244
Gewerbe
prüft und alsdann auf Grund der bestandenen
Prüfung zu konzessionieren sind (§34 Abs3 Gew0).
Die entsprechende landesrechtliche Regelung findet
sich für Preußen in §& 190 Allg. Berg G v.
24. 6. 65 (GS 705), den Allg. Vorschriften für
Markscheider v. 21. 12. 71 und 2. 7. 00 (Ml 1872
Sy und 220) und in der PrüfungsO für Mark-
scheider v. 24. 10. 98 (MBl 255); Bayern
à 18, 30, 56 und 73 Berg G v. 20. 3. 69/30. 6. 00;
Sachsen #§# 61 Allg. Berg G v. 16. 6. 68 (GVBl
370) und Abschn. 1 V v. 3. 12. 68 (GVBl 349);
Württemberg V v. 4. 11. 75 (Regl 537);
Baden h 19 und 67 BergG v. 22. 6. 90 und
* 26 Vollz. V v. 31. 12. 90 (GVBl 1891 S 1);
Elsaß-Lothringen # 41 Ausf. Anw z.
GewyO v. 27. 12. 88 Zu BUBl 309).
Von noch einschneidenderer Bedeutung sind die
Beschränkungen der Gewreiheit hinsichtlich der
gewerblichen AnlagenXS. 2481, welche
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können, ferner hinsichtlich solcher
Gew Betriebe, deren Fortsetzung behördlich unter-
sagt werden kann, oder solcher, die nur mit be-
hördlicher Genehmigung betrieben werden dürfen.
Bezüglich dieser beiden letzteren Arten s. die bei-
den folgenden 88 7 und 8.
7. Untersagung gewerblicher Betriebe.
I. Eine Anzahl von in § 35 Gew)0 einzeln aufge-
führten Gewerben kann zwar ohne weitere Er-
laubnis betrieben werden mit der einzigen Auf-
lage, daß bei der Eröffnung des Gew Betriebes
der zuständigen Behörde hiervon besondere An-
zeige erstattet werden muß (s. oben in # 2); in-
dessen hat die zuständige Behörde das Recht, die
Fortsetzung des Gew Betriebes unter den gesetz-
lich vorgesehenen Voraussetzungen zu verbieten.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorhanden,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf
diesen GewBetrieb dartun. Worin die Unzuver-
lässigkeit bestehen muß, sagt der Gesetzgeber nur
hinsichtlich der beiden im folgenden zunächst auf-
eführten Unternehmungen. Im übrigen muß
ie sich aus der allgemeinen moralischen Qualifi-
kation des Gewerbetreibenden ergeben, und zwar
aus Tatsachen in Bezug auf den GewBe-
trieb, jedoch sind nicht nur sittliche Mängel, son-
dern auch solche der Fähigkeit und des Wissens zu
berücksichtigen, und diese Mängel brauchen unter
Umständen nicht in der Person des Gewerbetrei-
benden selbst begründet zu sein, sondern können
auch aus der Person eines Angehörigen herge-
leitet werden, wenn das Gewerbe unter seinem
Einflusse betrieben wird. Hiernach kommen in
Betracht: 1. der Handel mit Drogen und
chemischen Präparaten, welche zu
Heilzwecken dienen; dieser ist zu untersagen,
wenn die Handhabung des Gewetriebs Leben
und Gesundbeit von Menschen gefährdet. Ein Un-
terschicd zwischen Groß= und Kleinhandel ist dabei
nicht zu machen. Liegen die Voraussetzungen vor,
somuß die Untersagung erfolgen: 2. der Klein-
handelmit Bierz; er verführt leicht zu Um-
gehungen der für das Schankgewerbe (M bestehen-
den Bestimmungen. Dem soll die Vorschrift entge-
genwirken, daß dieser Kleinhandel nach Ermessen
der Behörde untersagt werden kann, wenn der
Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwider-
handlung gegen die die Gast= und Schankwirtschaft
betreffenden Vorschriften des § 33 Gew be-
straft ist; 3. die gewerbsmäßige Erteilung von
Tanz-, Turn= oder Schwimmunter-
richt; 4. der Betrieb von Badeanstalten,
wozu aber nicht Wasserheil- und ähnliche An-
stalten zählen; 5. der Handel mit leben-
den Vögeln; 6. der Trödelhandel,
wozu einerseits der Groß= und Kleinhandel mit
gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder
gebrauchter Wäsche, andererseits der Kleinhandel
mit alten Metallgeräten, mit Metallbruch und
dergl. zu rechnen ist; 7. der Kleinhandel
mit Garnabfällen oder Dräumen von
Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen; 8. der
Handel mit Dynamit oder anderen
Sprengstoffen, soweit nicht auf Grund des Gv.
9. 7. 84 überhaupt Konzessionspflicht besteht;
9. der Handel mit Losen von Lotterien
und Ausspielungen, oder mit Bezugs= und An-
teilsscheinen auf solche Lose. Ergibt sich die Unzu-
verlässigkeit hiebei aus Zuwiderhandlungen hin-
sichtlich des Verbots des Spielens in einer anderen
als der Landeslotterie, also in Uebertretung des
Landesgesetzes, so wirkt die Untersagung doch
für das ganze Reich; 10. die gewerbsmäßige
Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten und bei Behörden wahrzu-
nehmender Geschäfte, wozu nicht die Tätigkeit
der Arbeitersekretariate und Volksbureaus ge-
hört, ebensowenig die der Patentanwälte (wohl
aber Patentagenten), bezüglich deren das Gv.
21. 5. 00, Rö#Bl 233, gilt. Für diese Gewerbe-
treibenden kommen neben der sittlichen Zuver-
lässigkeit ganz besonders auch die des Könnens und
Wissens in Betracht; 11. die gewerbsmäßige Aus-
kunftserteilung über Vermögensverhältnisse
oder persönliche Angelegenheiten; 12. der ge-
werbsmäßige Betrieb der Viehverstellung (Vieh-
pacht), des Viehhandels und des Handels
mit ländlichen Grundstücken, wobei
die Unzuverlässigkeit sich wie aus jedem Wucher
so insbesondere aus der wuchermäßigen Ausbeu-
tung der ländlichen Bevölkerung ergibt; 13. das
Geschäft der gewerbsmäßigen Vermitte-
lungsagenten für Immobiliar-
verträge, Darlehen und Heiraten.
Zur Darlehnsvermittelung gehört an sich auch die
Pfandvermittelung, die aber als solche konzessions-
pflichtig ist. Die Vermittelung von Mobiliarver=
trägen (Agenten-, Maklertätigkeit) kann nicht un-
tersagt werden; 14. das Geschäft des Auktio-
nators, das nicht die Notare oder Gerichts-
vollzieher betreiben, die kraft ihrer Amtsaufgaben
sich mit Versteigerungen befassen. Denjenigen,
die gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktio-
nators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu
versteigern, wenn sie nicht von den dazu befug-
ten Staats-- oder Kommunalbehörden oder Kor-
porationen als solche angestellt sind; ein Bedürfnis
für ihre Anstellung wird angesichts des § 313
B##, da hiernach an den Zuschlag kein Teil
mehr gebunden ist, kaum noch bestehen. Immer-
hin ist ihre Anstellung in Preußen noch mög-
lich (vgl. auch Min Verf v. 30. 12. 99 MBl 1900,
S 1; s. auch Hoffmann, Geschäftsbetrieb der Ver-
steigerer, S 12); in Bayern sind die Immobi-
liarversteigerungen den Notaren vorbehalten; für
Sachsen vgl. Min Verf v. 16. 6. 00 und 31. 5.
07; für Baden #1 Vov. 28. 2. 90 GVBl 132;