Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindesteuern (Befreiungen) 
135 
  
50 % , falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 % ; 3. auf 
70 % falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 %; 4. auf 
90 % , salls sie mehr als 60 % der Zidvilbevölkerung der 
Gemeinde ausmachen. 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisen- 
babnen gelten nicht als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Be- 
triebe im Sinne dieser Vorschriften. 
Soweit Gemeinden auf Grund von VBerträgen aus 
RKeichsmitteln zu ihren Ausgaben Beihilfe erhalten, sind 
diese auf die Zuschüsse anzurechnen. 
Elsaß- Lothringen erhält nach dem Abschlusse 
jedes Rechnungsjahrs behufs Zuführung an die Gemeinden, 
in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder 
eine für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte der von 
der Reichseisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs 
betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen 
dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von 5% des 
rechnungsmäßigen Ueberschusses, mindestens jedoch 200 000 
Mark. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, 
denen ohne die Vorschrift im # 6 Abs 4 ein Anspruch auf 
Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, vorweg zu bedenken. 
II. Weitere Befreiungen bestehen auf Grund 
staatsrechtlicher Ausnahmestellung oder im heu- 
tigen Rechtszustande noch anerkannter Privilegien 
zugunsten der Landesherren, der Mit- 
glieder der regierenden Häuser 
bezw. der Standesherren, sowie im öf- 
fentlichen Interesse bezw. dem Interesse der 
einzelnen Dienst= und Verwaltungs- 
zweige für Personen des öffentlichen 
Dienstes und deren Familien. Die Befrei- 
ungen sind teils persönlicher, teils dinglicher Natur, 
indem kraft derselben teils Personen von der 
Verpflichtung zur Entrichtung von Gem#Abg, teils 
Grundstücke oder andere reale Objekte von der 
Heranziehung zu den sonst auf Immobilien ge- 
legten Gem St ausgenommen sind. Sie ent- 
halten endlich den Anspruch entweder auf volle 
oder auf nur teilweise Befreiung, d. h. auf Ver- 
anlagung zu ermäßigten oder durch Höchstsätze 
begrenzten Beträgen. 
III. Zu den persönlichen Privilegien, 
deren Regelung in der Gesetzgebung ein beson- 
deres Maß von Ausbildung erfahren hat, gehören 
die der Militärpersonen (s. 11) sowie 
der Beamten, der Geistlichen, Kir- 
chendiener und Volksschullehrer. 
Sie beziehen sich, wo sie zugelassen sind, ausschließ- 
lich auf die aus dem bestehenden oder früheren 
Dienstverhältnis fließenden Beträge an Gehäl- 
tern, Wartegeldern, Pensionen, sowie auf Pen- 
sionen und Unterstützungen der Hinterbliebenen, 
nicht dagegen auf das außerdienstliche Einkommen; 
sie enthalten zugleich ein notwendiges Korrektiv 
gegenüber der durch das Dienstverhältnis gege- 
benen Beschränkung in der freien Wahl der 
Wohnsitzgemeinde. 
In Preußen genießen das Privilegium die 
unmittelbaren wie die — im Sinne des 
Ag T. II Tit. 10 J§ 69 — mittelbaren 
Staatsbeamten und die Beamten des Deutschen 
Reichs. Das Diensteinkommer aller die- 
ser Personen kann von der Gem zur St nur dann 
herangezogen werden, wenn diese St in Form 
einer allgemeinen Einkommenst erhoben 
wird. Des weiteren sind aber zu unterscheiden: 
a) Beamte, die vor dem 1. 3. Oy in das Amts- 
verhältnis eingetreten sind. Sie dürfen nur mit 
der Hälfte ihres Diensteinkommens zur St ver- 
  
anlagt werden, doch darf die St bei Gehältern bis 
zu jährlich 750 Mk. lot, bis zu 1500 Mk. 1 ½% 
und bei höheren Gehältern 20% des gesamten 
Diensteinkommens nicht überschreiten; das Gleiche 
gilt von den Pensionen und Warte- 
gelder n; ganz frei sind aus Staatskassen bezw. 
aus staatlich genehmigten Versorgungsanstalten 
bezogene Pensionen bezw. Unterstützungen der 
Witwen und Erziehungsgelder der Waisen 
ehemaliger Staatsbeamter, die Pensionen und 
Wartegelder der Staatsbeamten soelbst, 
sofern deren jährlicher Betrag die Summe von 
250 Talern nicht erreicht, die Sterbe- und 
Gnadenmonate (G v. I11. 7. 1822 und 
KabO v. 14. 5. 1832, auf die neuerworbenen 
Landesteile ausgedehnt durch V v. 23. 9. 67, auf 
die Reichsbeamten durch R v. 31. 5. 73); ganz 
befreit sind in Bezug auf Diensteinkommen und 
Emolumente die Geistlichen, Elementarschullehrer 
und — bedingt — die Kirchendiener, sowie be- 
treffs ihrer Emeritenbezüge und Pensionen die 
emeritierten Geistlichen und Elementarschullehrer 
(Gv. 11. 7. 1822 K 10 f; Min E v. 22.7.541MBli. 
1331); OG#rk. v. 14. 9. 85). 
b) Für nach dem 1. 3. 09 eingetretene 
Beamte, Elementarlehrer und untere Kirchen- 
diener ist durch G v. 16. 6. 09 folgende Aenderung 
getroffen: Sie werden in Gem, die nicht mehr 
als 125% Einkommensteuerzuschläge erheben, 
ebenso zur St herangezogen, wie andere St Pflich- 
tige. Ev. höhere Zuschläge treffen nur das außer- 
dienstliche Einkommen. Bezüglich der Pensionen, 
Witwen= und Waisengelder, Sterbe-, Gnaden- 
bezüge bleiben die alten Vorschriften bestehen. 
In Sachsen dürfen, wenn die GemSt nach 
Maßgabe des Einkommens erhoben wird, festes 
Diensteinkommen, Wartegelder und 
Pensionen nur mit vier Fünfteln ihrer 
Beträge in Ansatz gebracht werden (rev. LG6O 
#23; rev. St O # 30). Für Baden (. 5 20.= 
IV. Von den dinglichen Befreinun- 
gen ist, abgesehen von den bezüglichen Privile- 
gien des landesherrlichen Grundbesitzes, in der 
Gesetzgebung am meisten behandelt diejenige, 
welche den den Zwecken der öffentlichen 
Verwaltung, des Kirchen- und Schul- 
dienstes gewidmeten Grundstücken gewährt 
zu sein pflegt. Ueber diese Befreiungen in Preu- 
ßen ist schon oben S 124 das Nötige gesagt. In 
Bayern sind befreit Gebäude und Grundstücke, 
welche unmittelbaren Zwecken des Staats, der 
Gem, des Gottesdienstes, des öffentlichen Unter- 
richts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen 
(GemO v. 29. 4. 69 a 44 &+ 2 für das rechtsrh. 
Gebiet und à 35 für die Pfalz und neuerdings 
à 4 Gv. 14. 8. 10). In Sachsen werden 
von den Gem Ordnungen solche Befreiungen an 
Gebäuden und Grundstücken, welche unmittelbar 
zu öffentlichen Zwecken des Staats-, des Gem- 
oder des Gottesdienstes, sowie zu Zwecken des 
öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen 
Wohltätigkeit dienen, sowie auch den Begräbnis- 
plätzen, letzteren jedoch nur insoweit zuerkannt, 
als sie seither eine solche Befreiung genossen 
haben (rev. LGO 8 27; rev. StO 8 33). Für 
Württemberg s. a6, 18, 24, 36 des Gv. 
8. 8. O3. Für Baden s. 886 der GemO v. 19. 
10. 06/1. I. 08. Für Hessen (. a 8 G betr. 
die Gem Umlagen v. 30. 3. 01.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.