Gendarmerie (Württemberg — Baden)
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mit mehreren, in welchem Falle einer von ihnen
(Brigadier) das Kommando dieser „Brigade“ hat.
Zur Handhabung der Aufsicht ist jeder Amtshaupt-
mannschaft ein Ober-Gendarm, jeder Kreishaupt-
mannschaft ein Kreis-Obergendarm, dem Ministe-
rium ein Obergendarmerieinspektor beigegeben.
Ueber Gehalt, Dienstaufwand, Ortszulagen
vgl. Min B v. 5.6.74. Sie unterstehen der Diszi-
ponn nach dem G v. 3. 6. 76 wie jeder Staats-
beamte. Doch ist ausdrücklich vorgesehen (§5 15),
daß dadurch an der Befugnis nichts geändert
werde, von dem bei der Anstellung vorbehaltenen
Kündigungsrechte Gebrauch zu machen.
Es wird ein „Gendarmerieblatt“ ausgegeben.
6. Württemberg. Durch General V v. 11.
9. 1807 ist ein „Landreiterkorps“ ins Leben ge-
rufen (1809 „Landdragonerkorps“, dessen un-
berittene Mannschaft „Landfüsiliere“ hießen, 1811
„Gendarmerie“,), das seit der Kgl V v. 26. 3. 1823
die Bezeichnung „Landjägerkorps“ führt. Zur
Zeit beruht der Rechtsstand auf der Kgl V v.
11. 10. 98 (Reg l 225) betr. die Organisation des
Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner
Angehörigen, abgeändert durch Kgl V v. 17. 1. 05
(Reg Bl 31). Dazu MinE v. 4. 1. 05 (Al 392)
wegen Errichtung und Verlegung.
„Das Landjägerkorps ist als Landespolizei-
anstalt bestimmt, die Staats- und Gemeinde-
behörden in ihrer Tätigkeit zur Erhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Innern
des Landes zu unterstützen“. Bezüglich seiner
Dienstleistungen und seiner ökonomischen Verwal-
tung ist es dem Min Inn unterstellt. Seine innere
Organisation ist militärisch. Das Korps besteht
aus dem Kommandeur, der erforderlichen Anzahl
von weiteren Offizieren und von Landjägern. Es
ist nach „Bezirken“ abgeteilt (an der Spitze ein Of-
fizier als Bezirkskommandeur), diese in „Statio-
nen“ (an der Spitze ein Landjäger als Stations-
kommandant, ein „Oberlandjäger"“ als Stellvertre-
ter) als „Landjägerhauptstellen" möglichst am Sitze
eines Oberamts und „Landjägernebenstellen“.
Abgrenzung der Bezirke und Stationen erfolgt
mit Kgl Genehmigung durch das Min Inn. Die
Offiziere werden durch den König auf gemein-
schaftlichen Vorschlag der Minister des Innern und
des Kriegswesens ernannt und können nur auf
gemeinschaftlichen Antrag entlassen werden; sie
sind grundsätzlich den aktiven Offizieren des XIII.
Armeekorps gleichgestellt, namentlich auch in bezug
auf die allgemeinen militärischen Standespflichten,
Disziplin, Gerichtsbarkeit (§ 15). Die Mann-
schaft wird durch den Korpskommandeur aus
Unteroffizieren des XIII. Armeckorps ergänzt,
die wenigstens 6 Jahre im aktiven Heere, darunter
3 Jahre als Unteroffizier, vorwurfsfrei gedient
haben und die erforderlichen körperlichen und
geistigen Eigenschaften besitzen (§ 21). Die Auf-
nahme ist während der ersten sechs Monate nur
vorläufig. Pflicht, wenigstens zwei Jahre im
Korps zu dienen. Die Erlaubnis zur Eheschlie-
ßhung kann versagt werden, wenn der Landjäger
dem Korps noch nicht drei Jahre angehört (58 37).
Wegen der Dienstbezüge (§# 42, 68 ff) und der
Hinterbliebenenversorgung sind sie den unteren
Staatsbeamten gleichgestellt (Kgl V v. 20. 8. O7);
freie ärztliche Behandlung (§ 59). Die Landjäger
sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter-
worfen. Bezüglich der Dienstvergehen unterstehen
sie jedoch der Disziplinar-Straf O für das Heer
v. 31. 10. 72. Außerdem können die Oberämter
gegen Stationskommandanten und Landjäger we-
gen Ungebühr im dienstlichen Verkehr sowie wegen
ordnungswidriger Ausführung oder Nichtausfüh-
rung von Aufträgen Ordnungsstrafen, jedoch Haft
nur bis zu 3 Tagen, verhängen. Bei Pflichtver-
letzung oder unwürdigem Verhalten in oder außer
Dienst können Landjäger auf Antrag des Korps-
kommandeurs durch den Min Inn ihres Dienstes
entlassen werden (6 63, dagegen keine Beschwerde).
Dem Landjägerkorps sind die Aufseher an den
Gerichtsgefängnissen und Strafanstalten zuge-
teilt (Kgl V v. 24. 2. 01, 20. 8. 07).
bl Seit 1901 erscheint ein „Landjägerverordnungs-
att“.
# 7. Baden. Eine Gdie besteht seit 1829.
Rechtsgrundlage ist auch jetzt noch das Gv.
31. 12. 31 (Reg Bl 1832 S 46). Die Dienst Instr
v. 16. 8. 32 ist jedoch ersetzt durch die landesh. B
v. 26. 3. 09 (GVBl 49), die eine „Dienstweisung“
des Kommandeurs mit Genehmigung des Min Inn
zur Ergänzung vorsieht. Daneben val. Militärkon-
vention (oben & 1 All) und die Vereinbarung mit
dem preuß. Kriegsministerium v. 1./30. 10. 00
(VB1 1038). Das Gdie Korps ist dem Min Inn un-
terstellt. Es ist unter einem Korpskommandeur in
4 Distrikte eingeteilt, entsprechend den Dienstbe-
zirken der Landeskommissäre (an der Spitze ein Offi-
zier als Distriktskommandeur — mit einem Ober-
wachtmeister), jeder Distrikt ineine Anzahl von Gdie-
Bezirken (befehligt vom Wachtmeister als Bezirks-
kommandanten), die Bezirke in Stationen unter ei-
nem G. als Stationskommandanten. Die innere Or-
ganisation des Korps ist militärisch. Die Offi-
ziere ernennt der Landesherr. Ihre Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand gemäß §33 Beamten G.
Die Mannschaften werden durch den Korpskom-
mandeur aus Unteroffizieren der badischen Trup-
pen ergänzt, die 9 Jahre, darunter 5—3 als Unter-
offizier, gedient haben. Weitere Voraussetzungen
ähnlich Preußen. Der Einstellung geht ein ein-
jähriger Probedienst voraus, zunächst zur Ausbil-
dung in der Gdie Schule Karlsruhe. Eidliche Ver-
pflichtung durch das Bezirksamt. Mit der end-
gültigen Anstellung (durch das Ministerium) ver-
pflichtet sich der G. zu einer Kapitulation von 6
Jahren (die im Kriegsfalle nie vor Beendigung
des Kriegs abläuft). Vor Beförderungen der
Mannschaft hat sich die Zivilbehörde zu äußern
(§F 38). In bezug auf Diensteinkommen, Pension
und Hinterbliebenenversorgung werden die Mit-
glieder der Gdie den Beamten gleich behandelt
(5F122 Beamten G). Freie (auch zivil-) ärztliche Be-
handlung der G. (§ 63 d. V).
Die Gdie muß jedem Auftrag der Landeskom-
missäre, Bezirksämter, der Gerichte und Staats-
anwaltschaft zur Handhabung der öffentlichen
Ordnung, Ruhe und Sicherheit „augenblicklich“
Folge leisten (§ 15 V v. 1909). Mit den Aufgaben
der Ortspolizeibehörde hat sich die Gdie jedoch
nur ausnahmsweise zu befassen. Ihre wichtigste
Obliegenheit ist der Patrouillendienst (§ 65).
Die Handhabung der Disziplin ist Sache der
Militärvorgesetzten (§ 2). In Strafsachen unter-
stehen Offiziere und Mannschaften der Militär-
gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der Mili-
tärstrafgesetzgebung des Reiches einschließlich der
Vorschriften über die disziplinäre Bestrafung und