Gebühren (Preußen)
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nisse in ihnen dürfen nach §# 3 des G v. 21. 2. 72
(GS 160) weder G. noch sonstige Abgaben erho-
ben werden.
2. In Berwaltungssachen werden
G. in der Regel nicht erhoben; doch finden sich
im Tarif des Stempelsteuergesetzes (Bek v.
30. 6. 09, GS 535) einige Nummern, welche G.
enthalten.
Nr. 10. Ausfertigungen von Schriftstücken der Behörden
und Beamten 3 Mk. Nr. 11. Auszüge aus den Akten,
öffentlichen Berhandlungen 3 Mk. Nr. 12. Bestallungen
für besoldete Beamte 1,50 Mk. Nr. 22. Erlaubnisertellungen
der Behörden in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten:
a) Apothekenkonzessionen vererbliche und veräußerliche ½0
des Werts der Konzession, mindestens aber 150 Mk.; sonstige
150 Mk.: b) Approbationen für Apotheker und Aerzte
1,50 Mk.; c) Erlaubniserteilungen für Privat-Kranken-,
. Entbindungs= und „Irren-Anstalten, Schauspielunterneh-
mungen, zum ständigen Betrieb der Gastwirtschaft,
Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein,
zur gewerbsmäßigen, öffentlichen Beranstaltung von Sing-
spielen usw. oder zur Ueberlassung von Räumen zu der-
artigen Beranstaltungen für gewerbesteuerfreie Betriebe
5 Mk., sonst nach der Gewerbesteuerklasse 15 — 20 — 200
— 500 Mk., für Fristverlangerungen und Fristungen ein
Viertel der Sätze; d) Genehmigungen zur Errichtung von
Anlagen, die durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit
der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der be-
nachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen her-
beiführen können (GewO 1 16), nach der Höhe der An-
lagekosten, 2,50 (bis 1000 Mk.) — 10 — 20 — 40 — 100
— 150 — 200 Mk. (75 — 100 000 Mk.) und bei einem
höheren Kostenbetrage für je 50 000 Mk. mehr 100 Mk.,
für Genehmigungen von Beränderungen die Hälfte, für
Fristverlängerungen und Fristungen ein Viertel der Sätze;
e) Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkesseln usw.
5 Mk.; 1) Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleih-, Pfand-
vermittler-, Gesindevermieter-- oder Stellenvermittler-
çeschäfts, abgestuft nach denselben Merkmalen wie c), 50—
100—200—350—500 Mk.; bei Gesindevermietern im Falle
der Bedürftigkeit Ermäßigung bis auf die Hälfte; Erlaub-
niserteilungen der Ortspolizeibehörde an Gesinde= und
Stellenvermittler a) zur Beherbergung von stellensuchenden
Personen, 3) zur Lieferung von Speisen und nicht geistigen
Getränken an die beherbergten Personen je ½/16, zusammen
½% der vorstehenden Sätze; Erlaubnisertellung zu öffent-
lichem Arbeitsnachweis der Gemeinden usw.: 20 Mk.;
Genehmigung von Bersicherungsanstalten, wenn ihr Ge-
schäftsgebiet nicht über den Umfang einer Provinz hinausgeht
40 Mk., sonst 200 Mk.; h) Erlaubnisscheine zur Bestellung
von Agenten seitens ausländischer Bersicherungsanstalten
200 Mk.; 1) Genehmigung zum Gewerbebetrieb des Aus-
wanderungsagenten 200 Mk.; k) Genehmigungen zum Be-
trieb von Privatanschlußbahnen, nach den Kosten der An-
lage wie d), zu Beränderungen die Hälfte; 0 eines Eisen-
bahnunternehmens 200 Mk., eines Dampfschiffahrts- oder
Kleinbahnunternehmens, abgestuft nach denselben Merk.
malen wie c), 5—20—50—75—200 Mk., zu Beränderungen
in dem Betriebe die Hälfte, Fristverlängerungen und Fri-
stungen ein Biertel der Sätze; m) Genehmigungen der Orts-
polizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welche dem
öffentlichen Personen= und Güterverkehr innerhalb der Orte
durch sonstige Transportmittel dienen, je nach der Bedeutung
des Gewerbes 5 bis 40 Mk., bei Gewerbesteuerfreiheit 1 Mk.
Nr. 26. Gewerbelegitimationskarten 1 Mk. Nr. 35. Lega-
lisation von Urkunden 3 Mk. Nr. 39. Genehmigungen von
Lustbarkeiten durch die Ortspolizeibehörden 10 und 5 Mk.,
bei Lustbarkeiten geringfügiger Art Ermäßigung auf 3, 2,
1 und bis auf 0,50 Mk. Nr. 40. Urkunden über Bestätigung
oder Anstellung vereildigter Mäkler 25 Mk. Nr. 42. Ge-
nehmigung zur Aenderung des Familiennamens 100 Mk.,
sofern damit eine Namensvermehrung verbunden ist, 200
Mark, bei Bedürftigkeit oder aus Billigkeitsgründen Er-
mäßigung bis auf 5 Mk.; bei adligen Namen ein Viertel der
Sätze für Standeserhöhungen (Nr. 60a). Nr. 43. Natu-
ralisationsurkunden 150 Mk., bei Bedürftigkeit Ermäßigung
bis auf 5 Mk. Nr. 49. Reisepässe 3 Mk., für Handwerks-
burschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen
ähnlichen Standes 1 Mk.; Leichenpässe 5 Mk., bei Bedürf-
tigkeit Ermäßigung bis auf 1,50 Mk. Nr. 51. Berlängerung
der Polizeistunde 25 Mk., auf die Dauer von weniger als
einer Woche 1,50 Mk. Nr. 60. Standeserhöhungen und
landesherrliche Gnadenerweise: a) Standeserhöhungen:
Herzogswürde 10 000 Mk., Fürstenwürde 6000 Mk., Gra-
senwürde 3600 Mk., Freiherrnwürde 2400 Mk., des Adels
1200 Mk.; b) Wappenvermehrungen und Wappenände-
rungen ½ der Sätze zu a); c) Erhebung eines Inbegriffs von
Gütern zu einer Standesherrschaft, einem Herzogtum oder
Fürstentum 12 000 Mk.; d) das Patent für einen Kammer-
junker 800 Mk., Kammerherrn 2400 Mk und, sofern er vor-
her Kammerjunker war, nur 1600 Mk. e) für die Ber-
leihung von Titeln an Privatpersonen: Geheimer Kom-
merzienrat 5000 Mk., Kommerzienrat 3000 Mk., Geheimer
Kommissionsrat 1000 Mk., Kommissionsrat 500 Mk., im
übrigen 300 Mk. Nr. 62. Strafbescheide der Finanzbehörden
1,50 Mk. Nr. 64. Unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde
wegen eines Privatinteresses ausgenommene Taxen von
Grundstücken 3 Mk. Nr. 68. Urkunden über Verleihung des
Bergwerkseigentums 500 Mk., bei geringem Wert Ermäßi-
gung bis auf 100 Mk. Nr. 77. Amtliche Zeugnisse in Pri-
vatsachen 3 Mk.
Die G. für die Ausfertigung von Reiselegitimationen und
Paßkarten sind nach der reichsrechtlichen Begrenzung dieser
Abgaben (s. o. 16 Zisser 1) durch das Stempelsteuer Gv. 1909
(Nr. 49) nur soweit beseitigt, als der Stempel 3 Mk. beträgt;
neben dem Stempel von 1 Mk. find sie bestehen geblieben. Für
die Ausstellung von Inlandsausweispapieren in deutscher
Sprache für ausländische Arbeiter unterhält die deutsche
Feldarbeiter-Zeutrale zu Berlin die ersorderlichen Grenz-
ämter; sie erhält von dem Arbeiter eine Ausfertigungs G.
von 2 Mk. Eind Arbeiter unter Umgehung der Grenz-
ämter zu ihrer Arbeitsstelle gelangt, so vermittelt die Orts-
polizeibehörde die Ausstellung des Ausweispapiers durch
das nächstbelegene Grenzamt; in diesem Falle erhöht sich
die G., sofern es sich nicht um Grenzkreise handelt, auf
5 Mk. (Big d. Preuß. Min Inn v. 21. 12. 07 Ziff. 3, 5, 7,
Mli##1908, 18).
Das Verwaltungsstreitverfahren
ist stempelfrei. Dem unterliegenden Teile sind
die Kosten und die baren Auslagen des Verfah-
rens, sowie die erforderlichen baren Auslagen
des obsiegenden Teils zur Last zu legen. An
Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung,
welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse
und bei dem Bezirksausschusse 60 Mk., bei dem
O# 150 Mk. nicht übersteigen darf (LVG 5##
102—109, GS# 1883 S 219). Das Pauschquan=
tum ist nach dem Wert des Streitgegenstandes
abgestuft. (Tarif v. 27. 2. 84, Mli V 30.)
Im Verwaltungszwangsver fah-
ren (U werden G. nach dem G v. 15. 11.99 (GS
545) erhoben namentlich für Mahnungen, Zu-
stellungen, Pfändungen, Versteigerungen. Für
Revision und anderweitige Festsetzung des Tarifs
ist das Staats Min zuständig.
3. In Auseinandersetzungssachen (#K1
werden Kosten nach Pauschsätzen erhoben (G v.