Gemeindesteuern (Befreiungen)
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50 % , falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 % ; 3. auf
70 % falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 %; 4. auf
90 % , salls sie mehr als 60 % der Zidvilbevölkerung der
Gemeinde ausmachen.
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisen-
babnen gelten nicht als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Be-
triebe im Sinne dieser Vorschriften.
Soweit Gemeinden auf Grund von VBerträgen aus
RKeichsmitteln zu ihren Ausgaben Beihilfe erhalten, sind
diese auf die Zuschüsse anzurechnen.
Elsaß- Lothringen erhält nach dem Abschlusse
jedes Rechnungsjahrs behufs Zuführung an die Gemeinden,
in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder
eine für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte der von
der Reichseisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs
betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen
dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von 5% des
rechnungsmäßigen Ueberschusses, mindestens jedoch 200 000
Mark. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden,
denen ohne die Vorschrift im # 6 Abs 4 ein Anspruch auf
Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, vorweg zu bedenken.
II. Weitere Befreiungen bestehen auf Grund
staatsrechtlicher Ausnahmestellung oder im heu-
tigen Rechtszustande noch anerkannter Privilegien
zugunsten der Landesherren, der Mit-
glieder der regierenden Häuser
bezw. der Standesherren, sowie im öf-
fentlichen Interesse bezw. dem Interesse der
einzelnen Dienst= und Verwaltungs-
zweige für Personen des öffentlichen
Dienstes und deren Familien. Die Befrei-
ungen sind teils persönlicher, teils dinglicher Natur,
indem kraft derselben teils Personen von der
Verpflichtung zur Entrichtung von Gem#Abg, teils
Grundstücke oder andere reale Objekte von der
Heranziehung zu den sonst auf Immobilien ge-
legten Gem St ausgenommen sind. Sie ent-
halten endlich den Anspruch entweder auf volle
oder auf nur teilweise Befreiung, d. h. auf Ver-
anlagung zu ermäßigten oder durch Höchstsätze
begrenzten Beträgen.
III. Zu den persönlichen Privilegien,
deren Regelung in der Gesetzgebung ein beson-
deres Maß von Ausbildung erfahren hat, gehören
die der Militärpersonen (s. 11) sowie
der Beamten, der Geistlichen, Kir-
chendiener und Volksschullehrer.
Sie beziehen sich, wo sie zugelassen sind, ausschließ-
lich auf die aus dem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis fließenden Beträge an Gehäl-
tern, Wartegeldern, Pensionen, sowie auf Pen-
sionen und Unterstützungen der Hinterbliebenen,
nicht dagegen auf das außerdienstliche Einkommen;
sie enthalten zugleich ein notwendiges Korrektiv
gegenüber der durch das Dienstverhältnis gege-
benen Beschränkung in der freien Wahl der
Wohnsitzgemeinde.
In Preußen genießen das Privilegium die
unmittelbaren wie die — im Sinne des
Ag T. II Tit. 10 J§ 69 — mittelbaren
Staatsbeamten und die Beamten des Deutschen
Reichs. Das Diensteinkommer aller die-
ser Personen kann von der Gem zur St nur dann
herangezogen werden, wenn diese St in Form
einer allgemeinen Einkommenst erhoben
wird. Des weiteren sind aber zu unterscheiden:
a) Beamte, die vor dem 1. 3. Oy in das Amts-
verhältnis eingetreten sind. Sie dürfen nur mit
der Hälfte ihres Diensteinkommens zur St ver-
anlagt werden, doch darf die St bei Gehältern bis
zu jährlich 750 Mk. lot, bis zu 1500 Mk. 1 ½%
und bei höheren Gehältern 20% des gesamten
Diensteinkommens nicht überschreiten; das Gleiche
gilt von den Pensionen und Warte-
gelder n; ganz frei sind aus Staatskassen bezw.
aus staatlich genehmigten Versorgungsanstalten
bezogene Pensionen bezw. Unterstützungen der
Witwen und Erziehungsgelder der Waisen
ehemaliger Staatsbeamter, die Pensionen und
Wartegelder der Staatsbeamten soelbst,
sofern deren jährlicher Betrag die Summe von
250 Talern nicht erreicht, die Sterbe- und
Gnadenmonate (G v. I11. 7. 1822 und
KabO v. 14. 5. 1832, auf die neuerworbenen
Landesteile ausgedehnt durch V v. 23. 9. 67, auf
die Reichsbeamten durch R v. 31. 5. 73); ganz
befreit sind in Bezug auf Diensteinkommen und
Emolumente die Geistlichen, Elementarschullehrer
und — bedingt — die Kirchendiener, sowie be-
treffs ihrer Emeritenbezüge und Pensionen die
emeritierten Geistlichen und Elementarschullehrer
(Gv. 11. 7. 1822 K 10 f; Min E v. 22.7.541MBli.
1331); OG#rk. v. 14. 9. 85).
b) Für nach dem 1. 3. 09 eingetretene
Beamte, Elementarlehrer und untere Kirchen-
diener ist durch G v. 16. 6. 09 folgende Aenderung
getroffen: Sie werden in Gem, die nicht mehr
als 125% Einkommensteuerzuschläge erheben,
ebenso zur St herangezogen, wie andere St Pflich-
tige. Ev. höhere Zuschläge treffen nur das außer-
dienstliche Einkommen. Bezüglich der Pensionen,
Witwen= und Waisengelder, Sterbe-, Gnaden-
bezüge bleiben die alten Vorschriften bestehen.
In Sachsen dürfen, wenn die GemSt nach
Maßgabe des Einkommens erhoben wird, festes
Diensteinkommen, Wartegelder und
Pensionen nur mit vier Fünfteln ihrer
Beträge in Ansatz gebracht werden (rev. LG6O
#23; rev. St O # 30). Für Baden (. 5 20.=
IV. Von den dinglichen Befreinun-
gen ist, abgesehen von den bezüglichen Privile-
gien des landesherrlichen Grundbesitzes, in der
Gesetzgebung am meisten behandelt diejenige,
welche den den Zwecken der öffentlichen
Verwaltung, des Kirchen- und Schul-
dienstes gewidmeten Grundstücken gewährt
zu sein pflegt. Ueber diese Befreiungen in Preu-
ßen ist schon oben S 124 das Nötige gesagt. In
Bayern sind befreit Gebäude und Grundstücke,
welche unmittelbaren Zwecken des Staats, der
Gem, des Gottesdienstes, des öffentlichen Unter-
richts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen
(GemO v. 29. 4. 69 a 44 &+ 2 für das rechtsrh.
Gebiet und à 35 für die Pfalz und neuerdings
à 4 Gv. 14. 8. 10). In Sachsen werden
von den Gem Ordnungen solche Befreiungen an
Gebäuden und Grundstücken, welche unmittelbar
zu öffentlichen Zwecken des Staats-, des Gem-
oder des Gottesdienstes, sowie zu Zwecken des
öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen
Wohltätigkeit dienen, sowie auch den Begräbnis-
plätzen, letzteren jedoch nur insoweit zuerkannt,
als sie seither eine solche Befreiung genossen
haben (rev. LGO 8 27; rev. StO 8 33). Für
Württemberg s. a6, 18, 24, 36 des Gv.
8. 8. O3. Für Baden s. 886 der GemO v. 19.
10. 06/1. I. 08. Für Hessen (. a 8 G betr.
die Gem Umlagen v. 30. 3. 01.