124
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
Prinzip von der Selbständigkeit der Gem Besteue-
rung ausgehen, doch diese Selbständigkeit durch
einen vorzugsweise in Rücksicht auf das Staats-
steuersystem vorgezeichneten Rahmen enger be-
grenzt wird. Das Nähere ergeben die Besteue-
rungssysteme der einzelnen Staaten. (S. auch
oben I#s# 8 und 10).
2. Die Besteuerungssysteme
einzelnen Staaten.
I. Preußen
13. Allgemeines. Bis zum Erl des Komm-
Abg# v. 14. 7. 93 war die Gem Besteuerung für
die alten und neuen Provinzen gesondert gere-
elt. Nur das Kommunalsteuernot G v. 27. 7. 85
and für den Umfang der ganzen Monarchie (außer
ohenzollern) Anwendung. Während über den
Hosenge bis zum Komm AbgG das Nähere in der
I. Aufl. des Werkes (1527) nachzulesen ist, sei im
Folgenden das System der Gem Besteuerung nach
dem neuen (seit 1900 auch in Hohenzollern ein-
eführten) Komm Abg G und dessen Ergänzungen
urz zur Darstellung gebracht.
Das Kommbg v. 14. 7. 93 (über dessen Vor-
g#eschichte s. die erste Aufl. d. W., Ergänzungs Bd
11 143) sieht die Deckung des Gem Bedarfs zu-
nächst aus privatwirtschaftlichen Einnahmen des
Gem Vermögens (Zuschüssen höherer öffentlicher
Verbände), sodann aus Gebühren, Beiträgen
und, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
aus Naturaldiensten vor. Erst soweit diese Hilfs-
quellen versagen, sollen die St eintreten (nur für
Hunde= und Lustbarkeits St, bei denen auch poli-
zeiliche Momente mitsprechen, gilt dieser Grund-
satz nicht. 9 2 Komm AbgG). Dabei gehen die
indirekten St (52 Abs/2 a. a. O.) den direkten St
vor, sollen also in erster Linie ausgebaut werden.
Zur Erhebung von indirekten St waren vor
dem Erlaß des Komm Abg G nur die Stadtge-
meinden allgemein, von den Land gemeinden nur
diejenigen in Kurhessen, Westfalen und Rheinpro-
vinz ermächtigt. Erst die LGO v. 1891 und 1892
gaben den Land Gem der östlichen Provinzen und
von Schleswig-Holstein, das Komm AbgGallen
Gem das gleiche Recht. Dabei wurde (nach # 13
a. a. O.) den Gem gestattet, Vereinbarungen mit
den Beteiligten — allerdings unter staatlicher Ge-
nehmigung — zu treffen, wonach der Jahres-
betrag der St für mehrere Jahre im voraus be-
stimmt wird.
Was den tatsächlichen Erfolg der Miquelschen,
auf Vermehrung der indirekten St gerichteten,
Absichten betrifft, so sei den in § 7 gegebenen
Daten noch folgendes hinzugefügt. Im Jahre
1905 bestanden Bier St in 716 Städten. 1095
Städte hatten Lustbarkeits= und 1126 Städte
Hunde St eingeführt. Besonderen Umfang haben
ferner die sog. Umsatz St [Vl(Besitzwechsel Abg beim
Grundbesitz) gewonnen, von denen 1905 731
Städte Gebrauch gemacht hatten. Neuerdings
werden in vielen größeren Städten auch Schank-
konzessions= und Wertzuwachs St mit Erfolg
durchgeführt, während die im Gesetz (127 Abs 2)
ausdrücklich vorgesehene (direkte) Bauplatz St nicht
recht Eingang gefunden hat (S. 5 14 unten). Die
Wertzuwachs St (s. diese) ist jetzt reichsgesetzlich
geregelt.
der
§s 14. Direkte Steuern. Ueber diese in praxzi für
die Gem weitaus wichtigsten St finden sich im
Kommbg G folgende Vorschriften:
Als solche kommen (abgesehen von den Son-
der St Betriebs= und BauplatzSt) nur in Be-
tracht die Einkommen--, Grund-, Ge-
bäude- und Gewerbesteuern (letztere
nur vom stehenden, nicht vom Hausierbetriebe).
Dagegen ist die sog. Ergänzungs St (Vermögens-
St) der Gem Besteuerung entzogen. Hinsichtlich
der Einkomment ist zugelassen, daß sie zum
Teil durch Aufwand St ersetzt werden, welche
grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht
verhältnismäßig höher als die größeren belasten
dürfen. Miets= und Wohnungst dürfen aber
nicht neu eingeführt werden. (Gegenwärtig hat
nur noch Danzig eine Mietsteuer.) Als allge-
meiner Grundsatz ist (S 20 KA.) vorangestellt,
daß die direkten St auf alle St Pflichtigen nach
festen und gleichmäßigen Grundsätzen
zu verteilen sind. Doch ist nach §s 20 Abs. 2 unter
Umständen eine Mehr= oder Minderbela-
stung einzelner Teile des Gemeindebezirks oder
Klassen von Gemeindeangehörigen gestattet.
(Aequivalenztheorie). S. oben 5 9
1. Realsteuern
Die Realsteuern sind durch Ges. v. 14. 7.
93 vom Staate außer Hebung gesetzt und den
Kommunen überwiesen worden. Sie wollten an
sich Ertrags St sein und beabsichtigten den Ertrag
der St Quellen an ihrem Ursprunge zu fassen,
gleichviel, welcher Person das Einkommen zufloß.
a) Grund= und Gebäudesteuer waren
dazu nur in geringem Maße geeignet (klarge-
legt in der Reg Vorlage z. Komm Abgaben G).
So bedeutete also — richtig verstanden — bei
der Ueberweisung der Real St die damit ver-
knüpfte Erlaubnis, die kommunalen Abg in
Zuschlägen zu den vom Staate weiter ver-
anlagten Prinzipalsätzen zu erheben, vom Stand-
punkt des Gesetzgebers nur ein Provisorium,
innerhalb dessen die Gem Zeit haben sollte, ihre
Pläne, wiebesondere RealSt zweckentsprechend
zu gestalten seien, ausreisen zu lassen. Das
Gesetz beschränkt sich darauf, festzustellen, gleichviel
ob Zuschläge zu dem staatlichen Veranlagungssoll
oder besondere Grund St erhoben werden, welche
Grundstücke und Gebäude steuerpflichtig sind.
Nach §5 24 KommAbg sind den St vom Grund-
besitze alle in der Gem belegenen, bebauten und
unbebauten Grundstücke unterworfen mit Aus-
nahme: der königlichen Schlösser; der einem
fremden Staate gehörenden Grundstücke, auf
denen Botschaftsgebäude errichtet sind; der dem
Staat, Provinzen, Kreisen oder sonstigen Verbän-
den gehörenden Grundstücke, sofern sie nicht zum
öffentlichen Dienste bestimmt sind; der Brücken,
Kunststraßen, Schienenwege, Deichanlagen; der
dem Unterricht oder Gottesdienste gewidmeten
öffentlichen Gebäude; der Armen= und Wohl-
tätigkeitszwecken gewidmeten Anstalten, soweit sie
unmittelbar für diese Zwecke benutzt werden. Die
Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke der Be-
amten sind dagegen steuerpflichtig, nur diejenigen
der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer
sind frei, sofern sie schon vor Erl des Komm Abg G
sfrei waren.
Wird von Erhebung von Prozenten zum staat-