Gebühren (Reichsrecht) 9
Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche 10. 4. 92 (RGBl 461) sind amtliche Bescheini-
die Eintragung betreffen, sind stempelfrei (G v.
19. 6. 01, RGBl 227, s 31, 56, 58).
12. Die G. für die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden
Fleisches setzt der Bundesrat fest (Gv. 3.
6. 00 5 22, RBl 553).
Die G. betragen bei frischem Fleisch für ein Pferd 8 Mk.,
ein Stück Rindvieh 1,50 Mk., ein Kalb 0,50, ein Schwein
0,60 Mk., ein Schaf, eine Ziege 0,40 Mk.; bei zubereitetem
Fleisch lausgenommen Fett): von Därmen für jedes
Kilogramm 0,005, von Speck 0,01, von sonstigem zuberei-
tetem Fleisch 0,02 Mk. Besondere G. werden erhoben
für die Untersuchung auf Trichinen (ein Stück Speck 0,85
Mark, ein sonstiges Stück Fleisch 0,50 Mk., ein Schwein
0,75 Mk.), für die chemische Untersuchung von zubereitetem
Fett (0,005 Mk.) und von sonstigem zubereitetem Fleisch
(0,02 Mk. für jedes #le einer gleichartigen Sendung; bei
nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn eine Stichprobe
beanstandet und die ganze gleichartige Sendung auf den
Beanstandungsgrund untersucht wird, sind die doppelten
G. zu entrichten); für die biologische oder chemische Unter-
suchung von zubereitetem Fleisch auf das Vorhandensein
von Pferdefleisch, aber nur, wenn der Verdacht durch die
Untersuchung bestätigt wird (0,15 Mk. für jedes kg der
Sendung). (Bek v. 12. 7. 02, 24. 1. 07, 4. 7. 08 RZB1
1902, 238; 1907, 15; 1908, 255.)
Wem die Kosten der amtlichen Unter-
suchung des Schlachtviehsl/I vor und
nach der Schlachtung zur Last fallen, regelt sich
nach Landesrecht (§ 23, Röel 1900, 553).
13. Von den dem Aufsichtsamt für
Privatversicherung unterstellten Ver-
sicherungsunternehmungen werden Jahresbei-
träge zu den Kosten des Amts, welche das Reich
trägt, im Verhältnis zu den bei jeder Unterneh-
mung im letzten Geschäftsjahr aus dem Inlands-
geschäft erzielten Bruttoprämien, von denen aber
die zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinn-
anteile abzuziehen sind, erhoben; dabei darf der
Satz Eins von Tausend nicht überschritten wer-
den. Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung
des Versicherungsbeirats einen anderweiten Ver-
teilungsmaßstab zu bestimmen. — Der Gesamt-
betrag der G. soll annähernd die Hälfte der im
letzten Reichshaushaltsetat für das Amt festge-
setzten fortdauernden Ausgaben betragen; die ge-
naue Summe bestimmt jährlich der Bundesrat;
die Verteilung der G. erfolgt durch das Amt
(G v. 12. 5. 01, & 81, RBl 163).
14. Der Marktverkehr'###l darf nach # #68
der Gewd in keinem Falle mit anderen Abgaben
als mit Vergütungen für den überlassenen Raum
und für den Gebrauch von Buden und Gerät-
schaften belastet werden. Ein Unterschied zwischen
Einheimischen und Fremden darf nicht stattfinden.
In Preußen darf Marktstandgeld für den Ge-
brauch öffentlicher Plätze und Straßen nur unter
Zustimmung der Gemeinde und Genehmigung
der Bezirksregierung eingeführt werden; seine
Höhe ist nur nach der Größe des gebrauchten
Raumes und nach der Dauer des Feilbietens zu
bestimmen und darf den Satz 20 Pf. für 1 qcm
und 1 Tag nicht überschreiten. Die Erhebung
darf nur auf der Verkaufsstelle und nicht bereits
beim Eingang der Waren in den Marktort statt-
finden (G v. 26. 4. 72, GS 513 Ff 1, 2, 4).
15. Arbeiterversicherung AI. Nach # 78
des Krankenversicherungs gesetzes v.
gungen, die zur Legitimation von Kassen= und
Verbandsvorständen oder zur Führung der den
Versicherten obliegenden Nachweise erforderlich
werden, gebühren= und stempelfrei. & 171 des
Invalidenversicherungs gesetzes v. 19.
7.99 (RGBl524) und 8 145 des Gewerbe-Un-
fallversicherungsgesetzes, §7 155 des Un-
fallversicherungs G für Land= und Forstwirtschaft,
45 des Bau= sowic &142 des See-Unfallversiche-
rungs G v. 5.7.00 (RBl S 638, 694, 714, 767)
bestimmen G.= und Stempelfreiheit für alle schieds-
gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen
und Urkunden, welche zur Begründung und Ab-
wicklung von Rechtsverhältnissen zwischen den
Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeit-
gebern oder Versicherten anderseits bezw. zwi-
schen den Berufsgenossenschaften einerseits und
den Versicherten anderseits erforderlich sind;
für die Legitimationsbescheinigungen sowie pri-
vatwirtschaftliche Vollmachten; in der land= und
forstwirtschaftlichen sowie in der See-Unfall-
versicherung auch für einige andere Streitigkeiten.
über Unterstützungs= und Ersatzansprüche.
16. Bei Eintragungen im Reichs-
schuldbuch werden G. nur für die Löschung
einer Reichsschuldbuchforderung zum Zweck der
Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen er-
hoben: für je angefangene 1000 Mk. Kapitalbetrag
0,75 Mk., jedoch mindestens 2 Mk. Für die ge-
richtliche oder notarielle Beglaubigung der An-
träge sind bei Beträgen bis zu 2000 Mk. 1,60, bei
größeren Beträgen 3 Mk. zu erheben, soweit nicht
nach landesrechtlichen Vorschriften eine geringere
G. zur Hebung kommt. Im übrigen sind Beglau-
bigungen von Unterschriften unter Anträgen,
Vollmachten und Genehmigungserklärungen, die
nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichs-
schuldbuch einzutragende oder eingetragene For-
derung betreffen, stempel- und gebührenfrei
(Reichsschuldbuch G v. 31. 6. 10 8 26, RGBl 846).
17. Im Disziplinarverfahren I/I ge-
gen Reichsbeamte werden weder G. noch Stem-
pel, sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht.
Insoweit die Verurteilung im förmlichen Diszipli-
narverfahren erfolgt, sind die baren Auslagen
vom Verurteilten ganz oder teilweise zu erstatten
(Reichsbeamten G v. 18. 5. 07 5J 124, Röl 271).
Auch für das Defektenverfahren J|] im
Verw Wege werden G. und Stempel nicht be-
rechnet (§ 148 S 276).
§ 7. Benutzung von Anstalten.
1. Chausseegelder, Pflaster-, Damm-, Brücken-
und Fährgelder sind auf Chausscen, Land= und
Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung
zwischen den aneinander grenzenden Vereins-
staaten bilden und auf denen ein größerer Han-
dels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in einem
den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal-
tungskosten angemessenen Betrage zulässig. Be-
sondere Torsperr- und Pflastergelder auf chaussier-
ten Straßen sind aufzuheben (Zoll V Vt v. 8. 7. 67,
Bl 81, a 22, RV a 40).
2. In den Sechäfen und auf allen natürlichen
und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bun-
desstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig behandelt. Auf fremde
Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, steht keinem Einzelstaate,