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Gewässer
B. Reinhaltung
5 1. Einleitung. # 2. Reichsrecht. # 8, Gemeines Recht.
3 4. Preußisches Recht. — 31 5. Bayern. 4 6. Sachsen.
#5#7. Württemberg. 8. Baden. 1 9. Hessen. 1 10. Elsaß-
Lothringen. 1 11. Thüringische Staaten.
# 1. Einleitung. Wasser ist nächst der Luft
das wichtigste elementare Bedürfnis des Men-
schen. Eine gute Wasserversorgung und geordnete
Beseitigung der Schmutzstoffe ist die unerläßliche
Voraussetzung für eine günstige gesundheitliche,
kulturelle und wirtschaftliche Entwickelung volk-
reicher Gemeinwesen. Obwohl dies allseitig an-
erkannt wird und die Fürsorge für die Reinhaltung
eine immer steigende Bedeutung gewinnt, weil
infolge der ständigen Vermehrung der Bevölke-
rung und der auf die Benutzung der Gewässer
angewiesenen Anlagen deren Verunreinigung
stetig zuzunehmen droht, während andererseits
das Bedürfnis nach reinem Wasser für wirtschaft-
liche und andere Zwecke fortwährend anwächst,
hat der Gegenstand — wenigstens soweit Reichs-
recht und preußisches Recht in Betracht kommen
— eine gesetzliche Regelung, die es gestattete,
der fortschreitenden Verunreinigung der Gewässer
überall nachdrücklich entgegenzutreten, noch nicht
gefunden. Für Preußen wird voraussichtlich die
Lücke durch den zur Zeit (August 1911) dem Staats-
ministerium vorliegenden Entwurf eines allge-
meinen Wassergesetzes ausge füllt werden.
# 2. Reichsrecht. Für Gewässer, die
im Privateigentume stehen, greift
die Vorschrift des § 903 B Platz, wonach der
Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache
nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen kann. Der Eigentümer
eines Gewässers kann daher auch die Einführung
von Stoffen, durch die das Gewässer verunreinigt
wird, verbieten (5 1004 BG#B), es sei denn, daß
die Verunreinigung von einer nach § 16 GewO
genehmigten Anlage ausgeht (s. unten). Dies
gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des
Reichsgerichts in Ansehung flüssiger Stoffe und
der von der Natur geschaffenen Gewässer, ins-
besondere der Wasserläufe, da diese ihrer natür-
lichen Bestimmung nach zur Aufnahme von
Flüssigkeiten dienen, nur insoweit, als die durch
die Einleitung von Schmutzwässern verursachte
Verunreinigung des Gewässers das Maß des
Regelmäßigen, Gemeingewöhnlichen übersteigt,
was nach den tatsächlichen Verhältnissen des
Einzelfalles unter Berücksichtigung der An-
schauungen der Beteiligten und der Verhältnisse
der in Betracht kommenden Gegend zu beurteilen
ist. Wenn danach jene Grenze innegehalten ist,
muß der Eigentümer die Einleitung dulden, auch
wenn dadurch die absolute Verwendbarkeit des
ihm zufließenden Wassers zu jedem beliebigen
Gebrauche beeinträchtigt wird (Rö # 16, 178;
38, 266; DJB01, 214). Für öffentliche Flüsse
kommt der § 366 Nr. 10 StG in Betracht, wo-
nach derjenige bestraft wird, der die zur Erhaltung
der... Reinlichkeit auf den öffentlichen
Wasserstraßen erlassenen Pol Verordnungen über-
tritt (ugl. dazu K in DJ3Z 02, 394). Abgesehen
von diesen allgemeinen Vorschriften enthält das
Reichsrecht noch zwei den Schutz gegen übertrag-
bare Krankheiten bezweckende Sonderbestimmun-
gen, auf Grund deren die Reinhaltung gefördert
werden kann: Nach # 35 des Reichsseuchen G v.
30. 6. 00 (Rl 306) sind die dem allgemei-
nen Gebrauche dienenden Einrichtungen für
Versorgung mit Trink-- oder Wirtschaftswasser
und für Fortschaffung der Abfallstoffe fortlau-
fend durch staatliche Beamte zu überwachen und
die Gemeinden verpflichtet, für die Beseitigung
der vorgefundenen Mißstände Sorge zu tragen;
und nach §& 17 Nr. 15 des Viehseuchen Gv. 26. 6.
09 (Röl 579) kann zum Schutze gegen die
ständige Gefährdung der Viehbestände durch
Viehseuchen die Beseitigung oder Reinigung
von Abwässern geregelt werden.
Hinsichtlich solcher Verunreinigungen, die von
einer nach § 16 Gew0O genehmigungspflichtigen
gewerblichen Anlage [M ausgehen, sei
noch darauf hingewiesen, daß sich die nach § 18
Gewg stattfindende Prüfung der Genehmigungs-
behörde auch auf die Frage zu erstrecken hat, in-
wieweit eine Verunreinigung der Gewässer von
einer Anlage zu besorgen und die Herstellung von
Klärvorrichtungen erforderlich oder zweckmäßig
ist. Je nach dem Ausfalle der Prüfung ist die Ge-
nehmigung zu der Anlage an Bedingungen zu
knüpfen oder unter Umständen ganz zu versagen.
Ist eine gewerbliche Anlage einmal genehmigt,
dann kann gegen eine von ihr ausgehende Ver-
unreinigung, sofern nicht der Fall des §51 GewO
vorliegt, polizeilich nur bei einem Verstoße gegen
den Inhalt der Genehmigungsurkunde einge-
schritten werden, und privatrechtlich kann nicht
die Einstellung des Betriebs, sondern nur die
Herstellung von Einrichtungen, welche weitere
Verunreinigungen ausschließen, oder Schadens-
ersatz verlangt werden (5§ 26 Gew0O).
3. Gemeines Recht. Für das gemeine
Recht, das auf dem Gebiete des Wasserrechts, wie
jedes andere Landesrecht, nach a 65 EG BGB un-
berührt geblieben ist und ein Privateigentum an
Wasserläufen im allgemeinen nicht kennt, so daß
der § 903 BG# nicht anwendbar ist, hat das
sächsische OVG in einer Entsch v. 11. 10. 01
(DJZ 03, 58) folgenden Grundsatz aufgestellt:
Das fließende Wasser sei ein Gemeingut, das
kein Anlieger ganz oder in erheblichem Maße
der Gesamtheit entziehen dürfe. Der Entziehung
komme es aber gleich, wenn das Wasser durch
einzelne Anlieger derart verunreinigt werde, daß
es aufhöre, zum Gemeingebrauche geeignet zu
sein. Jeder Anlieger habe daher Anspruch auf
behördlichen Schutz gegen Verunreinigung. Ob
indes der Grundsatz in diesem Umfange, nament-
lich soweit er dem Anlieger einen polizcilichen
Schutz gegen Verunreinigung gewährt, gegebenen
Falles auch von der hoöchstrichterlichen Recht-
sprechung der anderen Bundcsstaaten anerkannt
werden würde, erscheint zweifelhaft.
## 4. Preußisches Recht. 1. Abgesehen von dem
FischereiG v. 30. 5. 74 (7§ 43, 44, §50 Nr. 7), das
das Röten von Hanf und Flachs in nicht geschlos-
senen Gewässern, sofern der Bezirksausschuß
(5* 99 Zust G) nicht Ausnahmen zuläßt, schlechthin
und einc sonstige Verunreinigung von Gewässern
insoweit verbietet, als dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können ( Fischereil,