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Gemeinheitsteilung (Preußen)
Auseinandersetzungsbehörde — zu gestatten, als
die Holzung zu forstmäßiger Bewirtschaftung nicht
geeignet ist, oder der Grund und Boden zu ande-
ren Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vor-
teile benutzt werden kann, und als landes= oder
forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen
(G v. 1881 55 1, 6, 7; Schneider 64). Demnach
kommen die Vorschriften der GTO über die Teil-
barkeit nur noch bei solchen gemeinschaftlichen
Waldungen zur Anwendung, die nicht unter das
Gv. 14. 3. 81 fallen (XForstwesen l.
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben
der Gemeinden bestimmte Vermögen (Kor-
porations-, Kämmereivermögen),
sowie derjenige Teil des Vermögens einer Ge-
meinde, dessen Nutzungen den einzelnen Ge-
meindemitgliedern vermöge dieser Eigenschaft zu-
kommen (Gemeindeglieder-, Bürger-
vermögen) können durch eine Gemeinheits-
teilung niemals in Privatvermögen der Gemeinde-
glieder verwandelt werden (I 1, 2 Dekl. v.
26. 7. 47, GS 327; Schneider 19).
§+ 5. Provokationsrecht. Die G findet nur
auf Antrag statt, zu dem in der Regel jeder Teil-
nehmer, bei einseitigen Dienstbarkeiten der Ver-
pflichtete wie der Berechtigte befugt ist. Einer
Zustimmung der Lehns- und Fidcikommißanwär-
ter, Nießbraucher und sonstiger dinglich Berech-
tigten bedarf es nicht. — Kann aber die Aufhe=
bung einer unter den Mitgliedern einer Stadt
oder Dorfgemeinde bestehenden Gemeinheit nicht
anders als mit Umtausch der zur Ortsfeldmark ge-
hörigen Acker ländereien ausge führt werden, so
findet sie — nach der V über die Beschränkung des
Provokationsrechts v. 28. 7. 38 — nur statt, wenn
die Besitzer des vierten Teils der von dem
Umtausche betroffenen Ackerländereien mit der
Separation einverstanden sind. Diese Beschrän-
kung fällt fort, wenn zur zweckmäßigen Ausfüh-
rung der GT ein Umtausch der zur Ortsfeldmark
gehörigen Ackerländereien nicht nötig ist.
Wenn dagegen ohne derartigen Umtausch eine
wirtschaftliche Planlage nicht hergestellt werden
kann, dann muß die Provokation zurückgewiesen
werden, sofern jenes Einverständnis von den Be-
sitzern des vierten Teils derjenigen Ackerländereien,
welche dem Umtausche nach dem Ermessen der
Auseinandersetzungsbehörde unterwerfen wer-
den müssen, nicht zu erreichen ist. — Die unbe-
dingte Provokationsbefugnis des einsei-
tigen Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht be-
schränkt, selbst wenn ein Ackerumtausch erforder-
lich wirb (GTO §F 4, 5, 10, 12, 15, 158 ff; V v.
28. 7. 38 (GS 429). Ergänz. G à 9, 13. Vgl.
Greiff, 252—254; Schneider 15—17; Lette
und v. Rönne 3, 31 ff).
Abgesehen von dem vorgedachten Falle der
Aufhebung einer Gemeinheit unter den Mitglie-
dern einer Gemeinde und von der Teilung eines
gemeinschaftlichen Waldes (oben # 4 III) bedarf
es einer besonderen Begründung der Provokation
nicht. Die GTO betrachtet jede GX als die Aus-
einandersetzung einer kulturschädlichen Gemein-
heit und folgeweise als eine zur Wegräumung von
Kulturhindernissen notwendige Maßregel.
Sie will deshalb ohne Beweisführung ange-
nommen wissen, daß jede Gemeinheitsaufhebung
zum Besten der Landeskultur gereiche und aus-
führbar sei, und läßt nur die Gefahr einer Sub-
stanzbeschädigung durch Naturkräfte (Ueber-
schwemmung, Versandung), aber auch nur dann
als Einwand zu, wenn einer bisher gemein-
schaftlichen Gefahr künftig einzelne Teilnehmer
allein ausgesetzt sein würden. Es kann ferner die
Gemeinheitsaufhebung nicht nur wegen aller
gemeinschaftlich benutzten Gegenstände, sondern
auch in Beziehung auf einzelne Grundstücke oder
auf einzelne der einem Grundstücke gegen ein
anderes zustehenden Berechtigungen verlangt
werden, wie auch mehrere Teilnehmer, die unter
sich in Gemeinheit bleiben wollen, die Auseinan-
dersetzung mit den übrigen Teilnehmern bean-
tragen können (GTO #§§ 20—24; vgl. Z f. LK#
, 270).
Die Befugnis, auf GT anzutragen, kann weder
durch Willenserklärung, noch durch Verjährung
erlöschen und wird auch durch ältere entgegen-
stehende Judikate nicht ausgeschlossen. Auf Aus-
schließung einer G gerichtete Verträge sind hin-
sichtlich der Aecker nur so lange, als zur zweimali-
gen Abnutzung aller Schläge ecforderlich, hin-
sichtlich anderer Gegenstände höchstens 10 Jahre
verbindlich (GTO §§ 26—29).
§ 6. Feststellung der Teilnahmerechte und
ihres Wertes. Dic Feststellung des aufzuheben-
den Rechts selbst geschieht nach allgemeinen Grund-
sätzen (GTO 8§ 30, 31; Schneider 27); ebenso die
des Maßes und Verhältnisses der Teilnahme jedes
Beteiligten. Soweit es aber über dieses Maß
und Verhältnis an rechtsverbindlichen Festsetzun-
gen fehlt, gelten besondere Vorschriften. Bei Ge-
meindeweiden ist der Besitzstand der letzten 10
Jahre oder die Durchwinterung unter Anrechnung
besonderer Weiden der Teilnehmer maßgebend.
Die mit Häusern ohne Acker angesessenen Mitglie-
der einer Gemeinde nehmen an der gemeinen
Weide nach dem Bedürfnis eines Haushaltes für
Mann, Frau und 3 Kinder, zu 1½ Kuhweiden
teil. Beim Plaggen-, Haide= und Bültenhieb ist
das Bedürfnis der Düngung in der üblichen
Bestellungsart oder der Feuerung, unter Abrech-
nung der eigenen Düngungs= und Feuerungs-
mittel, maßgebend. Aehnliche Vorschriften gelten
für Dienstbarkeitsrechte zur Nutzung von Schilf,
Binsen oder Rohr, zum Stoppelharken, zur Torf-
nutzung und zum Sammeln von Streu und Brenn-
holz (GTO s 32—55. Ergänz. G a 3, 4. Vgl.
Schneider 34; BLK G 11, 187; 21, 156).
Zur Ermittelung des Wertes der zu entschädi-
genden Teilnahmerechte und — soweit die Ent-
schädigung nicht in Geld erfolgt — auch der Ab-
findung wird der Grund und Boden unter
Berücksichtigung des Zustandes zur Zeit der
Auseinandersetzung nach dem für jeden Besitzer
erreichbaren Nutzen abgeschätzt, wobei jedoch Ent-
fernungsunterschiede und andere Vorteile der
Lage auszugleichen sind. Berechtigungen
werden im allgemeinen nach ihrem Umfange, der
landüblichen, örtlich anwendbaren Benutzungsart
und dem hieraus sich ergebenden Ertrage veran-
schlagt:; besondere Bestimmungen greifen Platz
bei den Berechtigungen zur Fischerei, zum Harz-
scharren und den Forstberechtigungen zur Mast
und Weide, sowie zur Streu= und Holzentnahme.
Für alle auf Forsten haftenden, nach der GTO
und dem Ergänzungsgesetz ablösbaren Dienstbar-
keiten gilt außerdem die Ausnahme, daß der Forst-
besitzer, wenn der Berechtigte die Ablösung