Gesundheitswesen (Medizinalbehörden)
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eine teils beratende, teils verwaltende, aufsichts-
führende und verfügende Behörde. Seine Ge-
schäfte werden von einem Präsidenten (Juristen)
geleitet; als ordentliche Mitglieder gehören ihm
außerdem 6 medizinisch-technische (davon drei im
Hauptamte), zwei VerwBeamte und ein Tierarzt,
als außerordentliche je 1 Homöopath, Tierarzt,
Apotheker und Chemiker an. Mit dem Medizinal-
kollegium verbunden ist das hygienische
Laboratorium, das unter Leitung eines
seiner ordentlichen Mitglieder steht. Der dem
Min Inn unmittelbar unterstellte, aus 19 von den
Aerztevereinen gewählten Mitgliedern bestehende
ärztliche Landesausschuß dient vor-
nehmlich zur Beratung von ärztlichen Standes-
und Berufsfragen; es können ihm aber auch
Fragen des GW zur Erörterung vorgelegt wer-
den. — Der mittleren Instanz, den
Kreisregierungen, liegt nach der Kgl
Vv. 15. 11. 89 die Fürsorge für das GW und die
Handhabung der medizinal= und veterinärpoli-
zeilichen Vorschriften ob, soweit hierfür nicht das
Medizinalkollegium zuständig ist. Seine medi-
zinisch-technische Beratung erfolgt durch dieses,
in einfachen und besonders dringlichen Fällen
durch den an seinem Amtssitz wohnenden Ober-
amtsarzt. — Die eigentliche Durchführung der
Gesetzgebung liegt dem Oberamtmann (l(in
Stuttgart: der Stadtdirektion) unter Mitwirkung
des Oberamtsarztes(in Stuttgart: Stadt-
direktionsarztes) ob. Er ist gleichzeitig Gerichts-
arzt; als zweiter Gerichtsarzt sungiert der von
der Amtsversammlung gewählte und von den
Gemeinden für armenärztliche Tätigkeit besol-
dete Oberamtswundarzt. Die Stellung
des Oberamtsarztes ist bisher eine nebenamtliche.
Durch einen dem Landtage jetzt vorgelegten Ge-
setzentwurf über die Dienstverhältnisse der Ober-
amtsärzte soll sie jedoch in eine hauptamtliche
umgewandelt werden, die etwa der des preußischen
Kreisarztes entsprechen wird, nur mit dem Un-
terschiede, daß der Oberamtsarzt künftighin in
der Regel auch gleichzeitig Schularzt für
seinen Amtsbezirk sein soll.
9. Baden. Zentralbehörde ist auch
hier das Ministerium des Innern,
in dem für die Bearbeitung des GW ein Verw-
Beamter (als Direktor), 2 medizinisch-technische
Referenten (Obermedizinalräte) und
ein Verw Beamter, sämtlich im Hauptamte, sowie
ein pharmazeutischer Referent im Nebenamte vor-
gesehen sind. Die technisch-kollegiale Behörde für
die Zentralinstanz bildet der durch landesherrliche
V v. 24. 1. 07 ins Leben gerufene Landes-
gesundheitsrat, dessen Mitglieder (25)
auf je 8 Jahre ernannt bezw. gewählt werden
und der in Bezug auf seine Zusammensetzung
insofern von derartigen Beiräten in den anderen
Bundesstaaten abweicht, als ihm außer den medi-
zinischen, pharmazeutischen, tierärztlichen Referen-
ten des Ministeriums und Vertretern der Aerzte-
kammer (3), der Zahnärzte-, Tierärzte= und
Apothekerkammer (je 1), ferner der medizinischen
Fakultäten der beiden Landesuniversitäten (2)
auch die Vorsteher der hygienischen Institute
dieser Universitäten (2), mehrere Medizinalbeamte
(3), Vertreter des Wasserbaues (1), der technischen
Hochschule in Karlsruhe (1), Vertreter der größeren
Städte (4) und je ein Mitglied aus den Kreisen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2) angehören.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich; den Vorsitz
führt der Minister des Innern oder ein von ihm
ernannter Vertreter. Der Landesgesundheitsrat
hat die Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten
der Gesundheitspflege beratend mitzuwirken, ins-
besondere über Entwürfe zu hierauf bezüglichen
Gesetzen und Verordnungen gutachtliche Aeuße-
rungen abzugeben, sowie Wünsche und Beschwer-
den zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen.
Dem Ministerium unmittelbar unterstellt sind auch
die Aerzte-, Zahnärzte-, Apothe-
ker= und Tierärztekammer. — Eine
mittlere Instanz ist nicht vorhanden; die
untere Instanz — das Bezirksamt —
ist der zentralen vielmehr direkt unterstellt;
als technische Leiter derselben fungieren die im
Hauptamte angestellten Bezirksärzte, die
gleichzeitig Gerichtsärzte sind und als deren
Stellvertreter in größeren Bezirken Bezirks-
assistenzärzte vorgesehen sind. Die Dienst-
obliegenheiten dieser Medizinalbeamten sind durch
die DAnw v. 1. 1. 86 geregelt. Als Gerichtsärzte
höherer Instanz bei den Landgerichten sind Land-
gerichtsreferenten (8) bestellt, die ebenso wie die
Kreisoberhebeärzte, denen die Leitung der
Hebammenlehranstalten und die Prüfung der
Hebammen obliegt, fast ausschließlich gleichzeitig
Medizinalbeamte der Bezirks= oder Zentralinstanz
sind und jene Funktionen im Nebenamte ver-
sehen. Gesundheitskommissionen
müssen in den größeren Städten auf Grund der
StO v. 24. 6. 74 (5 196) gebildet werden; zu
ihren gesetzlich berufenen stimmberechtigten Mit-
gliedern gehört der Bezirksarzt.
6 10. Hessen. Die oberste Leitung des
GW führt den V v. 28. 12. 76 und 15. 3. 79
gemäß die Abteilung für öffentliche
Gesundheitspflege im Ministe-
rium des Innern, die aus einem Verw-
Beamten (Ministerialrat) als Vorsitzenden, zwei
Aerzten (Geh. Ober-Medizinalräten), einem tier-
ärztlichen und chemisch-pharmazeutischen Sach-
verständigen (sämtlich im Hauptamte angestellte
technische Räte) und einem psychiatrischen Hilfs-
arbeiter (im Nebenamte) besteht. Zur Begut-
achtung und Anregung von Bestimmungen allge-
meiner Natur auf dem Gebiete der Gesundheits-
pflege steht ihm ein ärztlicher, veterinär-
ärztlicher und pharmazeutischer
Zentralausschuß zur Seite. Die mitt-
lere Verwaltungsinstanz — Pro-
vinzialdirektion — kommt für das GW
wenig in Betracht; in unterer Instanz
liegt die Handhabung der GesPolizei dem Kreis-
amt und unter dessen Aufsicht den Ortspo-
lizeibehörden obr Für jeden Kreis ist ein
Kreisgesundheitsamt vorgesehen, dem
ein im Hauptamt angestellter, vollbesoldeter, auch
als Gerichtsarzt sungierender Kreisarzt vor-
steht. Im Falle des Bedürfnisses kann ihm ein
Kreisassistenzarzt (im Nebenamt) zur Unterstützung
beigegeben werden. In Hessen ist das GW in
einer den Anforderungen der Gesundheitspflege
entsprechenden Weise geregelt; für die Dienstob-
liegenheiten der Kreisärzte ist dies durch die
DAnw v. 14. 7. 84 mit Abänderungen v. 27.
9. 99 geschehen. — In einzelnen Kreisen und
größeren Städten sind Kreis= und Orts-