Allgemeine Grundsätze von der Vollsvertremug 2c. (§. 21.) 263
gewalt.1 Dieser Versammlung soll das Recht der Beschwerdeführung in allen Fällen
einer Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Landes und bei widerrechtlichen Eingriffen
in die persönliche Freiheit und das Eigentum Einzelner, nicht minder auch wegen
Vernachlässigung der allgemeinen Interessen, zustehen. Sie soll nötigenfalls die Befugnis
haben, dieses Recht durch gesetzliche Anklage der verantwortlichen Ratgeber der Krone zur
Geltung zu bringen. Ferner — und hierin liegt der Schwerpunkt — soll das Staatsoberhaupt
an die Mitwirkung und Zustimmung dieser Versammlung bei Handlungen gebunden
sein, die für das Staatsleben von besonders großer Bedeutung sind, nämlich
bei der Gesetzgebung, bei der Ausübung der Finanzgewalt, endlich bei gewissen Staatsverträgen
mit fremden Regierungen. Dagegen soll jene Versammlung an der Besorgung
der Staatsgeschäfte selbst keinen unmittelbaren Anteil nehmen, sondern diese
der ausführenden Gewalt grundsätzlich überlassen bleiben. Die Regierung als solche und
die staatsbürgerlichen Rechte stehen nebeneinander, letztere vertreten durch eine Versammlung
der Repräsentanten des Volkes, beide mit bestimmten Rechten und Pflichten und
mit den erforderlichen Mitteln zur Geltendmachung dieser Rechte ausgestattet; die Repräsentantenversammlung
insbesondere mit aller Freiheit und Befugnis zur vollständigen
Besorgung ihrer Aufgabe und in ihrer Sphäre unabhängig von dem Gebote des Fürsten,
wenn sie auch ihr Dasein und ihre Rechte im monarchischen Staate grundsätzlich aus
dem Willen des Monarchen als der letzten Quelle der Gewalten ableitet.
II. Der Preußische Staat hat, wie die Geschichte seiner Verfassungszustände ergiebt,
die verschiedenen Stadien der politischen Entwickelung durchlaufen, wie solche soeben
in ihren Umrissen geschildert wurden. Die in den einzelnen Territorien, welche das
gegenwärtige Staatsgebiet bilden, früher vorhandenen landständischen Verfassungen
sind abgestorben mit dem Übergange der Fendalmonarchie in den Staat der Neuzeit;
ihre gänzliche Unterdrückung durch den Großen Kurfürsten und seine Nachfolger hatte
verantwortlich, sondern hinsichtlich seiner Abstim- 1 Vgl. auch oben §. 3. — Die Forderung
mung nur an seine durch die Debatten in der
Kammer aufgeklärte Einsicht und an sein Gewissen
gewiesen.
Das Wort: „Repräsentation“ hat eine mehrfache
Bedeutung. Im Cidilrechte bezeichnet es
die Stellvertretung einer phvsischen Person, und
auch im Staatsrechte hat es zunächst die Bedeutung
der äußerlichen Darstellung einer abwesenden
Person, wie z. B. der Botschafter einen
repräsentativen Charakter hat (vgl. v. Savigny,
Syst. des röm. R., I, S. 364; Bütter,
Instit. jur publ., p. 140; Bielefeld,
Politique, Tom. II, p. 170); aber schon im
Civilrechte bedeutet es auch die Erweiterung
der Handlungsfähigkeit einer einzelnen Person
(vgl. v. Savigny, a. a. O., III, S. 90), und
es ist also Repräsentant gleichbedeutend mit:
„rechtliches Organ“, welches auch die technische
Bedeutung im öffentlichen Rechte ist (rgl.
Unger, Gesch. des Landst., S. 28 ff.). In
diesem Sinne gebrauchen auch die Edikte v.
27. Okt. 1810, v. 7. Sept. 1811 und die Vdg.
v. 22. Mai 1815 den Ausdruck: „Repräsentation
der Nation“ (s. oben, S. 41 ff.). lider die
Bedeutung des Ausdruckes: „landständische Versassung“
im Art. 13 der D. Bundesakte vgl.
oben S. 42 ff.
Über und gegen das „Mandat“ der Abgeerdneten
sehr zutreffend Schulze, Preuß. St. R.,
1I1, S. 566 ff.; ferner Bornhak, Preuß. St.
R., I. S. 361, u: bes. Seydel, Bayer. St.
R., II, S. 9, der sich auch gegen die Bezeichnung
„Volksvertretung“ erklärt; s. auch G.
Meyer, Lehrb., S. 212.
einer das Volk im Ganzen vertretenden Repräsentation
bildet einen der wesentlichsten
Unterschiede des Lehnsstaates und des Repräsentativstaates.
— „Der Geist echter Repräsentativverfassung“
— bemerkt treffend Klüber,
fftl. R. des D. B., 8. 279, S. 393 — „ist
keineswegs unvereinbar mit dem Wesen der
Monarchie; er verschmäht nur den Unhold des
Absolutismus, des Aristokratismus und des
Aristotbeokratismu. Der verfassungsmäßige
Regierungswille des regierenden Subjektes gilt
hier für den Willen der Gesamtheit.“
2 Ebenso Schulze, Preuß. St. R., I, S.
562 ff. über den Grundgedanken der Volksvertretung
und das Prinzip, daß „die gesamte
Staatsgewalt dem König zusteht, sein Wille der
Staatswille ist“ (S. 567). Dann ist es aber
logisch unmöglich, auch im konstitutionellen
Staate, zu behaupten: „es giebt zwei unmittelbare
Organe, durch deren Zusammenwirken
der Staatswille zu stande gebracht wird“ (S.
569). Die Wirksamkeit der Kammern kann
vielmehr nur „mit königlicher Antorität begonnen
und beendet werden (rex est caput, principium
et finis parliamenti)“. Die Volkevertretung
ist demnach ein „mittelbares“, nur
der König das „unmittelbare“ Organ der
Staatsgewalt. Grundsätzlich ebenso Bornbak,
Preuß. St. R., I, S. 363 ff., ferner G. Meyer,
Lehrb., S. 244: „Der Landtag erscheint nicht
als Mitträger der Staatsgewalt neden dem
Monarchen, sondern als ein beschränkender
Faktor — — es steben ihm daher nur diejenigen
Rechte zu, welche ihm ausdrücklich beigelegt sind.“