Gemeindesteuern (Begrenzung der Steuergewalt)
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die Gewerbe-, Kapitalrenten= und Einkommen St
in Bayern erfahren haben, der Formalismus
dieser Bestimmung keineswegs mehr der Sach-
lage entspricht und die Inkonvenienzen seiner
Anwendung zu dem Versuche, im Wege der Recht-
sprechung Ausgleichung zu schaffen, Anlaß ge-
geben haben. — Erst das neue Gem Umlagen G
v. 24. 8. 10 nimmt wenigstens für Kapitalrenten-
Einkommen und Gewerbe St einen anderen
Standpunkt ein. S. oben # 17.
Eine ganz andere Regelung hat die Frage da-
gegen in denjenigen Ländern erfahren, wo die
Gem Abg esetzgebung eine neuzeitliche gesetzliche
Regelung ge funden hat.
25. Preußen. In Preußen fehlte es,
was die Abgrenzung der der Gemesteue-
rung unterworfenen Personen und Gegenstände
anlangt, bis in die Mitte der 80er Jahre ebenfalls
an einem gleichförmigen Recht, da diese Frage
sich nach den in den einzelnen Provinzen geltenden
Gem Ordnungen regelte Erst das sog. Kom-
munalsteuer--Notgesetz v. 27. 7. 85,
dessen Bestimmungen später im wesentlichen in
das Komm Abg G von 1893 übergingen, schuf für die
ganze Monarchie bis 1900, mit Ausnahme Hohen-
zollerns, insoweit ein gleiches Recht, als es sich um
St auf das Einkommen handelt. Dagegen
ließ es in Ansehung derjenigen St, die von den
Gem in Form von Zuschlägen zu den sei-
tens des Staats auf Grundbesitz oder Ge-
werbe betrieb gelegten St erhoben oder
auf die gedachten Objekte selbständig an-
gelegt oder wie beispielsweise Miets St, nach an-
deren Grundlagen als das Einkommen verteilt
werden, den bisherigen Rechtszustand unberührt
(s. Herrfurth und Nöll, Das KommbgG v.
27. 7. 85 S23fff). Innerhalb jener Grenzen ent-
hielt das Gesetz 1. die zur Regelung der St Pflicht
der juristischen Personen, Erwerbs-
gesellschaften bezw. Genossenschaf-
ten und Forensen und damit in Verbindung
2. die zur Verhütung der Doppelbesteue-
tung erforderlichen Bestimmungen.
In erster Beziehung wird hier als Grund-
satz ausgesprochen, daß Aktiengesell-
schaften, eingetragene Genossen-
schaften, deren Geschäftsbetrieb über den
Kreis der Genossen hinausgeht und juri-
stische Personen, insbesondere auch Gem
und weitere Kommunalverbände in den Gem,
in welchen sie Grundbesitz, gewerbliche Anlagen,
Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen,
stehende Gewerbe, Eisenbahn= oder Bergbau be-
treiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen
zufließenden Einkommens den auf das Einkom-
men gelegten GemAbg unterliegen. Diese in
das KommAbg von 1893 übergegangenen Be-
stimmungen sind, wie schon S 125 hervorgehoben,
später dahin erweitert, daß der Gem Einkommen-
steuerpflicht auch Vereine und eingetragene Ge-
nossenschaften zum gemeinsamen Einkaufe von
Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen
im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr
Geichäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mit-
glieder hinausgeht, unterworfen worden sind.
Tieselben Grundsätze sind auch maßgebend für die
Abg Pflicht der Forensen — darunter werden
solche physische Personen begriffen, die „in den
Gem, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben oder
sich länger als 3 Monate aufzuhalten, Grundbesitz,
gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Berg-
werke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe,
Eisenbahnen oder außerhalb einer Gewerkschaft
Bergbau betreiben oder als Gesellschafter ai dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung beteiligt sind“ — sowie bis zu anderwei-
tiger gesetzlicher Regelung des Fiskus, welcher
den betreffenden Abg hinsichtlich des Einkommens
aus den von ihm betriebenen Gewerben, Eisen-
bahnen und Bauunternehmungen, sowie aus den
Domänen und Forsten unterworfen ist (85 33 ff).
Der Betrieb von Pachtungen, Gewer-
ben oder Bergbau ist jedoch eine Abg Pflicht
nur zugunsten derjenigen Gem zu begründen ge-
eignet, in denen sich der Sitz, eine Zweignieder-
lassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte
oder eine solche Agentur des Unternehmens be-
findet, die ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Na-
men und für Rechnung des Inhabers oder der
Gesellschaft selbständig abzuschließen. Der Eisen-
bahnbetrieb unterliegt der Abg Pflicht in
den Gem, in welchen sich der Sitz der Verwaltung
bezw. eine Staatsbahn-VerwBehörde, eine Sta-
tion oder eine für sich bestehende Betriebs= oder
Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage
befindet.
Für die Ermittelung des Reinertrags stellt das
Gesetz gewisse Direktiven auf.
Wegen Verhütung der Doppelbe-
steuerung pgl. diesen Artikel.
# 26. Andere Gliedstaaten.
I. Sachsen: Die hier geltenden Bestimmun-
gen sind weit weniger spezialisiert. Leitender
Grundsatz ist: „daß jedes Mitglied einer
Gemeinde zu den Gem Lasten verhältnis-
mäßig beizutragen habe“ (rev. LGOO # 16; rev.
St O 5 25). Mitglieder sind außer denen, die in
der Gem ihren Wohnsitz haben, auch diejenigen,
die in ihrem Bezirke ein Grundstück besitzen oder
ein stehendes Gewerbe betreiben (rev. LGO 814;
rev. StO § 25). Den Gem Mitgliedern können in
Ansehung der St Pflicht gleichgestellt werden: un-
selbständige Personen, soweit deren Vermögen
nicht dem Nießbrauch einer anderen Person unter-
liegt, an ihrem Wohnorte; ferner Staatsangehö-
rige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande
haben, aber eine direkte Staats St am Orte ent-
richten. Endlich können selbständige Personen,
die sich nur vorübergehend in der Gem aupfhalten,
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften ent-
gegenstehen, bei mehr als dreimonatlicher Dauer
ihres Aufenthalts zu angemessener Beteiligung
an den Gem St herangezogen werden (rev. LGO
17; rev. St O § 26). Ist schon durch das an die
Spitze gestellte Prinzip eine St Pflicht der Fo-
rensen begründet, so wird solche noch näher
festgelegt durch die Bestimmung, daß die Beteili-
gung an den Gem Lasten nur da, wo die gewerb-
liche Niederlassung besteht, in Anspruch genom-
men werden könne. Ausnahmen können durch
einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Be-
schluß des Gemats gestattet werden, wenn je-
mand sein Einkommen nur von auswärti-
gem Grundbesitz oder dergl. Gewerbebetrieb
bezieht. Findet ein Gewerbebetrieb, obschon
eine Hauptniederlassung nur an einem Orte be-
steht, dennoch ständig in mehreren Ort-
schaften statt, so kann an jedem dieser Orte nur