Gemeinheitsteilung (Preußen, landrechtlich)
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beantragt, die Wahl hat, ob er den Berechtigten
nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit oder
nach dem Vorteile entschädigen will, der dem
Belasteten aus deren Aufhebung erwächst (GTO
87—93, 116, 118—126, 131—140. Ergänz. G
à 5, 6, 9. V über die Ausübung der Valdstreu-
berechtigung v. 5. 3. 43 (GS 105), Feld- und
Forstpolizeic v. 1. 4. 80 (GS 230), §5 96 Nr. 3).
5#7. Teilungsgrundsätze und Landabfindungs-
plau. Die Aufhebung der Gemeinheit erfolgt
dadurch, daß den Teilnehmern an Stelle ihrer
Berechtigung eine angemessene Entschädigung
zur ausschließlichen und freien Ver-
fügung überwiesen wird ). Die Entschädigung
kann in Land, Rente und Kapital bestehen (wegen
Ersatzes vorübergehender Nachteile durch
Naturalleistungen vgl. GWTO §# 78—81).
Landentschädigung ist die Regel. Sie
muß möglichst in zusammenhängender wirtschaft-
licher Lage stattfinden und auf jeden Fall bei dem
berechtigten Gute zu dem angerechneten Werte
genutzt werden können. Ausfälle in der Güte
dürfen durch Zusatz in der Fläche, Grundstücke
einer Gattung durch Grundstücke anderer Gattung
ausgeglichen werden, sofern nur nicht eine Ver-
änderung der ganzen bisherigen Art des Wirt-
schaftsbetriebes nötig wird. — Für auf For-
sten haftende Dienstbarkeitsrechte zur
Weide, Gräserei, Holz= und Streuentnahme und
zum Plaggen-“, Haide= und Bültenhieb ist, vor-
behaltlich anderweiter Einigung, Land nur
dann zu geben und anzunehmen, wenn es zu
Acker oder Wiese gceignet ist und in dieser Eigen-
schaft nachhaltig einen höheren Ertrag als durch
die Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag.
Für dergleichen Holz= und Stre rterechti-
gungen darf jedoch der Belastete auch nur zur
Holzzucht geeignetes bestandenes Forstland mit
Anrechnung der Holzbestände gewähren, wenn
diese zur nachhaltigen fsorstmäßigen Benutzung
geeignet sind (GTO #s§ 61—67, 117; Erg.G aà 5,
6, 10).
Entschädigung in Rente oder Kapital
findet statt, wenn die vorangegebenen Bedingun-
gen einer Landabfindung für Forst berechti-
gungen nicht vorliegen, und außerdem allge-
mein dann, wenn einem Dienstbarkeitsberech-
tigten Land, das er zum abgeschätzten Werte zu
nutzen vermag, nicht gegeben werden kann und
er durch die Geldabfindung in den Stand gesetzt
wird, sich die abgelöste Nutzung zu verschaffen. —
Mastungs-, Fischerei= und Berechtigte zum Harz-
scharren können überhaupt nur Rente oder Ka-
pital verlangen. — Die Rente muß eine feste
Geldrente sein und kann vom Berechtigten,
wie vom Verpflichteten nach sechsmonatiger Kün-
digung mit dem 20fachen Betrag abgelöst werden.
— Wechselseitige Dienstbarkeiten
gleicher Art werden, soweit die Werte gleich sind,
gegen einander aufgehoben (GTO 85 77, 82, 83;
Erg.G à#7, 8, 10).
Die Bestimmung derjenigen Grundstücke, die
jeder Teilnehmer durch die Ausceinandersetzung
1) GTO 156. Eine Ausnahme bilden jetzt die im
letzten Absatz des & 1 des G v. 14. 3. 81 bezeichneten, als Hol-
zung zu gewährenden, Abfindungen, die nur als Gesamt-
abfindung überwiesen werden dürsen. Vgl. Schnei-
der 48, 69.
— —
erhalten soll, geschieht durch die Auseinander-
setzungsbehörde, die hierbei für möglichst voll-
kommene Planlagen und deren schickliche Ver-
bindung durch Wege und Triften zu sorgen hat.
Im Zusammenhange hiermit sind ferner Vor-
schriften gegeben über Entwässerungsgräben,
Tränkstätten, Sand-, Kalk-, Lehmgruben, Stein-
brüche, Einhegungen, endlich über die Dota-
tion der Schullehrerstellen. Bei
der ersten auf einer Dorffeldmark eintretenden
G ist zu der Schullehrerstelle — gegen Wegfall
einer bisherigen Weideberechtigung auf den
Grundstücken der Dorfgemeinde — soviel Garten-
land auszuweisen, als zur Haushaltung für Mann,
Frau und 3 Kinder, sowie zur Sommerstallfütte-
rung und Durchwinterung von zwei Haupt Rind-
vieh erforderlich ist (GLTO §# 95—107; Gv.
7 ", 1821 19; Greiff 400; Lette und v. Rönne
„ .
8. Wirkungen der Auseinandersetzung. Die
Entschädigung, die jeder Teilnehmer durch die
Auseinandersetzung erhält, tritt rechtlich an die
Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke oder
dadurch abgelösten Berechtigungen (vgl. ZLKG###
29, S 260 u. 391; 31, 280; 35, 185). Behufs
Durchführung dieses Grundsatzes in Fällen einer
Entschädigung durch Rente oder Kapital sind be-
sondere Vorschriften gegeben. Weitere Bestim-
mungen beziehen sich auf die Sicherung der Real-
berechtigten der beteiligten Grundstücke, die Ver-
hältnisse der Pächter und Nießbraucher und das
Interesse des Staates hinsichtlich der öffentlichen
Lasten. — Das Eigentum an den Abfindungs-
grundstücken geht (schon vor der Bestätigung des
Rezesses) mit der Ausführung des endgültig fest-
gestellten Auseinandersetzungsplancs auf die Be-
sitznehmer über (GTO §§ 141—163; G über die
Verteilung der öffentlichen Lasten v. 25. 8. 76
[6S 405), §& 1; G über die Berichtigung des
Grundsteuerkatasters v. 26. 6G. 75 (G8 325), # 1.
IJ Ablösung der Reallasten in Preußen)).
8 9. Einführung neuer und Einschränkung
bestehender Gemeinheiten. Gemeinheiten, de-
ren Aufhebung die GTO und das Ergänzungs-
gesetz bezwecken, können nur mit zeitlich beschränk-
ter verbindlicher Kraft und nur durch schriftlichen
Vertrag (nicht durch Ersitzung) begründet werden.
Dergleichen neu begründete Dienstbarkeitsrechte
sind nach der GTO durch die Auseinandersetzungs-
behörde abzulösen 1). — Neben der Aufhe-
bung hat die GTO in Ausführung des Landes-
kultur-Ed. v. 14. 9. 1811 auch die Einschrän-
kung von Gemeinheiten, insbesondere die Fest-
setzung der Teilnehmungsrechte der Dienstbar-
keits= und Mitberechtigten auf ein bestimmtes
Maß und eine hiernach einzuführende Ordnung
der Benutzung zugelassen. Ein solches Verfahren
soll auch bei anderen wirtschaftlichen Einrichtun-
gen (Dreschlegung von Aeckern, Rodung von For-
sten, Einhegung von Weideplätzen, Deckung von
Sandschellen usw.) stattfinden. Ebenso sind über
die durch das Landeskultur-Ed. nachgegebene
Ausweisung des „hutfreien Drittels“ nähere Be-
stimmungen gegeben (GTO s§## 166—191). Alle
1) GITO #K 14, 165. Dekl. v. 31. 3. 41 (GS 75)0. Wgl.
Schneider 101—105; Greisf 283; wegen neu begründeten
gemeinschaftlichen Eigentums oben 1 5.
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