Gendarmerie — Gerichtskosten
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scheinlich eines Verbrechens schuldig machen. Für
den Waffengebrauch (in Uniform) gilt das pr. G
v. 20. 3. 37 (Militär). Außer ihren eigenen Vor-
gesetzten und den Kommandeuren, denen sie zur
Dienstleistung beigegeben sind, sind nur die Offi=
ziere vom Stabsoffizier aufwärts befugt, Feld G.
wegen Pflichtwidrigkeiten zurechtzuweisen. Zu
ihrer Verhaftung sind nur diejenigen Vorgesetzten
berechtigt, deren Befehl sie unterstellt sind, aus-
nahmsweise auch Generale.
5* 11. Im Manöver verfolgen ähnliche Zwecke
mit ähnlicher Einrichtung die
Patrouillen“. Sie dienen zur Unterstützung der
Land G., um die nichtmilitärischen Zuschauer von
dem Betreten bestellter Felder abzuhalten und
ihnen geeignete Aufstellungspunkte anzuweisen,
die Ordnung der marschierenden Truppenbagage,
beim Magazinempfange zu überwachen und son-
stige den Feldverhältnissen entsprechende Polizei-
dienste zu verrichten. Die Patronillen bestehen
aus 1 berittenen Land G. als Führer, 1 Unter-
offizier und 1 Gefreiten der an den Manövern teil-
nehmenden Kavallerie-Regimenter als Beglei-
tern. Die Befugnisse der Land G. erfahren keine
Aenderung. Den Begleitmannschaften ist die
Befugnis beigelegt, wie Wachen Zivilpersonen
vorläufig festzunehmen, wenn sie den Anordnun-
gen keine Folge leisten (1) oder sich einer Beleidi-
gung gegen die Patrouille schuldig machen, in
diesem Falle jedoch nur, falls die Persönlichkeit
nicht sofort festgestellt werden kann. Als besonde-
res Dienstzeichen legen die kommandierten Mann-
schaften den Ringkragen an.
Kiteratur: Eine umsassende Darstellung des
verwickelten Stoffes fehlt.
die erforderliche Kenntmis der Einzelheiten ab. In den Hand-
büchern für die einzelnen Staaten sind die Angaben durch
die neuere Normierung zu einem Teile überholt.
Zur Geschichte und Rechtevergleichung: Ernst Meier,
Die Resorm der Verw Lrganisation unter Stein und Har-
denberg 1881 S 423—451; Chamberet, précis histo-
rique de la gendarmerie depuis les premiers temps de la
monarchie jusqu'a nos jours 1861; Cochet de Sa-
vigny et Perreve, Dictionnaire de la gendarmerie?
1896 — v. Rönne und Simon, Das Polizeiwesen des
preuß. Staates 1, 1840 S 12—80; v. Arnstedt, Das
preußische Polizeirecht 1, 1905 45 96—102; St. Genz-
mer, Die Polizeil, 1905 S 92—124; HWpr Verw „Gen-
darmerie“ — v. Seydel, SiR 1 S3z7, 121; v. Krais,
Hn der inneren Verwaltung in Bayern 7 2, 18978 59—
v. d. Mosel (Sachsen) „Gendarmerie“ — v. Göz, StfR des
Kar Württemberg 1908 S 362; Wiest, Geschichte des
wuürtt. Landjägerkorps (Festschrift) 1907— Walz, StR d.
Großh. Baden 1907 S305 —nKüchler, Verfassungs- und
Verwdecht des Großh. Hessen? 3, (1894) 6 — Lconi und
Mandel, Verw#echt von Elsaß- Lothringen 1895 E 112;
Bruck, Verfassungs= und Verwecht v. Elsaß-Lothringen,
1909 157.— Einzelheiten aus dem Strafrechte: Hecker,
Lehrb. d. d. Militärstrafrechte 1887 S31—34; M. E. Mayper,
TDeutsches Militärstrafrecht 1, 1907 S 45; H. Diet, Der
vreuß. Land G. in Ausübung des Dienstes, 38 StrW 25, 805;
Grüne wald, Becker im „Recht" 1904 S349, 443, 384;
ferner in den Kommentaren zum M StGB und zur MSt1GO
(namentlich von Herz und Ernst, v. Koppmann--Weigel),
sowie zur Diszlpl. St LC (von Dietz S. 42—46).
Polizeibeamte, Kriminalpolizei, Militärpersonen.
Fleischmann.
„Gendarmerie-
–—. — —. — — —
—— — — — — — — —.
Der Kompendienliteratur geht:
Genehmigung
Bestätigung, Konzession
Generalsuperintendent
Enangelische Kirche (Bd 1 S 745)
Genfer Konvention
4 Kriegssanitätswesen
Gerichtskosten
4 1. Begriff und gesetzliche Regelung.
I. Neichsgesetzliche Gebühren.
2. Vorbemerkungen.
A. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten.
3. Gebührenarten. ## 4. Gebührensätye. #5. Grundsatz
des Pauschgebührensystems. 1 6. Besondere Gebühren-
angelegenheiten. J 7. Befreiungen. " 8. Ansatz nach dem
Werte des Streitgegenstandes und Wertsberechnung.
B. 1 9. Gebühren im Konkursverfahren.
C. 1 10. Gebühren in Strafsachen.
ID. Auslagen.
11. OIm allgemeinen; insbesondere Schreibgebühr.
* 12. Zeugen-= und Sachverständigengebühren.
E. Die Kostenerhebung.
4#13. Allgemeines. 1 14. Vorschußpflicht. 1 15. Fällig=
keit der Gebühren und Auslagen. 5 16. Kostenpflicht. # 17.
Armenrecht. 1 18. Kosteneinziehung. 1 19. Kosten des
Reichsgerichts. # 20. Kostenerhebung in Preußen. 1 21.
Kostenerhebung in den anderen Staaten.
F. 1 22. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
II. Landebrechtliche Gebührenvorschriften.
# 23. Preußen. 1 24. Dic andern Glliedstaaten.
III. Konsulargerichtsbezirke und Kolonien #25, 26.
IGK — Gerichtskosten; Geb = Gebühr.)
# 1. Begriff und gesetzliche Regelung der
Gerichtskosten.
1. Die GOK stellen eine auf dem Besteuerungs-
rechte des Staates beruhende Abgabe für die Be-
nutzung der für die Rechtspflege getroffenen
staatlichen Einrichtungen dar. Sie treffen daher
nur diejenigen, die von diesen Einrichtungen Vor-
teil ziehen oder durch Handlungen oder Unter-
lassungen mittelbar dazu Anlaß geben, daß die
Organe der Rechtspflege in Tätigkeit treten.
Ihrem Begriffe nach umfassen die GK die
Gebühren [JI und die Auslagen. Unter
GK im engeren Sinne versteht man nur diejeni-
gen, welche für die Tätigkeit der Gerichte entstehen
und zur Staatskasse fließen, zum Unterschiede
von solchen sogen. außergerichtlichen Kosten, die
einzelnen Personen, wie Rechtsanwälten [XI. Ge-
richtsvollziehern usw. eine entsprechende Beloh-
nung ihrer Tätigkeit zu sichern bestimmt sind. Die
Geb und Auslagen der Gerichtsvollzieher sind in
diesem Artikel (unter II F) mit behandelt.
Daß die GKH nicht etwa als Finanzouelle die-
nen, ergibt sich schon daraus, daß z. B. in Preußen die Ge-