Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeinheitsteilung (Preußen, landrechtlich) 
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den zur Zeit ihres Erlasses bestehenden Geltungs- 
bereich des ALR gegeben, d. i. für die Provinzen 
Preußen, Posen, Pommern (mit Ausschluß von 
Neuvorpommern und Rügen), 
Brandenburg, 
Schlesien, Sachsen, Westfalen (mit Ausschluß des 
Herzogtums Westfalen, des Fürstentums Siegen, 
der vormals nassauischen Aemter Burbach und 
Neuenkirchen und der beiden Grafschaften Witt- 
genstein) und für die landrechtlichen Kreise Rees 
und Duisburg in der Rheinprovinz. Nachdem 
durch das Publikationspatent v. 21. 4. 1825 
(GS 153) das ALsk nebst seinen Ergänzungen — 
wozu die GTO gehört (vgl. Lette und v. Rönne 
2, 27) — auch in den vorstehend von der Provinz 
Westfalen ausgenommenen Landesteilen einge- 
führt war, und aus der Provinz Preußen die Pro- 
vinzen Ost= und Westpreußen (1877), aus dem 
Kreise Duisburg in der Rheinprovinz die Kreise 
Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Ruhrort 
gebildet worden, umfaßt der Geltungsbereich der 
GTO und ihrer Nachträge: die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Posen, Pommern (mit Aus- 
schluß von Neuvorpommern und Rügen), Bran- 
denburg, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die 
Kreise Rces, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr 
und Ruhrort in der Rheinprovinz. 
#4. Begriff, Zweck und Gegenstand der Ge- 
meinheitsteilnng. 
I. Nach der GTO v. 7. 6. 1821 ist GT die zum 
Besten der allgemeinen Landkultur gegen ange- 
messene Entschädigung erfolgende Aufhebung der 
avon mehreren Einwohnern einer Stadt oder 
eines Dorfes, von Gemeinden und Gutsbesitzern 
bisher gemeinschaftlich ausgeübten Benutzung 
ländlicher Grundstücke“, mögen die Nutzungs- 
gerechtsame „auf einem gemeinschaftlichen Eigen- 
tum, einem Gesamteigentum oder einem ein- 
seitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrecht 
beruhen“ (GTO s§F 1, 2, 56). Eine Gemeinheit 
liegt hiernach nicht nur vor, wenn ländliche Grund- 
stücke im Miteigentum oder Gesamteigentum 
mehrerer Beteiligter stehen (Gemeinheiten, All- 
menden, gemeine Marken), sondern auch dann, 
wenn solche Grundstücke mit fremden Dienst- 
barkeitsrechten belastet sind z. B. Hütungsrechten 
unterliegen (3 f. LandeskulturG 5, 35). „Die 
bloß vermengte Lage der Aecker, Wiesen und 
sonstigen Ländereien, ohne gemeinschaftliche Be- 
nutzung, begründet keine Auseinandersetzung nach 
dieser Ordnung.“ Soweit aber die Aufhebung 
einer Gemeinheit erfolgt, „müssen die aus der 
Gemeinheit scheidenden und darin bleibenden 
Teilnehmer die Landentschädigungen möglichst 
in einer zusammenhängenden wirtschaftlichen 
Lage erhalten“ (GTO §§ 3, 61). Dem Zwecke der 
Aufhebung der Gemeinheit tritt also der andere 
Zweck der wirtschaftlichen Zusammenlegung an 
die Seite, und die GT einer Feldmark charakteri- 
siert sich hiernach als Spezialseparation 
(oben § 1). 
II. Der Aufhebung nach der GTO unterliegen: 
Weideberechtigungen auf Aeckern, Wiesen, Angern, 
Forsten und sonstigen Weideplätzen, Forstberechti- 
gungen zur Mast, zum Mitgenusse des Holzes 
und zum Streuholen, Berechtigungen zum Plag- 
gen-, Haide= und Bültenhieb, — alle diese Gerecht- 
same ohne Unterschied, ob sie auf gemeinschaftli- 
chem (Gesamt-) Eigentum oder Dienstbarkeits- 
rechten beruhen. Das Ergänzungsgesetz 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
  
v. 2.3. 50 zur GTO hat der Aufhebung nach Maß- 
gabe der letzteren ferner unterworfen: das ge- 
meinschaftliche Eigentum an Torsmooren und die 
Berechtigungen 1. zur Gräserei und zur Nutzung 
von Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und 
Privatgewässern aller Art; 2. zum Pflücken des 
Grases und des Unkrauts in den bestellten Feldern 
(zum Krauten); 3. zum Nachrechen auf abge- 
ernteten Feldern, sowie zum Stoppelharken; 
4. zur Nutzung fremder Aecker gegen Hergebung 
des Düngers; 5. zum Fruchtgewinne von ein- 
zelnen Stücken fremder Aecker (zu Deputatbeeten); 
6. zum Harzscharren; 7. zur Fischerei in stehenden 
oder fließenden Privatgewässern; 8. zur Torf- 
nutzung, — die zu 1 bis 8 gedachten 
Berechtigungen jedoch nur, sofern sie 
auf einer Dienstbarkeit beruhen, also ge- 
gen fremde Grundstücke ausgeübt werden 
(GTO 42, Erg. G a 1, 2). — Andere als alle 
vorstehend bezeichneten Berechtigungen sind selb- 
ständig nicht ablösbar. Wenn jedoch dem Zwecke 
der Auseinandersetzung außer einer nach der GTO 
und dem Ergänzungsgesetz aufzuhebenden ge- 
meinschaftlichen Benutzung noch andere 
Grundgerechtigkeiten hinderlich sind, 
so müssen auch diese gegen Entschädigung aufge- 
hoben werden (GTO 142). 
III. Neben der letzterwähnten Erweiterung des 
Gegenstandes der G hinsichtlich der Grundge- 
rechtigkeiten bestehen andererseits Beschrän- 
kungen hinsichtlich der Teilung gemein- 
schaftlichen Eigentums: im allgemei- 
nen für das erst nach Verkündigung der GTO 
entstandene gemeinschaftliche Eigentum, welches 
nicht nach den Vorschriften der GT, sondern 
nur nach den allgemeinen Regeln über die Tei- 
lung gemeinschaftlichen Eigentums (durch den 
ordentlichen Richter) aufgelöst werden kann (GTO 
* 165, Erg.G à 2; Schneider 106); außerdem im 
besonderen für gemeinschaftliches Eigentum an 
Forsten. Nach der GT0O ist die Natural- 
teilung eines gemeinschaftlichen 
Waldes nur zulässig, wenn die einzelnen Teile 
zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben oder 
vorteilhaft als Acker oder Wiese zu nutzen sind; 
sonst kann die Auseinandersetzung im Mangel einer 
Einigung nur durch öffentlichen gerichtlichen Ver- 
kauf bewirkt werden (GTO §s§ 109, 110; Zwangs- 
vollstr.G 1897 §# 180 ff). Das für den ganzen 
Umfang der Monarchie erlassene Gesetz über 
gemeinschaftliche Holzungen v. 14. 
3. 81 (GS 261) hat die Teilbarkeit gemeinschaft- 
licher Forsten noch mehr eingeschränkt. Holzungen 
(Grundstücke, deren hauptsächliche Benutzung in 
der Holzzucht besteht), an denen beim Inkrafttre- 
ten des Gesetzes das Eigentum mehreren Perso- 
nen zusteht, ohne daß erweislich die Gemeinschaft 
privatrechtlich entstanden ist, insbesondere Hol- 
zungen der Realgemeinden, Gehöferschaften und 
gleichartiger Genossenschaften, ferner Holzungen, 
die Mitgliedern einer solchen Genossenschaft oder 
einer Klasse von Mitgliedern, oder von Einwoh- 
nern einer Gemeinde durch eine Gemeinheits- 
teilung oder Forstdienstbarkeitsablösung als Ge- 
samtabfindung überwiesen werden, oder früher 
überwicsen worden und bis zum Inkrafttreten des 
Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum geblieben 
sind, dürfen der Regel nach nicht in Natur geteilt 
werden. Die Teilung ist nur insoweit — von der 
II. 11
	        
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