Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
bezw. urkundliche Richtigkeit der in lassen zu werden pflegt, Vermögen und Kasse der 
der Rechnung vorgetragenen Tatsachen, deren 
Prüfung ein unumgängliches, namentlich bei 
größeren Verwaltungen besonders geregeltes, 
wesentlich technisches Element der Rechnungs- 
legung bildet. 
5W 12. Stadien der Rechnungslegung. Das 
Verfahren zum Zwecke der Prüfung und Fest- 
stellung der Rechnung umfaßt drei Stadien: erstens 
die Rechnungslegung im engeren Sinne, d. h. die 
Aufmachung und Fertigstellung der Rech- 
nung; demnächst deren Abhörung (Prüfung), 
worunter die sämtlichen auf Prüfung der Rech- 
nung, Erledigung der erhobenen Erinnerungen, 
sowie Richtigstellung der letzteren bezüglichen 
Verhandlungen begriffen werden; endlich die 
Entscheidung über die streitig gebliebenen 
Punkte und die Feststellung der Rechnung, 
welche die auf die Entlastung der bei der 
Wirtschaftsführung beteiligt gewesenen Faktoren 
bezw. die Feststellung der gegen letztere zu er- 
hebenden Ansprüche einschließt. Dem in § 11 an- 
gegebenen Zwecke der Rechnungslegung entspre- 
chend ist bei der Prüfung der Rechnung die rech- 
nerische und die administrative Revision dem Be- 
griffe nach zu scheiden, wiewohl in der Ausführung 
beide Elemente keineswegs überall erkennbar aus- 
einandergehalten werden. 
5 13. Berpflichtung zur Rechnungslegung und 
Fristen. Die Gesetzgebungen fast aller deutschen 
Staaten schreiben die jährliche Legung einer 
Gemechnung vor. Diese Vorschrift pflegt auch 
da zu gelten, wo die Aufstellung eines Voran- 
schlags nicht für alle Gem obligatorisch ist (oben 
5+)). Im Interesse eines geordneten Finanzwesens 
liegt die rasche Abwicklung der Rechnungslegung 
in ihren verschiedenen Stadien, da hierdurch nicht 
nur die Kontrolle über die beteiligten Beamten 
wirkungsvoller wird, sondern auch die Wirtschafts- 
führung der späteren Periode an sester Grund- 
lage gewinnt. Die Gesetzgebungen pflegen daher 
für die Erledigung der Jahresrechnung eine 
Frist vorzuschreiben; häufig ist die Festsetzung 
dieser Frist in der Weise spezialisiert, daß für Le- 
gung, Abhörung und Entlastung bestimmte Ter- 
mine vorgeschrieben sind, die nicht überschritten 
werden dürfen. Das Bestreben geht im allgemei- 
nen dahin, zu verhüten, daß das Geschäft der 
Rechnungslegung sich noch in die zweite auf den 
Schluß des Rechnungsjahres folgende Finanz- 
periode hinein erstreckt. Die Rechnung muß viel- 
fach öffentlich ausgelegt werden. 
Die hauptsächlichsten Bestimmungen finden sich 
in Preußen in den östl. Provinzen niedergelegt in 
den §§ 69, 70 LGO 7# 120. Bayern (rechtsrh.) 
v. 1869 àa 89, 136. Sächs. Rev. St O 1873 + 99. 
Bad. G v. 1906 5# 154, 155. Hess. StO a 86—89, 
LaO an 74—77. Els.-Lothr. Anweisung über das 
Gemechnungswesen v. 30. 3. 96 I8 7, 39 ff, 
z 68 der Gem uff. 
8 14. Die Zuständigkeit ist je nach der Be- 
sonderheit der kommunalen Organisation, wie sie 
durch die Lage der Gesetzgebung in den einzelnen 
Staaten gegeben wird, und dem Maße der vor- 
mundschaftlichen Einwirkung, die der Staat für 
sich in Anspruch nimmt, verschieden geregelt. Die 
Legung der Rechnung ist Sache des Gem Vor- 
  
  
  
  
Gemeinde unmittelbar verwaltet, anderenfalls der 
mit der Kassenführung betrauten Beamten oder 
Organe. Was die Revision und Prüfung 
anlangt, so pflegt diese da, wo der Gem Vorstand 
zugleich Rechnungsleger ist, der Gem Vertretung 
oder der Gem Versammlung, dort dagegen, wo 
die Kassenverwaltung in den Händen einer vom 
Gem Vorstande verschiedenen Persönlichkeit liegt, 
dem Gem Vorstande in Gemeinschaft mit der 
Gem Vertretung oder der Gem Versammlung ob- 
zuliegen. In letzterem Falle ist das Verhältnis 
der beiderseitigen Mitwirkung meistenteils der- 
gestalt geregelt, daß der Schwerpunkt der tech- 
nischen oder administrativen Revision in den Auf- 
gabenkreis des Gem Vorstandes fällt, wogegen 
die Geltendmachung der Gesichtspunkte, die sich 
aus dem Erfordernis einer Kontrolle über die 
Ausführung der durch den Voranschlag begrün- 
deten Vollmachtsverhältnisse ergeben, vorzugs- 
weise durch die Gem Vertretung wahrzunehmen 
sind. Für die Fälle, in denen dem Gen Vorstande 
bezw. der Gem Vertretung rechnungsverständige 
Kräfte nicht zur Verfügung stehen, gewähren 
einzelne Gesetzgebungen die Ermächtigung zur 
Annahme einer entsprechenden sachverständigen 
Hilfe. Die durch die Mitwirkung der Gem Ver- 
tretung bezw. Gem Versammlung bei der Prüfung 
der Rechnung gegebene Oeffentlichkeit ist der Re- 
gel nach durch die Anordnung öffentlicher Aus- 
legung der Rechnung bezw. das den Gem Mit- 
gliedern eingeräumte Recht, Erinnerungen gegen 
die Rechnung zu erheben, noch gesteigert worden. 
Dagegen unterscheiden sich die Gesetzgebungen 
sehr wesentlich in der Grenze, die sie dem mate- 
riellen Inhalte und der Wirkung der von der 
Gem Vertretung bezw. der Gem Versammlung in 
betreff der Revision der Rechnung zu fassenden 
Beschlüsse ziehen. Nach einigen Gesetzgebungen 
erstreckt diese Beschlußfassung sich auch auf die 
desinitive Feststellung der Rechnung und die Ent- 
lastung des Rechners, nach anderen hat sie ledig- 
lich gutachtliche Bedeutung dergestalt, daß auf 
Grund derselben erst von der vorgesetzten Auf- 
sichtsinstanz die definitive Entscheidung getroffen 
wird, nach anderen endlich beschränkt sich die Zu- 
ständigkeit der Gem Vertretung auf die Auf- 
stellung von Erinnerungen, über welche das vor- 
gesetzte Aufsichtsorgan oder die betreffende ver- 
waltungsgerichtliche Instanz erst endgültig zu 
entscheiden hat. 
In Preußen beschränken die StO für die 
älteren Provinzen sich auf die Anordnung der 
Vorlegung des Entlastungsbeschlusses an den 
Reg Präsidenten (in den Kreisordnungs-Provin- 
zen), wogegen bezüglich der Land Gem die Zu- 
ständigkeit der Staatsorgane regelmäßig eine aus- 
gedehntere ist. Nach der preußischen LO v. 
3. 7. 91 hat über die Prüfung, Feststellung und 
Entlastung der GemRechnung die Gem Versamm- 
lung bezw. Gem Vertretung endgültig zu beschlie- 
ßen. Wo ein besonderer Gem Rechner bestellt ist, 
erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an 
den Gem Vorsteher bezw. Gem Vorstand, der sie 
einer Vorprüfung zu unterziehen und mit seinen 
Erinnerungen versehen, der Gem Versammlung 
vorzulegen hat. Nach erfolgter Feststellung ist die 
standes, sofern dieser, was jedoch nur bei engbe-) Rechnung während eines Zeitraumes von zwei 
grenztestem Umfange der Gen Wirtschaft zuge= Wochen zur Einsicht der Gem Angehörigen aus-
	        
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