Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Zusammenlegung) 
  
Aufhebung der Gemeinheiten, sowie durch ein- 
zelne spätere Gesetze ihre Bedeutung zum größten 
Teile verloren; vgl. u. a. ös 2 ff G über gemein- 
schaftliche Holzungen v. 14. 3. 81, &§ 2 ff Wald- 
schutzG v. 6. 7. 75. 
B. IZnsammenlegung. 
Die nach der GTO als Folge der Gemeinheits- 
aufhebung eintretende Zusammenlegung der 
Grundstücke war beim Fortschreiten der Land- 
wirtschaft dergestalt in den Vordergrund getreten, 
daß die Zusammenlegung meist als Hauptzweck 
erstrebt wurde. Die Erreichung dieses Zweckes 
war aber nach der GTO ausgeschlossen, wo es an 
einer gemeinschaftlichen Benutzung der zusammen- 
zulegenden Grundstücke fehlte (loben § 4 1). Zur 
Beseitigung dieses Uebelstandes erging das G, 
betr. die Ausdehnung der Gemein- 
heitsteilungsordnung v. 7. 6. 1821 
auf die Zusammenlegung von 
Grundstücken, welche einer ge- 
meinschaftlichen Benutzung nicht 
unterliegen, v. 2. 4. 72 (GS 329; Schnei- 
der 113 ff). 
10. Bedingungen der Zusammenlegung. 
Die Zusammenlegung der in vermengter Lage 
befindlichen, einer Gemeinheit nicht unterliegen- 
den Grundstücke findet statt, wenn sie von den 
Eigentümern von mehr als der Hälfte der nach 
dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der 
umzulegenden Grundstücke, welche gleichzeitig 
mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrags re- 
präsentieren, beantragt und nach Begutachtung 
durch die Kreisvermittelungsbehörde durch Be- 
schluß der Kreisversammlung für zulässig erklärt 
wird. In städtischen, einem Kreisverbande nicht 
angehörenden Feldmarken bedarf es des Be- 
schlusses des Magistrats und der Stadtverordneten 
auf Grund des Gutachtens einer von ihnen ge- 
wählten sachverständigen Kommission. Vor der 
Beschlußfassung des Kreistages oder der städti- 
schen Kollegien ist von der Auseinandersetzungs- 
behörde der Umlegungsbezirk festzu- 
stellen. Dieser soll in der Regel alle der Umlegung 
unterliegenden Grundstücke der Feldmark ver- 
einigen, kann aber, sofern dies dem Landeskultur- 
interesse entspricht, auf einen natürlich oder wirt- 
schaftlich begrenzten Teil der Feldmark sich be- 
schränken, und in jedem Falle auch unwirtschaft- 
lich einspringende Grundstücke einer fremden Feld- 
mark umfassen. — Das Einverständnis aller Be- 
teiligten macht die Beschlußfassung des Kreis- 
tages oder der städtischen Kollegien entbehrlich 
(G v. 2. 4. 72 F 1. Ueber „Kreisvermittelungs- 
behörden“ vgl. V v. 30. 6. 34 [GS 96)] 5W 2 ffj 
Greiff 409 ff). — Ausnahmsweise findet eine 
Zusammenlegung ohne Antrag der beteiligten 
Eigentümer auf Grund der §§8 10 ff des G betr. 
Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser--, 
Deich= und Vorflutverhältnisse an der oberen und 
mittleren Oder v. 12. 8. 05 (GS 335) statt. 
5 11. Borschriften über die Zusammenlegung. 
Im allgemeinen kommen die Vorschriften der 
GXTO und der sie ergänzenden Gesetze zur An- 
wendung. — Gebäudec, Hoflagen, Kunstwiesen, 
Gärten, Park-, Obst= und Hopfenanlagen, Wein- 
berge, Seen, Teiche und andere Privatgewässer, 
einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unter- 
  
  
liegende Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, 
sowie ebensolche Kalk= und sonstige Steinbrüche, 
ferner andere zur Fassiliengewinnung oder zu 
gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, in- 
gleichen Grundstücke, auf denen sich Mineralquellen 
befinden oder mit deren Besitz das Eigentum des 
Erbkux an einem Bergwerke ganz oder zum Teile 
verbunden ist, endlich Grundstücke, auf denen 
Denkmäler oder Familiengräber sich befinden, 
können nur mit Einwilligung aller Beteiligten in 
die Zusammenlegung gezogen werden. Rente 
und Kapital sind als Substanzentschädigung nur 
ausnahmsweise zur Ausgleichung geringer Werts- 
unterschiede statthaft. Grundstücke, die schon einer 
Zusammenlegung unterzogen worden, dürfen 
ihr gegen den Willen des Eigentümers nur noch 
einmal unterworfen werden, wenn entweder 
nach der Zusammenlegung durch Anlage von Ka- 
nälen, Deichen, Chausseen u. dgl. eine erhebliche 
Störung der Planlage eingetreten ist, oder 
seit der Ausführung einer nach der GTO vollzo- 
genen Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind 
und die Eigentümer von mehr als drei Vierteln 
der umzulegenden Grundstücke — nach Fläche und 
Katastralreinertrag — die Zusammenlegung be- 
antragen. — Werden von einer Zusammenlegung 
Grundstücke betroffen, die einer Gemeinheit un- 
terliegen, so muß deren Aufhebung mit der Zu- 
sammenlegung verbunden werden (G 1872 
*5 2—4, 0). » 
Zusammenlegungen bei der Ei— 
gentumsverleihung, in Gemäßheit des 
5 86 , betr. die Ablösung der Reallasten usw., 
v. 2. 3. 50 kommen, da die Regulierungen be- 
endet sind, nicht mehr vor IN Agrargesetzge- 
bung 21. 
II. Rheinprovinz (ausschließlich der landrecht- 
lichen Kreise), Neuvorpommern und Rügen, Hes- 
sen-Nassan, Lchleswig-Holstein und die hohen- 
zollernschen Lande 
8 12. Charabkteristik der Gesetzgebung. Die 
obengenannten Landesteile haben vor ihrer Ver- 
einigung mit Preußen einer ausreichenden Gesetz- 
gebung über Teilung von Gemeinheiten, Auf- 
hebung von Dienstbarkeiten und über Zusammen- 
legungen mehr oder weniger entbehrt. Erst nach- 
her ist dieser Mangel durch mehrere für die ein- 
zelnen Landesteile gegebenen Gesetze beseitigt, 
in denen die besonderen Verhältnisse der verschie- 
denen Gebiete berücksichtigt sind und deren Be- 
stimmungen deshalb in manchen Punkten von 
einander abweichen. Weil aber das erste dieser 
Gesetze — die GTO für die Rheinprovinz — der 
altländischen GTO v. 7. 6. 1821 möglichst ange- 
schlossen war, und die späteren Gesetze für die 
übrigen Landesteile wieder der rheinischen GT, 
soweit tunlich, nachgebildet waren, finden sich 
doch über eine größere Zahl wesentlicher Punkte 
gleiche Vorschriften. Andererseits brachten es die 
land= und forstwirtschaftlichen, sowie die Verhält- 
nisse der früheren Gesetzgebung dieser Landesteile 
mit sich, daß auch über Abweichungen von der alt- 
ländischen GTO gleiche oder ähnliche Vorschriften 
zu geben waren. Die hiernach übereinstimmenden 
Vorschriften der Geesetze für die oben genannten 
Landesteile sind zur Vermeidung von Wieder- 
holungen zusammengefaßt und der folgenden 
 
	        
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