinisch-westfälischen Industriebezirks fand. Vielfach wurde
aber auch dem Anlage- und Betriebskapital gegenüber dem
Ertrage größere Bedeutung beigemessen, stellenweise auch
die Summe der gezahlten Gehälter und Löhne für die
Höhe der St entschelidend gemacht. Ferner kommen Kom-
binationen verschiedener Maßstäbe vor, z. B. von Anlage--,
Betriebskapital oder Gebäudesteuernutzungswert einerseits
und Arbeiterkahl andererseits oder von Kapital-Ertrag
und Umsatz. Gegen eine Besteuerung lediglich nach
Maßgabe des Umsatzes spricht sich dagegen ein MinE v.
11. 6. 08 (Mittelilungen aus der Verwaltung der direkten
St Heft 52 S 104) aus.
Die Zweckmäßigkelt dieses Borgehens kann nicht besser
beleuchtet werden als durch die Tatsache, daß die neuen
Grundwert St oft bis zum doppelten des bisher aus den
Zuschlagsprozenten gewonnenen Ertrags, bei Gewerbe St
stellenweise sogar ein außerordentlich großes vielfache, das
6, 7, 8, 10 und mehrfache einbrachten, ohne daß erheb-
lüiche Klagen über Bedruck laut wurden.
S. über die Arten der Gem Gewerbe St der preuß.
Städte mit mehr als 50 000 E. auch Stat. Korrespondenz
1907 Nr. 12 II.
Für die inkommensteuer — die Ergänzungs St
ist von kommunalen Zuschlägen frei — ist in Preußen
das Zuschlagsprinzip beibehalten worden.
Auch für indirekte St sind St Ordnungen nach dem
Komm Abg G zugelassen. Hier ist die Zuschlagsform meist
nicht üblich (13 18 ff Komm#bg G). Die hauptsächlichsten
indirekten Kommunal St sind in Preußen: Umsatz St IU1,
Bier St IV, Lustbarkeits St, Hunde St I1 Luxussteuerl,
neuerdings auch Schankkonzessionssteuer.
II. Richt= und Grundlinien der einzelstaatlichen
Bestenerungssysteme
Vorbemerkung. Aus der älteren Auffassung
der Gem als einer Rechts= und Interes-
sengemeinschaft ergab sich, daß die Re-
gelung der Stusschreibung und -erhebung vor-
wiegend im Anschluß an das örtliche Her-
kommen durch autonome Beschlußfas-
sung der Gem erfolgte. Erst die einheitlichere
Gestaltung des staatlichen Besteuerungswesens
und der Gen Verfassung, wie sie dem Wesen des
modernen Staats entsprach, ließ das Bedürfnis
einer gleichheitlicheren Regelung
auch des Besteuerungswesens aller Gem her-
vortreten. Da eine solche nur im Wege der Ge-
setzgebung erreichbar war, so mußte sich hieraus
eine Erweiterung der Aufgaben des Staats und
eine entsprechende Ein schränkung der Au-
tonomie der Gem auf dem in Rede stehen-
den Gebiete ergeben, ein Prozeß, der in den
einzelnen Ländern in sehr verschiedener Abstu-
fung zur Ausführung gelangt ist. In neuester
Zeit hat auch die Sicherstellung der Aufgaben
des Reichs zur Aufstellung gewisser Beschrän-
hungen der Gem Autonomie auf diesem Gebiete
ge führt.