Gewerbe (I. Gewerbepolizei)
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folge der Tätigkeit des Vermittlers zustande-
kommt, und zwar, wenn Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer seine Tätigkeit in Anspruch genommen
haben, von jedem zur Hälfte. Näheres # Stel-
lenvermittler. .
6.Di«sehändlermitGiften,sofern,
was in 8 34 Abs 3 GewO vorgesehen ist, die
Konzessionspflicht durch Landesrecht eingeführt
ist. Mit Ausnahme von Württemberg und Baden,
für welches nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich des
Handels mit Giften besteht (württ. Min Afg v.
4. 6. 95 und 17. 2. 01, Reg Bl S 178 und 22, bad.
Min V v. 27. 2. 95 und 3. 3. 06, GVBl S 67 und
76)0 und Elsaß-Lothringen, wo nur die Bestimmung
gilt, daß der Absatz von Gift an andere als die in
à 2 der O v. 29. 10. 46 bezeichneten Personen
(Handeltreibende, Chemiker, Fabrikanten, Zu-
bereiter und Apotheker) nur den Apothekern ge-
stattet ist (§ 40 Ausf. Anw z. Gew O v. 27. 12. 88),
besteht in allen größeren Bundesstaaten die Kon-
zessionspflicht Gifthandel.l.
7. Die Lotsen [UJ, soweit landesrechtlich auf
Grund des § 34 GewO die Konzessionspflicht
eingeführt ist. In Betracht kommen im wesent-
lichen nur die preußischen Bestimmungen. Nach
diesen sind in Ost-, Westpreußen und Pommern
die Lotsen Staatsbeamte, in Schleswig-Holstein
und Hannover bedarf es zum Betriebe des Lotsen-
gewerbes behördlicher Genehmigung.
8. Die Straßengewerbell, insofern als
der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unter-
liegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs
innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gon-
deln, Sänften, Pferde und andere Transport-
mittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen,
welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
ihre Dienste anbieten. Die Ortspolizeibehörde
kann somit die Zulassung zu dem Gewerbe nach
freiem Ermessen regeln (I§ 37 Gew).
9. Gewisse Zweige des Preßge-
werbes. Das Preßgewerbe ist an sich frei
[IPresset; indessen bedarf derjenige, der ge-
werbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an öffentlichen Orten ausrufen, ver-
kaufen, verteilen, anheften oder anschlagen will,
einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und hat
den über diese Erlaubnis auszustellenden, auf
seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei
sich zu führen (s 43 Abs 1 GewO). Ferner sind
vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen
im Umherziehen sowie vom Feilbieten innerhalb
des Gemeindebezirks von Haus zu Haus und an
öffentlichen Orten ausgeschlossen Druckschriften,
andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu
geben geeignet sind oder mittels Zusicherung von
Prämien oder Gewinn vertrieben werden, oder
in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamt-
preis auf jeder Lieferung verzeichnet ist (5 56
Abs 3 und § 42a GewoO). Behufs Kontrolle der
Beobachtung dieser Vorschriften muß der Wander-
gewerbetreibende ein Verzeichnis der Druckschrif-
ten der Ortspolizeibehörde zur Genehmigung vor-
legen. Diese darf nur versagt werden, wenn die
Werke in sittlicher oder religiöser Beziehung
Aergernis erregen können (§5 56 Abs 4 Gew0).
10. Der Gewerbebetriebmit Spreng-
stoffen insofern als die Herstellung, der Ver-
trieb und der Besitz von Sprengstoffen, die sich
zur Verwendung als Sprengmittel eignen, sowie
ihre Einführung aus dem Auslande polzzeilicher
Genehmigung unterliegt, die nach Ermessen er-
teilt wird (G v. 9. 7. 84, Ro# l 61). Insoweit die
Genehmigungspflicht nicht besteht, ist die Unter-
sagung des Gew Betriebs möglich (s. 657 unter Z. 7##—
Ausgeschlossen sind explosive Stoffe vom Wander-
gewerbe und ambulanten Betriebe.
11. Fleischhändlern, Gast-, Schank-
und Speisewirtemn ist der Vertrieb des zum
Genusse für Menschen brauchbar gemachten Flei-
sches sowie des zum Genusse zwar tauglichen, je-
doch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheb-
lich herabgesetzten Fleisches sowie von Pferde-
fleisch nur mit der stets widerruflichen Genehmi-
gung der Ortspolizeibehörde gestattet (§§## 11, 18
Fleischbeschau G v. 3. Gö. 00, RG Bl 547)/JN Schlacht-
vieh= und Fleischbeschaul.
12. Die Herstellung, Einfuhr, das
Feilhalten und der Verkauf künst-
licher Süßstoffe ist verboten, sie kann
aber gestattet werden im Interesse von Kranken
und bestimmter Gewerbe, welche die Verwendung
von Süßstoffen nicht leicht entbehren können
(Süßstoff v. 7. 7. 02, R#Bl 253).
#9#. Einzelne Besonderheiten:
1. Das Gewerbe der Kaminfeger ist
zwar frei, doch ist reichsrechtlich (§ 39 GewO)
zugelassen, daß die Landesgesetze die Einrichtung
von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten
mit der Maßgabe, daß die höheren VerwBehörden
sie ohne Gewährung eines Entschädigungsan-
spruchs aufheben oder verändern können. Die
Einrichtung der Kehrbezirke hat zur Folge, daß die
polizeilich vorgeschriebene Kaminreinigung nur
durch die Bezirkskehrer erfolgen kann, während
im übrigen auch andere Schornsteinfeger die Ka-
mine im Bezirke reinigen können. Entsprechende
Regelungen sind erfolgt in Preußen durch G
v. 24. 4. 88 (GS 79), Bayernal5 Gewerbs G
v. 30. 1. 68 und Kgl V v. 26. 3. 03, GVhl 115,
Sachsen Min #gv. 20. 3. 66 und §5 27 Z. 3
Org. G v. 21. 4. 73, GVBl 275, Württem-
berg Min #Pg v. 3. 10. 76, Reg Bl 385, Ba-
den Kaminfeger O v. 29. 11. 87, 13. 6. 89 und
25. 11. 99, GVBl S 417, 104, 663, Hessen
Regl v. 26. 1. 75 und 19. 12. 96, Reg Bl 85 u. 212.
In Elsaß-Lothringen bestht keine lan-
desrechtliche Bestimmung.
2. Beeidigung und öffentliche
Anstellung von Gewerbetreiben-
den. Gewisse gewerbliche Leistungen erfordern
eine besondere Glaubwürdigkeit des Gewerbe-
treibenden. Für die Beschaffung solcher zuver-
lässiger Personen trägt der Staat Sorge, indem er
unbeschadet der für jedermann bestehenden Gew-
Freiheit die Beeidigung solcher Personen auf die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften und
ihre öffentliche Anstellung vorsieht. In Betracht
kommt das Gewerbe, der Feldmesser [J Land-
messer], Auktionatoren, Bücherrevisoren, derjeni-
gen, welche den Feingehalt edler Metalle [X Han-
delj oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige
Verpackung von Waren irgend einer Art fest-
stellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und ähnliche
wie z. B. auch Dispacheure (§ 36 GewO). Be-