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Gemeinheitsteilung (Zusammenlegung)
Aufhebung der Gemeinheiten, sowie durch ein-
zelne spätere Gesetze ihre Bedeutung zum größten
Teile verloren; vgl. u. a. ös 2 ff G über gemein-
schaftliche Holzungen v. 14. 3. 81, &§ 2 ff Wald-
schutzG v. 6. 7. 75.
B. IZnsammenlegung.
Die nach der GTO als Folge der Gemeinheits-
aufhebung eintretende Zusammenlegung der
Grundstücke war beim Fortschreiten der Land-
wirtschaft dergestalt in den Vordergrund getreten,
daß die Zusammenlegung meist als Hauptzweck
erstrebt wurde. Die Erreichung dieses Zweckes
war aber nach der GTO ausgeschlossen, wo es an
einer gemeinschaftlichen Benutzung der zusammen-
zulegenden Grundstücke fehlte (loben § 4 1). Zur
Beseitigung dieses Uebelstandes erging das G,
betr. die Ausdehnung der Gemein-
heitsteilungsordnung v. 7. 6. 1821
auf die Zusammenlegung von
Grundstücken, welche einer ge-
meinschaftlichen Benutzung nicht
unterliegen, v. 2. 4. 72 (GS 329; Schnei-
der 113 ff).
10. Bedingungen der Zusammenlegung.
Die Zusammenlegung der in vermengter Lage
befindlichen, einer Gemeinheit nicht unterliegen-
den Grundstücke findet statt, wenn sie von den
Eigentümern von mehr als der Hälfte der nach
dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der
umzulegenden Grundstücke, welche gleichzeitig
mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrags re-
präsentieren, beantragt und nach Begutachtung
durch die Kreisvermittelungsbehörde durch Be-
schluß der Kreisversammlung für zulässig erklärt
wird. In städtischen, einem Kreisverbande nicht
angehörenden Feldmarken bedarf es des Be-
schlusses des Magistrats und der Stadtverordneten
auf Grund des Gutachtens einer von ihnen ge-
wählten sachverständigen Kommission. Vor der
Beschlußfassung des Kreistages oder der städti-
schen Kollegien ist von der Auseinandersetzungs-
behörde der Umlegungsbezirk festzu-
stellen. Dieser soll in der Regel alle der Umlegung
unterliegenden Grundstücke der Feldmark ver-
einigen, kann aber, sofern dies dem Landeskultur-
interesse entspricht, auf einen natürlich oder wirt-
schaftlich begrenzten Teil der Feldmark sich be-
schränken, und in jedem Falle auch unwirtschaft-
lich einspringende Grundstücke einer fremden Feld-
mark umfassen. — Das Einverständnis aller Be-
teiligten macht die Beschlußfassung des Kreis-
tages oder der städtischen Kollegien entbehrlich
(G v. 2. 4. 72 F 1. Ueber „Kreisvermittelungs-
behörden“ vgl. V v. 30. 6. 34 [GS 96)] 5W 2 ffj
Greiff 409 ff). — Ausnahmsweise findet eine
Zusammenlegung ohne Antrag der beteiligten
Eigentümer auf Grund der §§8 10 ff des G betr.
Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser--,
Deich= und Vorflutverhältnisse an der oberen und
mittleren Oder v. 12. 8. 05 (GS 335) statt.
5 11. Borschriften über die Zusammenlegung.
Im allgemeinen kommen die Vorschriften der
GXTO und der sie ergänzenden Gesetze zur An-
wendung. — Gebäudec, Hoflagen, Kunstwiesen,
Gärten, Park-, Obst= und Hopfenanlagen, Wein-
berge, Seen, Teiche und andere Privatgewässer,
einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unter-
liegende Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben,
sowie ebensolche Kalk= und sonstige Steinbrüche,
ferner andere zur Fassiliengewinnung oder zu
gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, in-
gleichen Grundstücke, auf denen sich Mineralquellen
befinden oder mit deren Besitz das Eigentum des
Erbkux an einem Bergwerke ganz oder zum Teile
verbunden ist, endlich Grundstücke, auf denen
Denkmäler oder Familiengräber sich befinden,
können nur mit Einwilligung aller Beteiligten in
die Zusammenlegung gezogen werden. Rente
und Kapital sind als Substanzentschädigung nur
ausnahmsweise zur Ausgleichung geringer Werts-
unterschiede statthaft. Grundstücke, die schon einer
Zusammenlegung unterzogen worden, dürfen
ihr gegen den Willen des Eigentümers nur noch
einmal unterworfen werden, wenn entweder
nach der Zusammenlegung durch Anlage von Ka-
nälen, Deichen, Chausseen u. dgl. eine erhebliche
Störung der Planlage eingetreten ist, oder
seit der Ausführung einer nach der GTO vollzo-
genen Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind
und die Eigentümer von mehr als drei Vierteln
der umzulegenden Grundstücke — nach Fläche und
Katastralreinertrag — die Zusammenlegung be-
antragen. — Werden von einer Zusammenlegung
Grundstücke betroffen, die einer Gemeinheit un-
terliegen, so muß deren Aufhebung mit der Zu-
sammenlegung verbunden werden (G 1872
*5 2—4, 0). »
Zusammenlegungen bei der Ei—
gentumsverleihung, in Gemäßheit des
5 86 , betr. die Ablösung der Reallasten usw.,
v. 2. 3. 50 kommen, da die Regulierungen be-
endet sind, nicht mehr vor IN Agrargesetzge-
bung 21.
II. Rheinprovinz (ausschließlich der landrecht-
lichen Kreise), Neuvorpommern und Rügen, Hes-
sen-Nassan, Lchleswig-Holstein und die hohen-
zollernschen Lande
8 12. Charabkteristik der Gesetzgebung. Die
obengenannten Landesteile haben vor ihrer Ver-
einigung mit Preußen einer ausreichenden Gesetz-
gebung über Teilung von Gemeinheiten, Auf-
hebung von Dienstbarkeiten und über Zusammen-
legungen mehr oder weniger entbehrt. Erst nach-
her ist dieser Mangel durch mehrere für die ein-
zelnen Landesteile gegebenen Gesetze beseitigt,
in denen die besonderen Verhältnisse der verschie-
denen Gebiete berücksichtigt sind und deren Be-
stimmungen deshalb in manchen Punkten von
einander abweichen. Weil aber das erste dieser
Gesetze — die GTO für die Rheinprovinz — der
altländischen GTO v. 7. 6. 1821 möglichst ange-
schlossen war, und die späteren Gesetze für die
übrigen Landesteile wieder der rheinischen GT,
soweit tunlich, nachgebildet waren, finden sich
doch über eine größere Zahl wesentlicher Punkte
gleiche Vorschriften. Andererseits brachten es die
land= und forstwirtschaftlichen, sowie die Verhält-
nisse der früheren Gesetzgebung dieser Landesteile
mit sich, daß auch über Abweichungen von der alt-
ländischen GTO gleiche oder ähnliche Vorschriften
zu geben waren. Die hiernach übereinstimmenden
Vorschriften der Geesetze für die oben genannten
Landesteile sind zur Vermeidung von Wieder-
holungen zusammengefaßt und der folgenden