Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Bermögensverwaltung) 
  
v. 16.6.74 àa 95 und 83 Genehmigung des Min Inn 
eingeholt werden zur Erhebung und Aenderung 
indirekter Abg (Oktroi usw.) sowie zur Erhebung 
von Umlagen, die nach dem StFuß angeschlagen 
werden. Doch kann das Min letztere Genehmi- 
ng generell zum voraus erteilen, wenn die 
Amse#en einen zu bestimmenden Betrag nicht 
üÜbersteigen. 
7. Elsaß-Lothringen (Gv. 1895 5 75 
Abs 1 Z. 4 und Abs 2 Ziff. 3) fordert die Geneh- 
migung des Bez. Präsidenten, wenn die Erhebung 
von Gemgzuschlägen zu den 4 direkten Staats St 
den Gesamtbetrag derselben (also 100% ) und die 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie ½ 
dieses Betrags überschreiten, während für die Er- 
hebung von Verbrauchs Abg, wenn sie neu 
eingeführt, verändert, in ihren Tarifen erhöht 
werden sollen, Kaiserliche Verordnung nötig ist. 
Hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschafts- 
stempels, der Kurtaxen durch den Bezirkspräsi- 
denten s. s 4 und 8 Gv. 14. 12. 09. Ebenda über 
Genehmigung der Grundwert Abg Anl. 1 dieses 
2 1 Worenhausübg Anl. 2 #& 3, Hundesteuer G 
ul. . 
§24.segreuzmder6teuergewalt.6mvi 
fäciched. 
.QualitativeBegrenzung.Der 
Natur der St entspricht das in einer Anzahl von 
Gesetzgebungen besonders formulierte Prinzip, 
daß die Besteuerungsgewalt seitens der Gem nur 
insoweit auszuüben ist, als ihr Bedarf nicht aus 
anderen Einnahmequellen, insbesondere den Ein- 
künften des Gem Vermögens und den Gebühren 
oder Beiträgen gedeckt werden kann. Auf die 
Durchführung dieses Grundsatzes hat lediglich die 
Aufsichtsbehörde Einfluß. Nicht etwa kann der 
einzelne St Pflichtige, wenn er zur St herange- 
zogen wird, sich darauf berufen. Ebensowenig 
ist die Feststellung des im Wege der Besteue- 
rung aufzubringenden Bedarfs gegenüber dem 
einzelnen Steuerpflichtigen von der Voraus- 
setzung abhängig, daß die Verbindlichkeiten der 
Gem, für deren Erfüllung Deckung zu schaffen 
ist, erst mach den die Beitragspflicht des St- 
Pflichtigen begründenden Tatsachen bezw. sei- 
nem Eintritt in den Gem Verband zur Entste- 
hung gelangt seien. Soweit die Gesetzgebun- 
gen die Stflicht an die Gem Angehörigkeit 
inden, geben sie zuweilen dem Grundsatz, daß 
diese St Pflicht sich auch auf denjenigen Bedarf 
beziehe, welcher aus Verbindlichkeiten der St- 
Plichtigen vor Erwerb der Gem Angehörigkeit 
entstanden sei, noch besonders Ausdruck (s. ins- 
besondere Sachsen). 
I1I. Oertliche Begren zung. Dem auf 
einen bestimmten örtlichen Abschnitt des Staats- 
gebiets beschränkten Herrschaftsverhältnis der 
Gem entspricht die örtliche Abgrenzung ihrer 
Besteuerungsgewalt. Die Regelung dieser Begren- 
zung ist behufs Verhütung eines Ineinanderüber- 
greifens der seitens der nebeneinander bestehenden 
Gem auszuübenden Besteuerungsbefugnisse ge- 
boten. Als leitender Grundsatz gilt, daß nur solche 
Personen, Vermögensobjekte und Handlungen 
von der Gem zur Besteuerung herangezogen wer- 
den dürfen, die zu dem Gebietsabschnitt, den die 
Gem in sich begreift, in einer Beziehung stehen. 
Diese Beziehung wird bei Personen durch 
Wohnsitz, Aufenthalt und gewisse diesen gleich- 
  
esetzte Verhältnisse, bei Bermögensob- 
f ekten soweit sie ihrer Natur nach, wie dies bei 
den sog. unbeweglichen und gewissen ihnen gleich- 
gestellten Gütern der Fall ist, an eine bestimmte 
Oertlichkeit gebunden sind, durch die Lage inner- 
halb der Gem, bei Handlungen dadurch, 
daß sie im Gem Gebiet vorgenommen werden 
oder sich auf in demselben belegene Objekte be- 
zieben, hergestellt. Dieser Grundsatz kommt je- 
och nur im Gebiet der indirekten Be- 
steuerung rein zur Anwendung, indem für die 
Abgrenzung der dieser Besteuerung unterworfe- 
nen Handlungen die gedachte Voraussetzung, daß 
sie im Gem Bezirk vorgenommen werden oder 
auf in demselben belegene Objekte sich beziehen, 
maßgebend ist, geichaultig, ob seitens der Gem 
die betreffende St in Form eines Zuschlags 
zur Staats St oder selbständig erhoben 
wird. Dagegen wird bei den direkten St 
die Anwendung des Grundsatzes häufig dadurch 
durchbrochen, daß behufs Bestimmung der ört- 
lichen Grenzen der Besteuerungsbefugnis der 
Gem meenh da, wo dieselbe in Gestalt der 
Erhebung von Zuschlägen zu den Staats St aus- 
geübt wird, die der Veranlagung der Staats St 
zugrunde gelegte, auf lediglich administra- 
tiven Motiven beruhende Verteilung der Ob- 
jekte auf die mit den Gem Bezirken meist zusam- 
menfallenden Veranlagungsbezirke für maßge- 
bend erachtet wird. 
In früherer Zeit war die Heranziehung zu den 
Gemt regelmäßig an die Voraussetzung gebun- 
den, daß die betreffenden St Pflichtigen inner- 
halb der Gem zu Staatssteuern ver- 
anlagt waren. Das Soll dieser innerhalb der 
Gem von ihnen zu entrichtenden Staats St diente 
ohne weiteres auch zur Bestimmung des im Wege 
der Gem Besteuerung in Anspruch zu nehmenden 
Betrags. Eine der Natur der Sache entsprechende 
Regelung enthielt dieser Grundsatz jedoch nur 
so lange, als das Staatssteuersystem sich wesent- 
lich aus St vom Ertrage oder der Benutzung 
realer Objekte zusammensetzte, nach deren 
Lage sich die Gem, innerhalb deren die Veran- 
lagung zur Staats St stattfand, bestimmte. Diese 
Regelung wurde jedoch in dem Maße immer un- 
zureichender, als jene Grundlage verlassen und 
in das System der Staatsbesteuerung immer mehr 
auch solche St aufgenommen wurden, die auf der 
Heranziehung von nicht auf einzelne Gem 
beschränkten Ertragsobjekten bezw. des per- 
sönlichen Einkommens beruhten. Hieraus 
erwuchs das Bedürfnis, jene frühere Regelung 
in Ansehung der St letztgedachter Art durch be- 
sondere Bestimmungen zu ergänzen, welche das 
Beteiligungsverhältnis der Gem an diesen St 
näher feststellten, ein Bedürfnis, dem von der 
Gesetzgebung der betreffenden Staaten jedoch 
seither nur in vereinzelterundungleich- 
mäßiger Weise Rechnung getragen worden 
ist. Auf dem älteren Standpunkt steht, der Natur 
des geltenden Staatssteuersystems entsprechend, 
noch die Gesetzgebung von Elsaß--Lothrin- 
gen. Den gleichen Standpunkt nimmt die 
bayerische Gesetzgebung ein; nach den Gem-O 
für die diesseitigen Landesteile a 43, für die Pfalz 
à 34) sind hier alle diejenigen umlagepflichtig, die 
in der Gem zu einer Staats St veranlagt sind, ob- 
wohl gerade in Rücksicht auf die Ausbildung, welche
	        
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