Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
236 
Gewässer 
  
falt des eaux et forets (Bormann und Daniels, H der 
für die Rheinprovinz verkündeten Gesetze 1, 87); d) für 
die ehemals bayerischen Gebietsteile der Provinz Hessen- 
Nassau: a 58 des bayerischen G über die Benutzung des 
Wassers v. 28. 5. 52 (GBl f. d. Königreich Bayern 1851 und 
1852 S 4090). . 
Ziteratur: OHoltz, Die Fürsorge für die Rein- 
haltung der Gewässer auf Grund der A#ß#f v. 20. 2. 01, 
1902. Siehe auch die bei den Artikeln „Bewässerungen 
und Entwässerungen“ und „Fischerei“ angeführten Werke, 
soweit sie sich mit der Reinhaltung befassen. 
Holtz. 
z 5. Bayern (G v. 30. 3. 07) hat die Abwässer- 
frage ähnlich wie Württemberg geregelt. Oeffent- 
lichen Gewässern, Privatflüssen und Bächen, 
sowie solchen geschlossenen Gewässern, an denen 
ein anderer mitberechtigt, oder in denen ein 
anderer fischereiberechtigt ist, dürfen Flüssigkeiten 
oder andere nicht feste Stoffe, die eine schädliche 
Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur 
Folge haben, nur mit Erlaubnis der Verw Behörde 
zugeführt werden. Die Erlaubnis ist auch erfor- 
derlich, wenn einc bereits genehmigte Zuführung 
bezüglich der Art oder Menge der zuzuführenden 
Flüssigkeit in einer für die Eigenschaften des Ge- 
wässers schädlichen Weise geändert wird. Die Er- 
laubnis ist widerruflich zu erteilen. Sie ist zu 
versagen oder an einschränkende Bedingungen 
zu knüpfen, insoweit durch die Zuführung ge- 
sundheitliche oder erhebliche wirtschaftliche Nach- 
teile zu besorgen sind, und wenn in letzterem 
Falle der von der Zuführung zu erwartende Vor- 
teil von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, 
als der durch die Zuführung entstehende Nach- 
teil. Der Unternehmer kann jederzeit von der 
Behörde angehalten werden, diejenigen Einrich- 
tungen zu treffen, die erforderlich sind, um schäd- 
liche Einwirkungen der Zuführung auszuschließen 
oder möglichst einzuschränken, soweit die Ein- 
richtungen mit dem ordnungsmäßigen Betriebe 
der Anlage vereinbar sind. Der Unternehmer der 
Zuführung ist zum Ersatze des Schadens verpflich- 
tet, der anderen an dem Wasser Berechtigten durch 
die Zuführung entsteht (a 37). Die Einbringung 
von festen Stoffen, welche die Eigenschaften des 
Wassers in schädlicher Weise verändern oder auf 
den Wasserabfluß und Wasserstand nachteilig 
einwirken, insbesondere das Einwerfen von Schutt, 
Unrat, Tierleichen, sowie das Einlegen von Flachs 
oder Hanf in fließende Gewässer ist verboten. 
Ausnahmen können von der Behörde widerruflich 
zugelassen werden (a 38). Auch bei geschlossenen 
Gewässern kann die Behörde in gleicher Weise 
untersagen, wenn es das Gemeinwohl erfordert 
(à 39). Aus Gründen des Gemeinwohls kann dem 
Besitzer einer bei dem Inkrafttreten des Gesetzes 
bestehenden Anlagc in gleicher Weise die Befug- 
nis zur Abwässerung durch die Behörde entzogen 
oder beschränkt werden (a 40). Entsteht durch 
einen solchen Betrieb ein erheblicher Schaden 
für Dritte, denen Rechte an dem Gewässer zu- 
stehen, so kann auf Antrag eines Geschädigten 
der Unternehmer durch die Behörde angehalten 
werden, Einrichtungen zu treffen, welche die 
schädliche Einwirkung der Zuführung von Flüssig- 
keiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von 
festen Stoffen ausschließen oder möglichst ein- 
schränken, soweit die Einrichtungen mit dem ord- 
  
nungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar 
sind. Handelt es sich um eine den bestehenden 
Rechtsverhältnissen entsprechende Anlage, so hat 
der Antragsteller dem Unternehmer die Kosten 
der Einrichtung zu ersetzen. Etwaige Schaden- 
ersatzansprüche Dritter bleiben unberührt (a 40). 
Die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die 
Erfüllung der an die Erlaubnis zur Zuführung 
von Flüssigkeiten, oder anderen nicht festen 
Stoffen, oder von festen Stoffen geknüpften Be- 
dingungen unterliegt der ständigen Beaussichti- 
gung durch die VerwBBehörden (a 41). Vor der 
Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zu 
Anlagen für die Wasserbenutzung an öffentlichen 
und Privatgewässern, zur Zuführung von Flüssig- 
keiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von 
festen Stoffen in solche Gewässer, sowie zu Regu- 
lierungsbauten sind die Fischereiberechtigten zu 
hören. Bei der Erteilung der Erlaubnis oder Ge- 
nehmigung sind die Interessen der Fischereibe- 
rechtigung möglichst zu berücksichtigen. Wird 
durch die Wasserbenutzungsanlage, die Zuführung 
oder den Regulierungsbau das Fischereirecht (N# 
beeinträchtigt, so hat der Unternehmer dem Be- 
rechtigten den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen. Die gleiche Verpflichtung trifft den 
Staat und die Landgemeinde als Unternehmer 
von Regulierungsbauten (a 109). Die Vollzugs V 
des Wasser G v. 3. 12. 07 bestimmt über das Ver- 
fahren bei Anträgen auf Erlaubnis der Zuführung 
von Abwässern in 5 97, daß die Gesuche bei der- 
jenigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen 
sind, in deren Bezirk die Zuführung in das Ge- 
wässer erfolgen soll. Vor Beschlußfassung über 
ein Gesuch sind amtliche Sachverständige zu ver- 
nehmen: 
1. über die hydrotechnische Seite des Unter- 
nehmens das hydrotechnische Bureau in München, insbeson- 
dere hinsichtlich der Menge, Temperatur, und Geschwindig- 
keit des Wassers, der Beschaffenheit der Flußsohle und 
euser, der Gefällverhältnisse, der Geschiebeführung des 
Flusses u. dgl.; 2. über die chemisch-biologische 
Seite des Unternehmens die biologische Versuchsanstalt für 
Fischerei in München; 3. über die hygienische Seite 
der Amtsarzt, in schwierigen Fällen die hygienischen Insti- 
tute der Landesuniversitäten; 4. wo durch die Abwässer- 
führung eine bedeutende Schädigung der Fischerei 
auf größeren Flußstrecken zu betürchten ist, der staat- 
liche Konsulent für Fischerei; 5. wo durch Abwässerzufüh- 
rung eine Verunreinigung von Trinkwasser zu be- 
fürchten ist, die öfsentlichen Untersuchungsanstalten für 
Nahrungs- und Genußmittel; 6. wo eine Schädigung der 
Landeskultur zu besürchten ist, der amtliche Kultur- 
ingenieur, über wichtige landwirtschaftlich-botanische Fra- 
gen die agrikulturbotanische Anstalt in München; 7. bei 
öffentlichen Flüssen das Straßen- und Flußbau- 
amt über alle wasserbautechnische Fragen. 
Außerdem sollen in wichtigen Fällen die örtlichen Ver- 
tretungen der fischereilichen, landwirtschaftlichen und indu- 
striellen Interessen über die wirtschaftlichen Folgen der 
Abwässerungen gehört werden. 
66. Sachsen. Gegenüber dieser ausführlichen 
Regelung begnügt sich das sächsische Was- 
ser G v. 12. 3. 09 mit wenigen Vorschriften. Es 
bedarf der Erlaubnis der Verw Behörde zur un- 
mittelbaren oder mittelbaren Einsührung von 
Stoffen in ein fließendes Gewässer, die den Ge- 
meingebrauch beeinträchtigen oder sonst das Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.