Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gebühren (Preußen) 
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nisse in ihnen dürfen nach §# 3 des G v. 21. 2. 72 
(GS 160) weder G. noch sonstige Abgaben erho- 
ben werden. 
2. In Berwaltungssachen werden 
G. in der Regel nicht erhoben; doch finden sich 
im Tarif des Stempelsteuergesetzes (Bek v. 
30. 6. 09, GS 535) einige Nummern, welche G. 
enthalten. 
Nr. 10. Ausfertigungen von Schriftstücken der Behörden 
und Beamten 3 Mk. Nr. 11. Auszüge aus den Akten, 
öffentlichen Berhandlungen 3 Mk. Nr. 12. Bestallungen 
für besoldete Beamte 1,50 Mk. Nr. 22. Erlaubnisertellungen 
der Behörden in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten: 
a) Apothekenkonzessionen vererbliche und veräußerliche ½0 
des Werts der Konzession, mindestens aber 150 Mk.; sonstige 
150 Mk.: b) Approbationen für Apotheker und Aerzte 
1,50 Mk.; c) Erlaubniserteilungen für Privat-Kranken-, 
. Entbindungs= und „Irren-Anstalten, Schauspielunterneh- 
mungen, zum ständigen Betrieb der Gastwirtschaft, 
Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein, 
zur gewerbsmäßigen, öffentlichen Beranstaltung von Sing- 
spielen usw. oder zur Ueberlassung von Räumen zu der- 
artigen Beranstaltungen für gewerbesteuerfreie Betriebe 
5 Mk., sonst nach der Gewerbesteuerklasse 15 — 20 — 200 
— 500 Mk., für Fristverlangerungen und Fristungen ein 
Viertel der Sätze; d) Genehmigungen zur Errichtung von 
Anlagen, die durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit 
der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der be- 
nachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt 
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen her- 
beiführen können (GewO 1 16), nach der Höhe der An- 
lagekosten, 2,50 (bis 1000 Mk.) — 10 — 20 — 40 — 100 
— 150 — 200 Mk. (75 — 100 000 Mk.) und bei einem 
höheren Kostenbetrage für je 50 000 Mk. mehr 100 Mk., 
für Genehmigungen von Beränderungen die Hälfte, für 
Fristverlängerungen und Fristungen ein Viertel der Sätze; 
e) Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkesseln usw. 
5 Mk.; 1) Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleih-, Pfand- 
vermittler-, Gesindevermieter-- oder Stellenvermittler- 
çeschäfts, abgestuft nach denselben Merkmalen wie c), 50— 
100—200—350—500 Mk.; bei Gesindevermietern im Falle 
der Bedürftigkeit Ermäßigung bis auf die Hälfte; Erlaub- 
niserteilungen der Ortspolizeibehörde an Gesinde= und 
Stellenvermittler a) zur Beherbergung von stellensuchenden 
Personen, 3) zur Lieferung von Speisen und nicht geistigen 
Getränken an die beherbergten Personen je ½/16, zusammen 
½% der vorstehenden Sätze; Erlaubnisertellung zu öffent- 
lichem Arbeitsnachweis der Gemeinden usw.: 20 Mk.; 
Genehmigung von Bersicherungsanstalten, wenn ihr Ge- 
schäftsgebiet nicht über den Umfang einer Provinz hinausgeht 
40 Mk., sonst 200 Mk.; h) Erlaubnisscheine zur Bestellung 
von Agenten seitens ausländischer Bersicherungsanstalten 
200 Mk.; 1) Genehmigung zum Gewerbebetrieb des Aus- 
wanderungsagenten 200 Mk.; k) Genehmigungen zum Be- 
trieb von Privatanschlußbahnen, nach den Kosten der An- 
lage wie d), zu Beränderungen die Hälfte; 0 eines Eisen- 
bahnunternehmens 200 Mk., eines Dampfschiffahrts- oder 
Kleinbahnunternehmens, abgestuft nach denselben Merk. 
malen wie c), 5—20—50—75—200 Mk., zu Beränderungen 
in dem Betriebe die Hälfte, Fristverlängerungen und Fri- 
stungen ein Biertel der Sätze; m) Genehmigungen der Orts- 
polizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welche dem 
öffentlichen Personen= und Güterverkehr innerhalb der Orte 
durch sonstige Transportmittel dienen, je nach der Bedeutung 
des Gewerbes 5 bis 40 Mk., bei Gewerbesteuerfreiheit 1 Mk. 
Nr. 26. Gewerbelegitimationskarten 1 Mk. Nr. 35. Lega- 
lisation von Urkunden 3 Mk. Nr. 39. Genehmigungen von 
Lustbarkeiten durch die Ortspolizeibehörden 10 und 5 Mk., 
bei Lustbarkeiten geringfügiger Art Ermäßigung auf 3, 2, 
  
  
  
1 und bis auf 0,50 Mk. Nr. 40. Urkunden über Bestätigung 
oder Anstellung vereildigter Mäkler 25 Mk. Nr. 42. Ge- 
nehmigung zur Aenderung des Familiennamens 100 Mk., 
sofern damit eine Namensvermehrung verbunden ist, 200 
Mark, bei Bedürftigkeit oder aus Billigkeitsgründen Er- 
mäßigung bis auf 5 Mk.; bei adligen Namen ein Viertel der 
Sätze für Standeserhöhungen (Nr. 60a). Nr. 43. Natu- 
ralisationsurkunden 150 Mk., bei Bedürftigkeit Ermäßigung 
bis auf 5 Mk. Nr. 49. Reisepässe 3 Mk., für Handwerks- 
burschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen 
ähnlichen Standes 1 Mk.; Leichenpässe 5 Mk., bei Bedürf- 
tigkeit Ermäßigung bis auf 1,50 Mk. Nr. 51. Berlängerung 
der Polizeistunde 25 Mk., auf die Dauer von weniger als 
einer Woche 1,50 Mk. Nr. 60. Standeserhöhungen und 
landesherrliche Gnadenerweise: a) Standeserhöhungen: 
Herzogswürde 10 000 Mk., Fürstenwürde 6000 Mk., Gra- 
senwürde 3600 Mk., Freiherrnwürde 2400 Mk., des Adels 
1200 Mk.; b) Wappenvermehrungen und Wappenände- 
rungen ½ der Sätze zu a); c) Erhebung eines Inbegriffs von 
Gütern zu einer Standesherrschaft, einem Herzogtum oder 
Fürstentum 12 000 Mk.; d) das Patent für einen Kammer- 
junker 800 Mk., Kammerherrn 2400 Mk und, sofern er vor- 
her Kammerjunker war, nur 1600 Mk. e) für die Ber- 
leihung von Titeln an Privatpersonen: Geheimer Kom- 
merzienrat 5000 Mk., Kommerzienrat 3000 Mk., Geheimer 
Kommissionsrat 1000 Mk., Kommissionsrat 500 Mk., im 
übrigen 300 Mk. Nr. 62. Strafbescheide der Finanzbehörden 
1,50 Mk. Nr. 64. Unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde 
wegen eines Privatinteresses ausgenommene Taxen von 
Grundstücken 3 Mk. Nr. 68. Urkunden über Verleihung des 
Bergwerkseigentums 500 Mk., bei geringem Wert Ermäßi- 
gung bis auf 100 Mk. Nr. 77. Amtliche Zeugnisse in Pri- 
vatsachen 3 Mk. 
Die G. für die Ausfertigung von Reiselegitimationen und 
Paßkarten sind nach der reichsrechtlichen Begrenzung dieser 
Abgaben (s. o. 16 Zisser 1) durch das Stempelsteuer Gv. 1909 
(Nr. 49) nur soweit beseitigt, als der Stempel 3 Mk. beträgt; 
neben dem Stempel von 1 Mk. find sie bestehen geblieben. Für 
die Ausstellung von Inlandsausweispapieren in deutscher 
Sprache für ausländische Arbeiter unterhält die deutsche 
Feldarbeiter-Zeutrale zu Berlin die ersorderlichen Grenz- 
ämter; sie erhält von dem Arbeiter eine Ausfertigungs G. 
von 2 Mk. Eind Arbeiter unter Umgehung der Grenz- 
ämter zu ihrer Arbeitsstelle gelangt, so vermittelt die Orts- 
polizeibehörde die Ausstellung des Ausweispapiers durch 
das nächstbelegene Grenzamt; in diesem Falle erhöht sich 
die G., sofern es sich nicht um Grenzkreise handelt, auf 
5 Mk. (Big d. Preuß. Min Inn v. 21. 12. 07 Ziff. 3, 5, 7, 
Mli##1908, 18). 
Das Verwaltungsstreitverfahren 
ist stempelfrei. Dem unterliegenden Teile sind 
die Kosten und die baren Auslagen des Verfah- 
rens, sowie die erforderlichen baren Auslagen 
des obsiegenden Teils zur Last zu legen. An 
Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, 
welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse 
und bei dem Bezirksausschusse 60 Mk., bei dem 
O# 150 Mk. nicht übersteigen darf (LVG 5## 
102—109, GS# 1883 S 219). Das Pauschquan= 
tum ist nach dem Wert des Streitgegenstandes 
abgestuft. (Tarif v. 27. 2. 84, Mli V 30.) 
Im Verwaltungszwangsver fah- 
ren (U werden G. nach dem G v. 15. 11.99 (GS 
545) erhoben namentlich für Mahnungen, Zu- 
stellungen, Pfändungen, Versteigerungen. Für 
Revision und anderweitige Festsetzung des Tarifs 
ist das Staats Min zuständig. 
3. In Auseinandersetzungssachen (#K1 
werden Kosten nach Pauschsätzen erhoben (G v.
	        
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