Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
2 Gebäudesteuer 
  
Bauplätze gewinnt man dann die Unterlagen zur 
Einführung der Wertzuwachssteuer (I#. 
2. Preußen. Eine allgemeine Geb t wurde 
zugleich mit der Grund StReform durch G v. 
21. 5. 61 eingeführt. Sie trat an die Stelle einer 
Mehrzahl verschiedener Abgaben, die bisher von 
der Nutzung der Gebäude erhoben worden waren. 
Sie ist als Quotitäts-(Prozent-) St einge- 
richtet und trifft alle Gebäude und die dazu ge- 
hörigen Hofräume und Hausgärten. Von der 
Gebt sind befreit: die Gebäude zu öffentlichen, 
kirchlichen und Unterrichtszwecken, Häuser zur 
Dienstwohnung der Kirchen= und Schulbeamten, 
Kranken-, Armen= und Waisenhäuser, Gebäude 
von Mitgliedern des Kgl Hauses, des Staates und 
der Mitglieder vormals reichsunmittelbarer Häu- 
ser (Standesherrn), unbewohnte Gebäude, nur 
landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude 
und solche, die zur Aufbewahrung von Rohmate- 
rialien oder als Stallung für Vieh oder zum Ge- 
werbebetriebe bestimmt sind. 
Die St soll in der Regel nach dem Nutzungs- 
wert bemessen werden. Das Gesetz stellt eine 
Mehrzahl von Grundsätzen auf, nach denen der 
Nutzungswert zu berechnen ist. Die St Form ist 
eine dreifache: die Hauszins St, die Hausklassen St 
und die Grundwertsteuer. 
1. Die Hauszinssteuer. Sie wird er- 
hoben in Städten und Ortschaften, in denen die 
Mehrzahl der Wohnhäuser regelmäßig vermietet 
wird. Der steuerbare Mietwert wird ermittelt 
nach dem Durchschnitte des zehnjährigen Durch- 
schnitts der Mietpreise. Diese aber werden auf 
Grund der Angaben des StPflichtigen, nach Aus- 
künften des Ortsvorstands oder eines Mitglieds 
der Einschätzungskommission oder durch selbstän- 
dige Einschätzung festgestellt. 
2. Die Hausklassensteuer. Wo 
nicht genügend Mietwerte zur Verfügung stehen 
und auf dem Lande ist die Geb St Hausklassen St. 
Der Nutzungswert der Gebäude wird hier ermit- 
telt nach der Größe, Bauart und Beschaffenheit 
der Gebäude, nach den Gesamtverhältnissen der 
dazu gehörigen Grundstücke, Hofräume und Haus- 
gärten, die dann als Klassenmerkmale dienen. Es 
werden dafür 3 Hauptklassen und 37 Stufen ge- 
bildet. Die erste Hauptklasse enthält die 1. bis 
6. Stufe mit einem Nutzungswert bis 60 Mk.; 
die zweite Hauptklasse die 7.—22. Stufe mit 
einem Nutzungswert bis 600 Mk. und die dritte 
Hauptklasse die 23.—37. Stufe mit einem Nut- 
zungswert bis 2250 Mk. 
Der Statz beträgt für beide St Formen 400 
des Nutzungswertes bei Wohngebäuden und 200 
des Nutzungswertes bei gewerblichen Gebäuden. 
Beide Kategorien der Gebäude sind bei der St Ver- 
anlagung streng zu scheiden. Die StAnlage ist 
alle 15 Jahre zu erneuern (Gebäudesteuer- 
Revision). Für die Erhebung der GebSt 
gelten im übrigen die für die Grund St maßgeben- 
den Bestimmungen. IJ Grundsteuer.) 
Durch G v. 14. 7. 93 wurde die Geb St mit den 
übrigen Ertrags St als Staatssteuer außer 
Hebung gesetzt und ihr Ertrag den Gemeinden 
überwiesen. [J Gemeindeabgaben.) 
3. Die Grundwertsteuer. Mit dem 
vorerwähnten Vorgang hat gleichzeitig das K As#. 
v. 14. 7. 93 gestattet, für die Veranlagung der 
Geb #t neben dem Nutzungswert auch den ge- 
  
meinen Wert (Verkehrswert) der Grund- 
stücke und Gebäude zu Grunde zu legen und für 
die Bauplätze oder Grundstücke, die durch die Fest- 
setzung von Baufluchtlinien (Bebauungsplänen) 
in ihrem Wert erhöht werden, eine höhere Be- 
lastung festzusetzen. Der St Satz wird dann in 
einem pro Mille-Betrag vom Grundwert festge- 
setzt. Von dieser Befugnis haben neuerdings viele 
Gemeinden, besonders Städte Gebrauch gemacht. 
#J 3. Bayern. Die zuerst im Jahre 1808 ein- 
geführte Geb St wurde nach dem „Steuerprovi- 
sorium“ v. 13. 5. 1808 nach dem Kurrent= (ge- 
meinen) Werte angelegt und durch das Gv. 
15. 8. 1828 in eine Ertrags St verwandelt. Die 
StReformen nach den G v. 19. 5. 81 und 14. 
8. 10 haben die Grundlagen des G v. 15. 8. 1828 
beibehalten und nur Einzelheiten verändert. Von- 
den Reformen der Jahre 1856 und 1899 ist sie 
überhaupt unberührt geblieben. 
Die Haussteuer trifft die Nutzung von 
Häusern in Städten, Märkten und auf dem Lande. 
Die StBefreiungen sind teils ständige, teils vor- 
übergehende. Ständig steuerfrei sind die Staats- 
gebäude, Kirchen und Schulen, Gebäude für 
fromme und wohltätige Zwecke, Gebäude der zur 
Durchführung der Arbeiterversicherung errichteten 
Kassen, Berufsgenossenschaften und Versiche- 
rungsanstalten, Gebäude von Privaterziehungs- 
anstalten ohne Erwerbszweck, öffentliche Museen, 
Schloßgebäude, die Standesherren bewohnen 
oder besitzen, Häuser bis zu einem Ertrage von 
15 Mk. usw. Vorübergehend steuerfrei sind Klein- 
wohnungsbauten auf 6 Jahre und — wenn sie nur 
4 Wohnungen enthalten oder von Gemeinden 
oder rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen 
hergestellt sind, die sich mit der Erbauung, Be- 
schaffung oder Verbesserung von Wohnungen für 
die minderbemittelte Bevölkerung befassen — 12 
Jahre, sowie Neubauten. Bei ihnen beginnt die 
St Pflicht nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem 
Jahre folgt, in dem der Neubau vollendet wurde. 
Für die Haus St bestehen zwei St Formen, die 
Miethaus St und die Arealhaussteuer. 
1. Die Miethaussteuer. Sie wird 
bei denjenigen Gebäuden erhoben, die eine Miet- 
ertragsfähigkeit aufweisen. Die St wird mög- 
lichst nach dem jährlichen, in Mark ausgedrückten 
Mietsertrag bemessen. Diese Summe, die 
„Steuerverhältniszahl“, wird durch StErklä- 
rungen (Fassionen) der St Pflichtigen oder durch 
Schätzungen und Angleichungen festgestellt. Von 
der St Verhältniszahl wird dann ein bestimmter 
Prozentsatz (s. u.) als St erhoben. 
2. Die Arealhaussteuer. Diese tritt 
in solchen Fällen ein, wo in wirklichen Mietsbe- 
ständen keine genügenden Anhaltspunkte für die 
Schätzung gefunden werden können. Die „Steuer- 
verhältniszahl“ wird hier berechnet aus dem 
Flächeninhalte der überbauten und der zu Hof- 
räumen bestimmten Plätze. Dabei wird für jeden 
Ar 5 Mk. als Ertragsquote angenommen und mit 
der Zahl der Are (3—25) multipliziert. Auf diese 
Summe wird dann ein bestimmter StSatz an- 
gewendet. 
Nach dem Gv. 14. 8. 10 ist bestimmt, daß für 
je 100 Mk. 2 Mk. als St erhoben werden sollen. 
Die Neu Veranlagung der Haus St soll alle 10 
Jahre erfolgen, um Härten und Ungleichheit bei 
der Besteuerung der jeweiligen Neubauten gegen-
	        
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