Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gesetzblatt — Gesindepolizei 
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1799 unter dem Titel „Kurpfalzbayerisches Reg- 
und Intelligenzblatt“ eingeführt. Neue Bestim- 
mungen traf demnächst die V v. 29. 12. 1817, 
die auch nach Erlaß der V in Kraft blieb. Seit 
1819 diente aber das nunmehrige „Gesetzblatt"“ 
nur zur Verkündigung der Gesetze und Landtags- 
abschiede. Alle übrigen Veröffentlichungen ge- 
schahen durch das allgemeine Intelligenzblatt, 
das bald die Bezeichnung „Regierungs- und In- 
telligenzblatt für das Königreich Bayern“ und 
seit 1826 die Bezeichnung „Regierungsblatt für 
das Königreich Bayern“ erhielt. Diese Blätter 
waren aber Verkündigungsorgan nur für die 
diesrheinischen Landesteile. Für die Pfalz war 
durch V der Kgl Landesadministration v. 23. 5. 
1816 ein „Amtsblatt für das Kgl bayer. Gebiet 
auf dem linken Rheinufer“ begründet worden 
„zur Bekanntmachung aller Gesetze, Verordnungen 
und allgemeinen Anordnungen, die dem Publi- 
kum zu wissen notwendig sind“. Die offizielle Be- 
nennung war seit 1817 „Amtsblatt der Kgl bayer. 
Regierung des Rheinkreises“. Dazu kam seit 1818 
ein „Intelligenzblatt“ der Pfalz für amtliche Be- 
kanntmachungen und Mitteilungen. Beide Blätter 
wurden 1831 zu einem Kreisamtsblatte für die 
Pfalz vereinigt. Die V v. 24. 1. 72 (Kr ABl 372, 
Reg Bl 191) beseitigte jedoch die besondere Ver- 
kündigungsform für die Pfalz und setzte für sie 
die im diesrheinischen Bayern geltenden Be- 
stimmungen in Kraft. Die V v. 29. 10. 73 (Reg Bl 
1553) vereinigte endlich v. 1. 1. 74 ab das GBl 
und das Reg Bl zu einem „Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt für das Königreich Bayern“. 
Darin werden verkündet alle Landesgesetze und 
Landtagsabschiede, Kgl Deklarationen, Verord- 
nungen und Entschließungen, Staatsverträge, 
oberpolizeiliche Vorschriften der Staatsministerien 
und Bekanntmachungen derselben von hervor- 
ragendem Landesinteresse. 
Eine allgemeine Bestimmung darüber, wann die 
Gesetze und Verordnungen in Kraft treten, besteht 
in Bayern nicht. Es muß daher, soweit im einzelnen 
nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der 
Verkündigung als maßgebend betrachtet werden. 
4. Sachsen. Für das gesamte Königreich Sach- 
sen bildet nach dem G v. 6. 9. 34 Publikations- 
organ das „Gesetz= und Verordnungs- 
blatt für das Königreich Sachsen“. Jedem Stück 
wird der Tag der Ausgabe vorgedruckt, und es soll 
mit Anfang des 15. Tages von dem bemerkten 
  
— — 
Tage an, diesen selbst nicht mit eingerechnet, jedes 
in dem ausgegebenen Stücke enthaltene Gesetz 
für gehörig verkündet gelten. Selbstverständlich 
kann aber jedes Gesetz den Anfang seines Inkraft- 
tretens anderweitig bestimmen. 
5. Württemberg. Zur Verkündigung der Ge- 
setze und Kgl Verordnungen genügt zwar nach der 
V v’v. 22. 1. 1807 deren Aufnahme in das „Re- 
gierungsblatt“, durch das „die Kgl. Ver- 
ordnungen und Verfügungen statt aller weiteren 
Insinuation zur amtlichen Kenntnis des gesamten 
munen gebracht werden“. Daneben hat aber die 
V v. 13. 11. 1812 die mündliche Verkündigung in 
den Gemeinden auch ohne Aufnahme der betr. An- 
ordnung in das Reg Bl als hinreichend bezeichnet. 
Eine Bestimmung über den Zritpunkt des In- 
krafttretens der Gesetze und Verordnungen fehlt 
ebenso wie in Bayern. Sofern die Verkündigung 
–— — —— 
durch das Reg Bl erfolgt, muß also der Ausgabe- 
tag entscheiden (nach Bazille, Württ. St. u. V. R. 
S. 219 der Tag der Verkündigung; nach Gaupp, 
Württemb. Staatsr. bei Marquardsen 68, der 
Zeitpunkt des Eintreffens des Reg Bl in dem Orte). 
6. Baden. Das amtliche Verkündigungsorgan 
wurde 1803 als Reg#l eingeführt und heißft seit 
1869 „Gesetzes= und Verordnungsblatt 
für das Großherzogtum Baden". Alle Gesetze 
und allgemeinen Verordnungen erhalten ihre 
Verbindlichkeit für das Publikum lediglich durch 
die Verkündigung im GVl. Eine andere Art 
der Verkündigung besteht daneben nicht. 
Soweit kein anderer Zeitpunkt angegeben, tritt 
das Gesetz mit seiner Verkündigung in Kraft, 
sobald diese bekannt sein kann. 
7. Hessen. Bis zum Jahre 1819 erfolgte die 
Verkündigung der Gesetze und Großherzogl. Ver- 
ordnungen in der Großherzogl. hess. heitung. 
Vom I. 7. 1819 ab ist an deren Stelle das Groß- 
herzogl. hess. „Kegierungsblatt" getre- 
ten. Dieses bildet rechtlich das einzige Verkün- 
digungsorgan. Nach der Bekanntmachung des 
Staats Min v. 14. 6. 1819 ist jede dem RegBl 
einverleibte Verordnung, sofern nicht im einzelnen 
Falle ein kürzerer Termin festgesetzt wurde, 14 
Tage nach Erscheinen des Reg Bl im ganzen Groß- 
herzogtum als rechtsverbindlich anzusehen. 
8. Elsaß-Lothringen. Die Verkündigung der 
Gesetze erfolgt im Reichslande nach dem G v. 3. 7. 
71 in dem „Gesetzblatte für Elsaß-Lothrin- 
gen“, das bis 1879 durch das Reichskanzleramt, 
seitdem durch das Ministerium in Straßburg her- 
ausgegeben wird. Seit Inkrafttreten der Reichs- 
verfassung erhalten jedoch die Reichsgesetze auch 
in Elsaß-Lothringen Verbindlichkeit allein durch 
die Verkündigung im RGBl, während Gesetze 
über solche Gegenstände, die nach der Reichsver- 
fassung der Landesgesetzgebung anheimfallen, nur 
durch das Gl für Elsaß-Lothringen verkündet 
werden können. Die verbindliche Kraft dieser 
Gesetze beginnt mit dem 14. Tage nach Ablauf 
desjenigen Tages, an dem das betr. Stück des Gl 
in Straßburg ausgegeben worden ist, soweit das 
einzelne Gesetz nichts anderes bestimmt. 
Liüteratur: Fleischmann, Der Weg der Ge- 
setgebung in Prcußen 1898 S 85 ff; Lukas, Gesetzes- 
Publifation 1903; im übrigen vgl. die Angaben zu dem 
Art. Gesetz. Bornhakl. 
Gesindepolizei 
# 1. Allgemeines. 1 2. Preußen. 1 3. Bavern. 1/ 4. Sach- 
sen. § 5. Württemberg. # 6. Bader. 4 7. Hessen. 8. El- 
saß- Lothringen. 
(Ges — Gesinde; GesPol — Gesindepolizei.)] 
1. Allgemeines. Gesinde oder Dienstboten 
sind diejenigen in die häusliche Gemeinschaft auf- 
Publikums, der Staatsbehörden, Gerichte, Kom- 
genommenen Personen, die zu häuslichen oder 
wirtschaftlichen Diensten gegen GesLohn ge- 
dungen sind. Diese Dienste müssen niederer Art 
sein, auch ungemessenc, im Einzelfalle von der 
Herrschaft zu bestimmende. Es genügt nicht das 
Gedungensein zu einer bloß aushilflichen, vor- 
übergehenden Tätigkeit. 
Hiernach scheiden zunächst aus die „HLaus-
	        
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