Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gendarmerie (Württemberg — Baden) 
183 
  
mit mehreren, in welchem Falle einer von ihnen 
(Brigadier) das Kommando dieser „Brigade“ hat. 
Zur Handhabung der Aufsicht ist jeder Amtshaupt- 
mannschaft ein Ober-Gendarm, jeder Kreishaupt- 
mannschaft ein Kreis-Obergendarm, dem Ministe- 
rium ein Obergendarmerieinspektor beigegeben. 
Ueber Gehalt, Dienstaufwand, Ortszulagen 
vgl. Min B v. 5.6.74. Sie unterstehen der Diszi- 
ponn nach dem G v. 3. 6. 76 wie jeder Staats- 
beamte. Doch ist ausdrücklich vorgesehen (§5 15), 
daß dadurch an der Befugnis nichts geändert 
werde, von dem bei der Anstellung vorbehaltenen 
Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. 
Es wird ein „Gendarmerieblatt“ ausgegeben. 
6. Württemberg. Durch General V v. 11. 
9. 1807 ist ein „Landreiterkorps“ ins Leben ge- 
rufen (1809 „Landdragonerkorps“, dessen un- 
berittene Mannschaft „Landfüsiliere“ hießen, 1811 
„Gendarmerie“,), das seit der Kgl V v. 26. 3. 1823 
die Bezeichnung „Landjägerkorps“ führt. Zur 
Zeit beruht der Rechtsstand auf der Kgl V v. 
11. 10. 98 (Reg l 225) betr. die Organisation des 
Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner 
Angehörigen, abgeändert durch Kgl V v. 17. 1. 05 
(Reg Bl 31). Dazu MinE v. 4. 1. 05 (Al 392) 
wegen Errichtung und Verlegung. 
„Das Landjägerkorps ist als Landespolizei- 
anstalt bestimmt, die Staats- und Gemeinde- 
behörden in ihrer Tätigkeit zur Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Innern 
des Landes zu unterstützen“. Bezüglich seiner 
Dienstleistungen und seiner ökonomischen Verwal- 
tung ist es dem Min Inn unterstellt. Seine innere 
Organisation ist militärisch. Das Korps besteht 
aus dem Kommandeur, der erforderlichen Anzahl 
von weiteren Offizieren und von Landjägern. Es 
ist nach „Bezirken“ abgeteilt (an der Spitze ein Of- 
fizier als Bezirkskommandeur), diese in „Statio- 
nen“ (an der Spitze ein Landjäger als Stations- 
kommandant, ein „Oberlandjäger"“ als Stellvertre- 
ter) als „Landjägerhauptstellen" möglichst am Sitze 
eines Oberamts und „Landjägernebenstellen“. 
Abgrenzung der Bezirke und Stationen erfolgt 
mit Kgl Genehmigung durch das Min Inn. Die 
Offiziere werden durch den König auf gemein- 
schaftlichen Vorschlag der Minister des Innern und 
des Kriegswesens ernannt und können nur auf 
gemeinschaftlichen Antrag entlassen werden; sie 
sind grundsätzlich den aktiven Offizieren des XIII. 
Armeekorps gleichgestellt, namentlich auch in bezug 
auf die allgemeinen militärischen Standespflichten, 
Disziplin, Gerichtsbarkeit (§ 15). Die Mann- 
schaft wird durch den Korpskommandeur aus 
Unteroffizieren des XIII. Armeckorps ergänzt, 
die wenigstens 6 Jahre im aktiven Heere, darunter 
3 Jahre als Unteroffizier, vorwurfsfrei gedient 
haben und die erforderlichen körperlichen und 
geistigen Eigenschaften besitzen (§ 21). Die Auf- 
nahme ist während der ersten sechs Monate nur 
vorläufig. Pflicht, wenigstens zwei Jahre im 
Korps zu dienen. Die Erlaubnis zur Eheschlie- 
ßhung kann versagt werden, wenn der Landjäger 
dem Korps noch nicht drei Jahre angehört (58 37). 
Wegen der Dienstbezüge (§# 42, 68 ff) und der 
Hinterbliebenenversorgung sind sie den unteren 
Staatsbeamten gleichgestellt (Kgl V v. 20. 8. O7); 
freie ärztliche Behandlung (§ 59). Die Landjäger 
sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unter- 
worfen. Bezüglich der Dienstvergehen unterstehen 
  
sie jedoch der Disziplinar-Straf O für das Heer 
v. 31. 10. 72. Außerdem können die Oberämter 
gegen Stationskommandanten und Landjäger we- 
gen Ungebühr im dienstlichen Verkehr sowie wegen 
ordnungswidriger Ausführung oder Nichtausfüh- 
rung von Aufträgen Ordnungsstrafen, jedoch Haft 
nur bis zu 3 Tagen, verhängen. Bei Pflichtver- 
letzung oder unwürdigem Verhalten in oder außer 
Dienst können Landjäger auf Antrag des Korps- 
kommandeurs durch den Min Inn ihres Dienstes 
entlassen werden (6 63, dagegen keine Beschwerde). 
Dem Landjägerkorps sind die Aufseher an den 
Gerichtsgefängnissen und Strafanstalten zuge- 
teilt (Kgl V v. 24. 2. 01, 20. 8. 07). 
bl Seit 1901 erscheint ein „Landjägerverordnungs- 
att“. 
# 7. Baden. Eine Gdie besteht seit 1829. 
Rechtsgrundlage ist auch jetzt noch das Gv. 
31. 12. 31 (Reg Bl 1832 S 46). Die Dienst Instr 
v. 16. 8. 32 ist jedoch ersetzt durch die landesh. B 
v. 26. 3. 09 (GVBl 49), die eine „Dienstweisung“ 
des Kommandeurs mit Genehmigung des Min Inn 
zur Ergänzung vorsieht. Daneben val. Militärkon- 
vention (oben & 1 All) und die Vereinbarung mit 
dem preuß. Kriegsministerium v. 1./30. 10. 00 
(VB1 1038). Das Gdie Korps ist dem Min Inn un- 
terstellt. Es ist unter einem Korpskommandeur in 
4 Distrikte eingeteilt, entsprechend den Dienstbe- 
zirken der Landeskommissäre (an der Spitze ein Offi- 
zier als Distriktskommandeur — mit einem Ober- 
wachtmeister), jeder Distrikt ineine Anzahl von Gdie- 
Bezirken (befehligt vom Wachtmeister als Bezirks- 
kommandanten), die Bezirke in Stationen unter ei- 
nem G. als Stationskommandanten. Die innere Or- 
ganisation des Korps ist militärisch. Die Offi- 
ziere ernennt der Landesherr. Ihre Versetzung in 
den einstweiligen Ruhestand gemäß §33 Beamten G. 
Die Mannschaften werden durch den Korpskom- 
mandeur aus Unteroffizieren der badischen Trup- 
pen ergänzt, die 9 Jahre, darunter 5—3 als Unter- 
offizier, gedient haben. Weitere Voraussetzungen 
ähnlich Preußen. Der Einstellung geht ein ein- 
jähriger Probedienst voraus, zunächst zur Ausbil- 
dung in der Gdie Schule Karlsruhe. Eidliche Ver- 
pflichtung durch das Bezirksamt. Mit der end- 
gültigen Anstellung (durch das Ministerium) ver- 
pflichtet sich der G. zu einer Kapitulation von 6 
Jahren (die im Kriegsfalle nie vor Beendigung 
des Kriegs abläuft). Vor Beförderungen der 
Mannschaft hat sich die Zivilbehörde zu äußern 
(§F 38). In bezug auf Diensteinkommen, Pension 
und Hinterbliebenenversorgung werden die Mit- 
glieder der Gdie den Beamten gleich behandelt 
(5F122 Beamten G). Freie (auch zivil-) ärztliche Be- 
handlung der G. (§ 63 d. V). 
Die Gdie muß jedem Auftrag der Landeskom- 
missäre, Bezirksämter, der Gerichte und Staats- 
anwaltschaft zur Handhabung der öffentlichen 
Ordnung, Ruhe und Sicherheit „augenblicklich“ 
Folge leisten (§ 15 V v. 1909). Mit den Aufgaben 
der Ortspolizeibehörde hat sich die Gdie jedoch 
nur ausnahmsweise zu befassen. Ihre wichtigste 
Obliegenheit ist der Patrouillendienst (§ 65). 
Die Handhabung der Disziplin ist Sache der 
Militärvorgesetzten (§ 2). In Strafsachen unter- 
stehen Offiziere und Mannschaften der Militär- 
gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der Mili- 
tärstrafgesetzgebung des Reiches einschließlich der 
Vorschriften über die disziplinäre Bestrafung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.