Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Allgemeine  Grundsätze  von  der  Vollsvertremug  2c.  (§.  21.)  263

gewalt.1  Dieser  Versammlung  soll  das  Recht  der  Beschwerdeführung  in  allen  Fällen
einer  Verletzung  der  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Landes  und  bei  widerrechtlichen  Eingriffen
  in  die  persönliche  Freiheit  und  das  Eigentum  Einzelner,  nicht  minder  auch  wegen
Vernachlässigung  der  allgemeinen  Interessen,  zustehen.  Sie  soll  nötigenfalls  die  Befugnis
haben,  dieses  Recht  durch  gesetzliche  Anklage  der  verantwortlichen  Ratgeber  der  Krone  zur
Geltung  zu  bringen.  Ferner  —  und  hierin  liegt  der  Schwerpunkt  —  soll  das  Staatsoberhaupt
  an  die  Mitwirkung  und  Zustimmung  dieser  Versammlung  bei  Handlungen  gebunden
  sein,  die  für  das  Staatsleben  von  besonders  großer  Bedeutung  sind,  nämlich
bei  der  Gesetzgebung,  bei  der  Ausübung  der  Finanzgewalt,  endlich  bei  gewissen  Staatsverträgen
  mit  fremden  Regierungen.  Dagegen  soll  jene  Versammlung  an  der  Besorgung
  der  Staatsgeschäfte  selbst  keinen  unmittelbaren  Anteil  nehmen,  sondern  diese
der  ausführenden  Gewalt  grundsätzlich  überlassen  bleiben.  Die  Regierung  als  solche  und
die  staatsbürgerlichen  Rechte  stehen  nebeneinander,  letztere  vertreten  durch  eine  Versammlung
  der  Repräsentanten  des  Volkes,  beide  mit  bestimmten  Rechten  und  Pflichten  und
mit  den  erforderlichen  Mitteln  zur  Geltendmachung  dieser  Rechte  ausgestattet;  die  Repräsentantenversammlung
  insbesondere  mit  aller  Freiheit  und  Befugnis  zur  vollständigen
Besorgung  ihrer  Aufgabe  und  in  ihrer  Sphäre  unabhängig  von  dem  Gebote  des  Fürsten,
wenn  sie  auch  ihr  Dasein  und  ihre  Rechte  im  monarchischen  Staate  grundsätzlich  aus
dem  Willen  des  Monarchen  als  der  letzten  Quelle  der  Gewalten  ableitet.

II.  Der  Preußische  Staat  hat,  wie  die  Geschichte  seiner  Verfassungszustände  ergiebt,
die  verschiedenen  Stadien  der  politischen  Entwickelung  durchlaufen,  wie  solche  soeben
in  ihren  Umrissen  geschildert  wurden.  Die  in  den  einzelnen  Territorien,  welche  das
gegenwärtige  Staatsgebiet  bilden,  früher  vorhandenen  landständischen  Verfassungen
sind  abgestorben  mit  dem  Übergange  der  Fendalmonarchie  in  den  Staat  der  Neuzeit;
ihre  gänzliche  Unterdrückung  durch  den  Großen  Kurfürsten  und  seine  Nachfolger  hatte

verantwortlich,  sondern  hinsichtlich  seiner  Abstim-  1  Vgl.  auch  oben  §.  3.  —  Die  Forderung

mung  nur  an  seine  durch  die  Debatten  in  der
Kammer  aufgeklärte  Einsicht  und  an  sein  Gewissen
  gewiesen.

Das  Wort:  „Repräsentation“  hat  eine  mehrfache
  Bedeutung.  Im  Cidilrechte  bezeichnet  es
die  Stellvertretung  einer  phvsischen  Person,  und
auch  im  Staatsrechte  hat  es  zunächst  die  Bedeutung
  der  äußerlichen  Darstellung  einer  abwesenden
  Person,  wie  z.  B.  der  Botschafter  einen
repräsentativen  Charakter  hat  (vgl.  v.  Savigny,
  Syst.  des  röm.  R.,  I,  S.  364;  Bütter,
  Instit.  jur  publ.,  p.  140;  Bielefeld,
Politique,  Tom.  II,  p.  170);  aber  schon  im
Civilrechte  bedeutet  es  auch  die  Erweiterung
der  Handlungsfähigkeit  einer  einzelnen  Person
(vgl.  v.  Savigny,  a.  a.  O.,  III,  S.  90),  und
es  ist  also  Repräsentant  gleichbedeutend  mit:
„rechtliches  Organ“,  welches  auch  die  technische
Bedeutung  im  öffentlichen  Rechte  ist  (rgl.
Unger,  Gesch.  des  Landst.,  S.  28  ff.).  In
diesem  Sinne  gebrauchen  auch  die  Edikte  v.
27.  Okt.  1810,  v.  7.  Sept.  1811  und  die  Vdg.
v.  22.  Mai  1815  den  Ausdruck:  „Repräsentation
der  Nation“  (s.  oben,  S.  41  ff.).  lider  die
Bedeutung  des  Ausdruckes:  „landständische  Versassung“
  im  Art.  13  der  D.  Bundesakte  vgl.
oben  S.  42  ff.

Über  und  gegen  das  „Mandat“  der  Abgeerdneten
  sehr  zutreffend  Schulze,  Preuß.  St.  R.,
1I1,  S.  566  ff.;  ferner  Bornhak,  Preuß.  St.
R.,  I.  S.  361,  u:  bes.  Seydel,  Bayer.  St.
R.,  II,  S.  9,  der  sich  auch  gegen  die  Bezeichnung
  „Volksvertretung“  erklärt;  s.  auch  G.
Meyer,  Lehrb.,  S.  212.

einer  das  Volk  im  Ganzen  vertretenden  Repräsentation
  bildet  einen  der  wesentlichsten
Unterschiede  des  Lehnsstaates  und  des  Repräsentativstaates.
  —  „Der  Geist  echter  Repräsentativverfassung“
  —  bemerkt  treffend  Klüber,

fftl.  R.  des  D.  B.,  8.  279,  S.  393  —  „ist
keineswegs  unvereinbar  mit  dem  Wesen  der
Monarchie;  er  verschmäht  nur  den  Unhold  des
Absolutismus,  des  Aristokratismus  und  des
Aristotbeokratismu.  Der  verfassungsmäßige
Regierungswille  des  regierenden  Subjektes  gilt
hier  für  den  Willen  der  Gesamtheit.“

2  Ebenso  Schulze,  Preuß.  St.  R.,  I,  S.
562  ff.  über  den  Grundgedanken  der  Volksvertretung
  und  das  Prinzip,  daß  „die  gesamte
Staatsgewalt  dem  König  zusteht,  sein  Wille  der
Staatswille  ist“  (S.  567).  Dann  ist  es  aber
logisch  unmöglich,  auch  im  konstitutionellen
Staate,  zu  behaupten:  „es  giebt  zwei  unmittelbare
  Organe,  durch  deren  Zusammenwirken
der  Staatswille  zu  stande  gebracht  wird“  (S.
569).  Die  Wirksamkeit  der  Kammern  kann
vielmehr  nur  „mit  königlicher  Antorität  begonnen
  und  beendet  werden  (rex  est  caput,  principium
  et  finis  parliamenti)“.  Die  Volkevertretung
  ist  demnach  ein  „mittelbares“,  nur
der  König  das  „unmittelbare“  Organ  der
Staatsgewalt.  Grundsätzlich  ebenso  Bornbak,
Preuß.  St.  R.,  I,  S.  363  ff.,  ferner  G.  Meyer,
Lehrb.,  S.  244:  „Der  Landtag  erscheint  nicht
als  Mitträger  der  Staatsgewalt  neden  dem
Monarchen,  sondern  als  ein  beschränkender
Faktor  —  —  es  steben  ihm  daher  nur  diejenigen
Rechte  zu,  welche  ihm  ausdrücklich  beigelegt  sind.“