Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gerichtslosten (Kostenerhebung) 
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Gerichtsschreiber festgesetzt, wenn nicht der Richter 
sie bestimmt hat. Die Erhebung eines Auslagen- 
vorschusses erfolgt nur, wenn sie richterlich ange- 
ordnet ist oder der Betrag 30 Mark übersteigt, die 
Besorgnis des Verlustes vorliegt, die Auslagen 
bei Gesandtschaften, Konsulaten oder nicht deut- 
schen Behörden entstehen. 
Die Einziehung der EOkn erfolgt durch 
die bei allen Amtsgerichten befindlichen Ge- 
richtskassen. 
Zu diesem Zwecke gelangen die in der Regel auf einem 
besonderen Formular oder (bei Amtsgerichten) im Mahn- 
register aufgestellten Kostenrechnungen durch den Gerichts- 
schreiber I. Instanz an die Kasse zur Eintragung in die Kosten- 
register (Registrierung); Beträge bis 20 Pf. werden für sich 
allein nicht registriert. Alsdann wird dem Schuldner kosten- 
frei eine Kostenrechnung durch die Post oder den Gerichts- 
vollzieher zugesandt, mit der Aufforderung der Zahlung 
binnen einer Woche. Bon Zahlungspflichtigen, die im Be- 
zirle des bezüglichen Amtsgerichts wohnen, können Beträge 
bis 30 Mark (besonders für Zahlungs-= und Arrestbefehle) 
durch den Gerichtsvollzieher abgeholt werden. A uch kann 
die Erhebung bei Gerichtstagen durch den Gerichtsschreiber 
erfolgen. Kosten, über die dem Kostenschuldner eine Kosten- 
rechnung noch nicht mitgeteilt ist, besonders bei Anträgen 
auf Erlaß von Zahlungs-, Vollstreckungs= oder Arrestbeseh= 
len und dgl., können durch Verwendung von Kostenmarken 
entrichtet werden. Kostenbeträge bis 20 Mk. können durch 
Postnachnahme eingezogen werden; im Falle der Einlö- 
sung der Nachnahmesendung trägt die Staatskasse die Kosten. 
Stundung darf der Kassenkurator be- 
willigen. Im Falle der Nichtzahlung erfolgt die 
Beitreibung im Verwzwangsverfahren. 
Die Zwangsvollstreckung hat der Rendant anzu- 
ordnen; sie wird von dem Gerichtsvollzieher auf 
Grund einer Beitreibungsliste ausgeführt. Im- 
mediatgesuche führen in der Regel nur dann eine 
Aussetzung des Verfahrens herbei, wenn Aller- 
höchsten Orts Bericht erfordert ist. Wohnt der 
Schuldner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk, 
so erfolgt die zwangsweise Beitreibung durch Er- 
suchen der betr. Gerichtskasse. Als Zwangsmaß- 
regel ist auch die Eintragung einer Sicherheitshy- 
pothek bei Forderungen über 300 Mk. zulässig. 
Die Zwangsversteigerung erfolgt nur mit Ge- 
nehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten, die 
Zwangsverwaltung mit der des Kassenkurators. 
In Strassachen erfolgt die Beitreibung der Kosten 
in ähnlicher Weise meist zusammen mit der Geld- 
strafe. 
Die Prüfung der Kostenrechnun- 
gen wird bei jedem Gericht in der Regel jährlich 
einmal durch den Rechnungsrevisor vorgenommen. 
Werden dabei Unrichtigkeiten ermittelt, so sind 
demzufolge, sofern es sich nicht etwa bloß um ge- 
ringfügige Beträge handelt, die zu gering berech- 
neten Kosten nachträglich einzuziehen oder die 
zu viel angesetzten Beträge niederzuschlagen bezw. 
zurückzuzahlen. Gerichtlich ergangene Entschei- 
dungen über die Kosten können dabei aber nicht 
angefochten werden. Ueber das Gesamtergebnis 
der Revisionen und bezüglich der Fälle von grund- 
sätzlicher Bedeutung zugleich über die Grundsätze, 
von denen bei der Revision ausgegangen ist, erhält 
der Oberlandesgerichtspräsident jährlich Bericht 
und erteilt alsdann die zur Sicherung einheitlicher 
Grundsätze nötigen Weisungen. Bei Beschwerden 
über den Kostenansatz wird die Staatskasse durch 
die Staatsanwaltschaft vertreten. 
  
Ac v. 10. 3. 79, 91. 3. 82, Kassen-Ordn. v. 28. 3. 07, 
19. 3. 10, A##f v. 21. 6. 85, 8. 1. 09, 12. 3. 10. 
#.21. Kostenerhebnung in andern Staaten. 
Mancherlei von vorstehendem gilt auch für die 
übrigen Bundesstaaten. 
I. Bayern. Für die Besorgung des Geb Wesens 
erhalten die damit betrauten Beamten Tantie- 
men. Die Erhebung geschieht durch die Beamten, 
denen der Ansatz und die Registrierung obliegt; 
die eingehobenen Gelder werden an die Rent- 
ämter abgeliefert. Den letzteren liegt auch die 
zwangsweise Beitreibung ob. Für die Einforde- 
rung von Auslagevorschüssen ist die Anordnung 
des Gerichts maßgebend. Revisionen finden je- 
denfalls zweimal im Jahre durch Kommissäre der 
Reg Finanzkammer statt. Dieser werden dem- 
nächst die Revisionsprotokolle zur Bescheidung 
eingereicht. Die Minderungen oder Mehrungen 
hat sodann das Rentamt vorzunehmen. 
Allerh. B v. 23. 12. 99, Bek v. 25. 12. 99, für Straf- 
sachen Bek v. 24. 9. 79, B v. 10. 10. 79. 
II. Sachsen. Die Einforderung von Geb Vor- 
schüssen und der Gebnsatz erfolgt auf jedesmal 
aktenkundig zu machende richterliche Weisung; 
der Richter bestimmt auch, von wem und in wel- 
cher Höhe Auslagenvorschüsse zu erheben sind. 
Die Vereinnahmung der Kosten II. Instanz erfolgt 
bei dem Gericht I. Instanz. Durch den Gerichts- 
schreiber dieses Gerichts werden die Kostenver- 
zeichnisse der Kasse behufs Buchung mitgcteilt und 
die Einziehung, welche im übrigen wie in Preu- 
ßen geschieht, kontrolliert. Die Zwangsversteige- 
rung von Grundstücken und die Abnahme des 
Offenbarungseides ist nur mit Genehmigung des 
Justizministeriums zulässig. 
Gesch O v. 21. 11. 95, B v. 16. 12. 96, 26. 6. 00, 1. 7. 03, 
6. 4. 05, 28. 6. 06. 
IIII. Württemberg. Der Ansatz erfolgt auf 
richterliche Anweisung. Duplikate der Kosten- 
rechnungen erhält das Revisorat des Landgerichts. 
Die Erhebung von Vorschüssen ist zum Ermessen 
der Gerichte gestellt. In Strafsachen werden die 
Geb sämtlicher Instanzen in das Kostenverzeichnis 
I. Instanz ausgenommen. 
JIMVv. 20. 9. 79. G. 4./18. 7. 99, 1. 12. 06, 31. 12. 02, 
Bfa v. 4. 3. 03 und 4. 3. o7. 
IV. Baden. Die Einziehung der Kosten erfolgt 
durch die Finanzämter. Die Kosten werden in den 
den Akten in der Regel vorzuheftenden Kostenver- 
zeichnissen vermerkt und in die bei den Gerichten 
zu führenden Kostenregister eingetragen. Aus 
diesen werden Heberollen für die einzelnen 
Steuereinnehmereien gefertigt. Der Geb Vor- 
schuß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird 
zumeist erst nach der ersten kontradiktorischen 
mündlichen Verhandlung erhoben. Bare Auslagen 
sind vom vorschußpflichtigen Antragsteller zu er- 
heben, sobald ihr Gesamtbetrag 10 Mk. übersteigt. 
Die Vorschußerhebung bei Angelegenheiten der 
freiw. Gerichtsbarkeit ist in das Ermessen des 
Amtsgerichts gestellt. Die Behandlung des ge- 
richtlichen Kostenwesens unterliegt der Prüfung 
der Steuerdirektion und des Verwaltungshofs. 
Beiden Behörden steht auch die Wahrung der 
Rechte der Staatskasse zu (GKO v. 24. 5. 09). 
V. Hessen. Die Erhebung der in die Staats- 
kasse fließenden Kosten geschieht durch die Be- 
zirkskassen; ie Erhebung der Kosten im Mahn- 
verfahren und einigen andern Kosten kann durch 
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