Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Preußen) 
  
Auseinandersetzungsbehörde — zu gestatten, als 
die Holzung zu forstmäßiger Bewirtschaftung nicht 
geeignet ist, oder der Grund und Boden zu ande- 
ren Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vor- 
teile benutzt werden kann, und als landes= oder 
forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen 
(G v. 1881 55 1, 6, 7; Schneider 64). Demnach 
kommen die Vorschriften der GTO über die Teil- 
barkeit nur noch bei solchen gemeinschaftlichen 
Waldungen zur Anwendung, die nicht unter das 
Gv. 14. 3. 81 fallen (XForstwesen l. 
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben 
der Gemeinden bestimmte Vermögen (Kor- 
porations-, Kämmereivermögen), 
sowie derjenige Teil des Vermögens einer Ge- 
meinde, dessen Nutzungen den einzelnen Ge- 
meindemitgliedern vermöge dieser Eigenschaft zu- 
kommen (Gemeindeglieder-, Bürger- 
vermögen) können durch eine Gemeinheits- 
teilung niemals in Privatvermögen der Gemeinde- 
glieder verwandelt werden (I 1, 2 Dekl. v. 
26. 7. 47, GS 327; Schneider 19). 
§+ 5. Provokationsrecht. Die G findet nur 
auf Antrag statt, zu dem in der Regel jeder Teil- 
nehmer, bei einseitigen Dienstbarkeiten der Ver- 
pflichtete wie der Berechtigte befugt ist. Einer 
Zustimmung der Lehns- und Fidcikommißanwär- 
ter, Nießbraucher und sonstiger dinglich Berech- 
tigten bedarf es nicht. — Kann aber die Aufhe= 
bung einer unter den Mitgliedern einer Stadt 
oder Dorfgemeinde bestehenden Gemeinheit nicht 
anders als mit Umtausch der zur Ortsfeldmark ge- 
hörigen Acker ländereien ausge führt werden, so 
findet sie — nach der V über die Beschränkung des 
Provokationsrechts v. 28. 7. 38 — nur statt, wenn 
die Besitzer des vierten Teils der von dem 
Umtausche betroffenen Ackerländereien mit der 
Separation einverstanden sind. Diese Beschrän- 
kung fällt fort, wenn zur zweckmäßigen Ausfüh- 
rung der GT ein Umtausch der zur Ortsfeldmark 
gehörigen Ackerländereien nicht nötig ist. 
Wenn dagegen ohne derartigen Umtausch eine 
wirtschaftliche Planlage nicht hergestellt werden 
kann, dann muß die Provokation zurückgewiesen 
werden, sofern jenes Einverständnis von den Be- 
sitzern des vierten Teils derjenigen Ackerländereien, 
welche dem Umtausche nach dem Ermessen der 
Auseinandersetzungsbehörde unterwerfen wer- 
den müssen, nicht zu erreichen ist. — Die unbe- 
dingte Provokationsbefugnis des einsei- 
tigen Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht be- 
schränkt, selbst wenn ein Ackerumtausch erforder- 
lich wirb (GTO §F 4, 5, 10, 12, 15, 158 ff; V v. 
28. 7. 38 (GS 429). Ergänz. G à 9, 13. Vgl. 
Greiff, 252—254; Schneider 15—17; Lette 
und v. Rönne 3, 31 ff). 
Abgesehen von dem vorgedachten Falle der 
Aufhebung einer Gemeinheit unter den Mitglie- 
dern einer Gemeinde und von der Teilung eines 
gemeinschaftlichen Waldes (oben # 4 III) bedarf 
es einer besonderen Begründung der Provokation 
nicht. Die GTO betrachtet jede GX als die Aus- 
einandersetzung einer kulturschädlichen Gemein- 
heit und folgeweise als eine zur Wegräumung von 
Kulturhindernissen notwendige Maßregel. 
Sie will deshalb ohne Beweisführung ange- 
nommen wissen, daß jede Gemeinheitsaufhebung 
zum Besten der Landeskultur gereiche und aus- 
führbar sei, und läßt nur die Gefahr einer Sub- 
  
  
stanzbeschädigung durch Naturkräfte (Ueber- 
schwemmung, Versandung), aber auch nur dann 
als Einwand zu, wenn einer bisher gemein- 
schaftlichen Gefahr künftig einzelne Teilnehmer 
allein ausgesetzt sein würden. Es kann ferner die 
Gemeinheitsaufhebung nicht nur wegen aller 
gemeinschaftlich benutzten Gegenstände, sondern 
auch in Beziehung auf einzelne Grundstücke oder 
auf einzelne der einem Grundstücke gegen ein 
anderes zustehenden Berechtigungen verlangt 
werden, wie auch mehrere Teilnehmer, die unter 
sich in Gemeinheit bleiben wollen, die Auseinan- 
dersetzung mit den übrigen Teilnehmern bean- 
tragen können (GTO #§§ 20—24; vgl. Z f. LK# 
, 270). 
Die Befugnis, auf GT anzutragen, kann weder 
durch Willenserklärung, noch durch Verjährung 
erlöschen und wird auch durch ältere entgegen- 
stehende Judikate nicht ausgeschlossen. Auf Aus- 
schließung einer G gerichtete Verträge sind hin- 
sichtlich der Aecker nur so lange, als zur zweimali- 
gen Abnutzung aller Schläge ecforderlich, hin- 
sichtlich anderer Gegenstände höchstens 10 Jahre 
verbindlich (GTO §§ 26—29). 
§ 6. Feststellung der Teilnahmerechte und 
ihres Wertes. Dic Feststellung des aufzuheben- 
den Rechts selbst geschieht nach allgemeinen Grund- 
sätzen (GTO 8§ 30, 31; Schneider 27); ebenso die 
des Maßes und Verhältnisses der Teilnahme jedes 
Beteiligten. Soweit es aber über dieses Maß 
und Verhältnis an rechtsverbindlichen Festsetzun- 
gen fehlt, gelten besondere Vorschriften. Bei Ge- 
meindeweiden ist der Besitzstand der letzten 10 
Jahre oder die Durchwinterung unter Anrechnung 
besonderer Weiden der Teilnehmer maßgebend. 
Die mit Häusern ohne Acker angesessenen Mitglie- 
der einer Gemeinde nehmen an der gemeinen 
Weide nach dem Bedürfnis eines Haushaltes für 
Mann, Frau und 3 Kinder, zu 1½ Kuhweiden 
teil. Beim Plaggen-, Haide= und Bültenhieb ist 
das Bedürfnis der Düngung in der üblichen 
Bestellungsart oder der Feuerung, unter Abrech- 
nung der eigenen Düngungs= und Feuerungs- 
mittel, maßgebend. Aehnliche Vorschriften gelten 
für Dienstbarkeitsrechte zur Nutzung von Schilf, 
Binsen oder Rohr, zum Stoppelharken, zur Torf- 
nutzung und zum Sammeln von Streu und Brenn- 
holz (GTO s 32—55. Ergänz. G a 3, 4. Vgl. 
Schneider 34; BLK G 11, 187; 21, 156). 
Zur Ermittelung des Wertes der zu entschädi- 
genden Teilnahmerechte und — soweit die Ent- 
schädigung nicht in Geld erfolgt — auch der Ab- 
findung wird der Grund und Boden unter 
Berücksichtigung des Zustandes zur Zeit der 
Auseinandersetzung nach dem für jeden Besitzer 
erreichbaren Nutzen abgeschätzt, wobei jedoch Ent- 
fernungsunterschiede und andere Vorteile der 
Lage auszugleichen sind. Berechtigungen 
werden im allgemeinen nach ihrem Umfange, der 
landüblichen, örtlich anwendbaren Benutzungsart 
und dem hieraus sich ergebenden Ertrage veran- 
schlagt:; besondere Bestimmungen greifen Platz 
bei den Berechtigungen zur Fischerei, zum Harz- 
scharren und den Forstberechtigungen zur Mast 
und Weide, sowie zur Streu= und Holzentnahme. 
Für alle auf Forsten haftenden, nach der GTO 
und dem Ergänzungsgesetz ablösbaren Dienstbar- 
keiten gilt außerdem die Ausnahme, daß der Forst- 
besitzer, wenn der Berechtigte die Ablösung
	        
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