Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gewerbe (I. Gewerbepolizei) 
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folge der Tätigkeit des Vermittlers zustande- 
kommt, und zwar, wenn Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer seine Tätigkeit in Anspruch genommen 
haben, von jedem zur Hälfte. Näheres # Stel- 
lenvermittler. . 
6.Di«sehändlermitGiften,sofern, 
was in 8 34 Abs 3 GewO vorgesehen ist, die 
Konzessionspflicht durch Landesrecht eingeführt 
ist. Mit Ausnahme von Württemberg und Baden, 
für welches nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich des 
Handels mit Giften besteht (württ. Min Afg v. 
4. 6. 95 und 17. 2. 01, Reg Bl S 178 und 22, bad. 
Min V v. 27. 2. 95 und 3. 3. 06, GVBl S 67 und 
76)0 und Elsaß-Lothringen, wo nur die Bestimmung 
gilt, daß der Absatz von Gift an andere als die in 
à 2 der O v. 29. 10. 46 bezeichneten Personen 
(Handeltreibende, Chemiker, Fabrikanten, Zu- 
bereiter und Apotheker) nur den Apothekern ge- 
stattet ist (§ 40 Ausf. Anw z. Gew O v. 27. 12. 88), 
besteht in allen größeren Bundesstaaten die Kon- 
zessionspflicht Gifthandel.l. 
7. Die Lotsen [UJ, soweit landesrechtlich auf 
Grund des § 34 GewO die Konzessionspflicht 
eingeführt ist. In Betracht kommen im wesent- 
lichen nur die preußischen Bestimmungen. Nach 
diesen sind in Ost-, Westpreußen und Pommern 
die Lotsen Staatsbeamte, in Schleswig-Holstein 
und Hannover bedarf es zum Betriebe des Lotsen- 
gewerbes behördlicher Genehmigung. 
8. Die Straßengewerbell, insofern als 
der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unter- 
liegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs 
innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gon- 
deln, Sänften, Pferde und andere Transport- 
mittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, 
welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen 
ihre Dienste anbieten. Die Ortspolizeibehörde 
kann somit die Zulassung zu dem Gewerbe nach 
freiem Ermessen regeln (I§ 37 Gew). 
9. Gewisse Zweige des Preßge- 
werbes. Das Preßgewerbe ist an sich frei 
[IPresset; indessen bedarf derjenige, der ge- 
werbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften 
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an öffentlichen Orten ausrufen, ver- 
kaufen, verteilen, anheften oder anschlagen will, 
einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und hat 
den über diese Erlaubnis auszustellenden, auf 
seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei 
sich zu führen (s 43 Abs 1 GewO). Ferner sind 
vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen 
im Umherziehen sowie vom Feilbieten innerhalb 
des Gemeindebezirks von Haus zu Haus und an 
öffentlichen Orten ausgeschlossen Druckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in 
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu 
geben geeignet sind oder mittels Zusicherung von 
Prämien oder Gewinn vertrieben werden, oder 
in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamt- 
preis auf jeder Lieferung verzeichnet ist (5 56 
Abs 3 und § 42a GewoO). Behufs Kontrolle der 
Beobachtung dieser Vorschriften muß der Wander- 
gewerbetreibende ein Verzeichnis der Druckschrif- 
ten der Ortspolizeibehörde zur Genehmigung vor- 
legen. Diese darf nur versagt werden, wenn die 
Werke in sittlicher oder religiöser Beziehung 
Aergernis erregen können (§5 56 Abs 4 Gew0). 
10. Der Gewerbebetriebmit Spreng- 
stoffen insofern als die Herstellung, der Ver- 
  
trieb und der Besitz von Sprengstoffen, die sich 
zur Verwendung als Sprengmittel eignen, sowie 
ihre Einführung aus dem Auslande polzzeilicher 
Genehmigung unterliegt, die nach Ermessen er- 
teilt wird (G v. 9. 7. 84, Ro# l 61). Insoweit die 
Genehmigungspflicht nicht besteht, ist die Unter- 
sagung des Gew Betriebs möglich (s. 657 unter Z. 7##— 
Ausgeschlossen sind explosive Stoffe vom Wander- 
gewerbe und ambulanten Betriebe. 
11. Fleischhändlern, Gast-, Schank- 
und Speisewirtemn ist der Vertrieb des zum 
Genusse für Menschen brauchbar gemachten Flei- 
sches sowie des zum Genusse zwar tauglichen, je- 
doch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheb- 
lich herabgesetzten Fleisches sowie von Pferde- 
fleisch nur mit der stets widerruflichen Genehmi- 
gung der Ortspolizeibehörde gestattet (§§## 11, 18 
Fleischbeschau G v. 3. Gö. 00, RG Bl 547)/JN Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschaul. 
12. Die Herstellung, Einfuhr, das 
Feilhalten und der Verkauf künst- 
licher Süßstoffe ist verboten, sie kann 
aber gestattet werden im Interesse von Kranken 
und bestimmter Gewerbe, welche die Verwendung 
von Süßstoffen nicht leicht entbehren können 
(Süßstoff v. 7. 7. 02, R#Bl 253). 
#9#. Einzelne Besonderheiten: 
1. Das Gewerbe der Kaminfeger ist 
zwar frei, doch ist reichsrechtlich (§ 39 GewO) 
zugelassen, daß die Landesgesetze die Einrichtung 
von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten 
mit der Maßgabe, daß die höheren VerwBehörden 
sie ohne Gewährung eines Entschädigungsan- 
spruchs aufheben oder verändern können. Die 
Einrichtung der Kehrbezirke hat zur Folge, daß die 
polizeilich vorgeschriebene Kaminreinigung nur 
durch die Bezirkskehrer erfolgen kann, während 
im übrigen auch andere Schornsteinfeger die Ka- 
mine im Bezirke reinigen können. Entsprechende 
Regelungen sind erfolgt in Preußen durch G 
v. 24. 4. 88 (GS 79), Bayernal5 Gewerbs G 
v. 30. 1. 68 und Kgl V v. 26. 3. 03, GVhl 115, 
Sachsen Min #gv. 20. 3. 66 und §5 27 Z. 3 
Org. G v. 21. 4. 73, GVBl 275, Württem- 
berg Min #Pg v. 3. 10. 76, Reg Bl 385, Ba- 
den Kaminfeger O v. 29. 11. 87, 13. 6. 89 und 
25. 11. 99, GVBl S 417, 104, 663, Hessen 
Regl v. 26. 1. 75 und 19. 12. 96, Reg Bl 85 u. 212. 
In Elsaß-Lothringen bestht keine lan- 
desrechtliche Bestimmung. 
2. Beeidigung und öffentliche 
Anstellung von Gewerbetreiben- 
den. Gewisse gewerbliche Leistungen erfordern 
eine besondere Glaubwürdigkeit des Gewerbe- 
treibenden. Für die Beschaffung solcher zuver- 
lässiger Personen trägt der Staat Sorge, indem er 
unbeschadet der für jedermann bestehenden Gew- 
Freiheit die Beeidigung solcher Personen auf die 
Beobachtung der bestehenden Vorschriften und 
ihre öffentliche Anstellung vorsieht. In Betracht 
kommt das Gewerbe, der Feldmesser [J Land- 
messer], Auktionatoren, Bücherrevisoren, derjeni- 
gen, welche den Feingehalt edler Metalle [X Han- 
delj oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige 
Verpackung von Waren irgend einer Art fest- 
stellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und ähnliche 
wie z. B. auch Dispacheure (§ 36 GewO). Be-
	        
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